Hand aufs Herz: Hast Du auch schon mal beim Schreiben einer Klausur gedacht „Ach, die paar Nebenforderungen, das klopfe ich schnell runter“ – und bist dann im Nachhinein genau da gestolpert? Willkommen im Club! Genau hier, wo es eigentlich gar nicht um die große Dogmatik geht, sondern um eher handwerkliche Sorgfalt, verschenkt man gern Punkte. Und das ist doppelt ärgerlich, weil die Grundlagen simpel sind. Lass uns das also Stück für Stück durchgehen, damit Du hier keine bösen Überraschungen erlebst.

Zinsen auf die Hauptforderung

Merke gleich zu Beginn: Zinsen gibt’s nur auf fällige Forderungen. Wenn also Zug-um-Zug-Leistungen im Spiel sind, ist der Zinsanspruch oft einfach unbegründet.

Anspruchsgrundlagen

Zunächst schauen wir uns die möglichen Anspruchsgrundlagen an.

Prozesszinsen

Sobald die Hauptforderung fällig und auf Zahlung gerichtet ist, läuft § 291 i. V. m. § 288 BGB – Zinsen ab Rechtshängigkeit. Wann ist das? Genau ab dem Tag nach Zustellung der Klageschrift, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 BGB analog. Bei mehreren Beklagten mit unterschiedlicher Zustellung können die Zinsen auch an verschiedenen Tagen starten.

Im Tenor muss dann auch ein konkretes Datum stehen, also „seit dem …“, nicht „ab Rechtshängigkeit“.

§§ 288, 291 BGB sind übrigens eine eigene Anspruchsgrundlage. Bitte nicht irgendwas über § 280 BGB basteln.

Verzugszinsen

Noch früher kann’s losgehen nach §§ 288, 286 BGB, wenn der Schuldner im Verzug war. Verzug nach § 286 BGB gibt’s etwa:

  • mit Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) – aber Vorsicht: Eine Rechnung ist in der Regel keine Mahnung (BGH, 25.10.2007, III ZR 91/07 Rn. 11).
  • bei Entgeltforderungen nach 30 Tagen ab Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB) – mit Verbrauchern aber nur, wenn darauf hingewiesen wurde.
  • bei endgültiger Leistungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
  • wenn der Termin nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Aber: „Nach dem Kalender bestimmt“ ist nicht jede willkürlich gesetzte Frist in einer Rechnung. Nur Vereinbarungen beider Parteien oder klare gesetzliche Regelungen (z. B. § 556b Abs. 1 BGB) zählen.

Stehen sich zwei Kaufleute gegenüber, wirf auch §§ 353, 352 HGB in den Ring.

Höhe des Anspruchs

Standard sind nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen ohne Verbraucher: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Zinsen werden jedoch nicht ausgerechnet. Warum? Weil keiner weiß, wann gezahlt oder vollstreckt wird – und der Basiszinssatz kann sich ändern.

Höhere Zinsen sind drin (§ 288 Abs. 4 BGB), wenn der Kläger für die Forderung selbst ein Darlehen aufnehmen musste.

Kaufmannszinsen sind nach § 353 HGB fix (5 %).

Und: Du darfst nie mehr zusprechen als beantragt (§ 308 ZPO).

Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren

Die Gegenseite muss die vorgerichtlichen Anwaltskosten ersetzen, wenn ein Schadensersatzanspruch besteht:

  • Als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB) – aber nur, wenn der Schuldner schon im Verzug war, als die Kosten anfielen. Kosten für die verzugsbegründende Mahnung selbst sind nicht ersatzfähig.
  • Oder unabhängig vom Verzug, wenn die Hauptforderung selbst auf Schadensersatz gerichtet ist. Dann gehören die Anwaltskosten regelmäßig zum Schaden (BGH, 10.01.2006, VI ZR 43/05).

Ersatzfähig sind Kosten in Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (meist 1,3 Gebühr) + der Nebenkostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG.

Zinsen auf vorgerichtliche Anwaltskosten

Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ist selbst wieder zu verzinsen. Für Verzugszinsen brauchst Du aber eine gesonderte Mahnung bezüglich dieser Kosten. Und § 286 Abs. 3 BGB greift hier nicht, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Die übliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung im Anwaltsschreiben ist zudem nur eine einseitige Frist – also greift auch § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. In der Praxis bedeutet das fast immer nur Prozesszinsen (§§ 291, 288 BGB).

Bei der Höhe ergeben sich keine Unterschiede zu den Prozesszinsen bezüglich der Hauptforderungen.

Mahnkosten

Mahnkosten können als Schaden ersetzt verlangt werden, entweder:

  • als Verzugsschaden
  • oder wenn die Hauptforderung Schadensersatz ist.

Aber die erste, verzugsbegründende Mahnung selbst ist nicht ersatzfähig. Und § 254 Abs. 2 BGB nicht vergessen: Wer fünf Mahnungen schickt, obwohl längst klar ist, dass keine Zahlung kommt, kann nicht alles ersetzt verlangen (unzweckmäßige Rechtsverfolgung).

Die Höhe ersatzfähiger Mahnkosten beträgt nach ständiger Rechtsprechung zwischen 2,50 und 5 Euro.

Inkassokosten

Beliebt bei Mobilfunkanbietern & Co.: das Inkasso. Die Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig (§ 13e RDG), wenn ein Schadensersatzanspruch vorliegt, also der Schuldner im Verzug war.

Die Höhe bestimmt sich nach §§ 13e, 13f RDG:

  • Grundsätzlich wie Anwaltskosten: 1,3-Gebühr + Auslagenpauschale (§ 13e RDG).
  • Kommt später noch ein Anwalt dazu, sind nur die Kosten ersatzfähig, die entstanden wären, wenn gleich ein Anwalt beauftragt worden wäre. Das heißt: Inkassokosten = 0,65-Gebühr + 20 Euro. (§ 13f S. 1, 2 RDG).
  • Ausnahme: Schuldner bestreitet erst nach Inkasso-Einschaltung (§ 13f S. 3 RDG). Dann volle Inkassokosten (1,3).

Kostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB

Bei Entgeltforderungen gegen Unternehmer (§ 14 BGB) kann der Gläubiger im Verzug pauschal 40 Euro verlangen. Das ist eine eigene Anspruchsgrundlage.
Aber: Diese Pauschale wird auf andere Kosten (Anwalt, Inkasso, Mahnung) angerechnet.