Nun zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Schutzbereich

Wenn man ein „Auffanggrundrecht“ sucht, dann ist man bei Art. 2 Abs. 1 GG goldrichtig. Die allgemeine Handlungsfreiheit hat den weitesten Schutzbereich aller Grundrechte. Warum? Ein Blick in die Entstehungsgeschichte hilft – und genau daran knüpft das BVerfG an: Geschützt ist die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Kurz gesagt: Jeder kann unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG „tun und lassen, was er will.“

Dabei interessiert es den Schutzbereich herzlich wenig, wie wichtig oder wie sinnvoll Dein Verhalten für Deine Persönlichkeitsentfaltung ist. Große Lebensentscheidungen und kleine Alltagsnichtigkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Geschützt sind daher etwa die Privatautonomie (also Deine Selbstbestimmung im Rechtsleben: Verträge schließen, kündigen, entscheiden), das Zusammensein und Zusammenleben mit anderen, soweit nicht bereits Art. 6 Abs. 1 GG greift, aber eben auch echte Bagatellen – Klassiker: Tauben füttern im Park. Du merkst: Der Schutzbereich ist bewusst extrem weit gezogen.

Gerade wegen dieser Weite gilt: Art. 2 Abs. 1 GG ist subsidiär gegenüber den speziellen Freiheitsrechten. Oder prüfungstechnisch übersetzt: Greift ein spezielles Grundrecht, hat Art. 2 Abs. 1 GG Pause. Folge für den Aufbau: Die allgemeine Handlungsfreiheit prüfst Du immer zuletzt, wenn kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Ein paar typische Abgrenzungsfälle, die man unbedingt parat haben sollte:

  • Pflichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden (z. B. Ärztekammer, IHK): Kein Art. 9 Abs. 1 GG (der schützt nur private Vereinigungen).
  • Steuern und Abgaben: Das Vermögen wird nicht von Art. 14 GG geschützt.
  • Ausreise aus dem Bundesgebiet: Art. 11 Abs. 1 GG schützt nur die Einreise und Freizügigkeit im Bundesgebiet.
  • Vertragsfreiheit: Geht es um Verträge im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, greift Art. 12 Abs. 1 GG. Geht es um Verträge einer Privatperson gilt Art. 2 Abs. 1 GG.
  • Strafbewehrte Verbote (z. B. Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten): Das Verbot als solches misst Du an Art. 2 Abs. 1 GG, die angedrohte Freiheitsentziehung hingegen an Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person). Gerade dieser letzte Punkt ist examensrelevant, weil hier gern sauber getrennt werden will.

Träger der allgemeinen Handlungsfreiheit ist zunächst ganz unproblematisch jede natürliche Person. Aber dabei bleibt es nicht: Über Art. 19 Abs. 3 GG können sich auch juristische Personen und Vereinigungen auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist – was hier regelmäßig der Fall ist.

Besonders wichtig: Art. 2 Abs. 1 GG greift auch dort, wo ein Ausländer tätig wird und eigentlich ein Deutschengrundrecht betroffen wäre. Zwar kann sich der Ausländer dann nicht auf das Deutschengrundrecht berufen – wohl aber auf Art. 2 Abs. 1 GG. Auch hier zeigt sich wieder die Auffangfunktion dieses Grundrechts.

Eingriff

In Art. 2 Abs. 1 GG wird durch jede imperative Regelung öffentlicher Gewalt eingegriffen. Das können sein: Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsakte. Ein klassisches Beispiel ist die Pflichtmitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung – klarer Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit.

Grundsätzlich gilt: Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht vor bloß faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen. Aber – und jetzt wird es examensrelevant – die Rechtsprechung macht Ausnahmen, vor allem im wirtschaftlichen Wettbewerb. Beispiel: Wenn einem Konkurrenten eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird und Dir dadurch erhebliche Gewinne entgehen, kann ausnahmsweise ein Eingriff angenommen werden.

Diese Differenzierung schlägt sich eins zu eins im Verwaltungsprozessrecht nieder: Bist Du Adressat eines belastenden Verwaltungsakts (Adressatentheorie), liegt regelmäßig ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vor – Rechtsverletzung ist möglich – Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Mittelbare Betroffenheit reicht nicht. Die Klagebefugnis muss dann besonders begründet werden, etwa über die Schutznormtheorie (klassisch: Nachbarklagen, Konkurrentenklagen).

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Art. 2 Abs. 1 GG steht unter der berühmten Schrankentrias. Die allgemeine Handlungsfreiheit gilt nur, soweit Du nicht verstößt gegen die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. In der Praxis spielen „Rechte anderer“ und „Sittengesetz“ kaum eine eigenständige Rolle.

Dreh- und Angelpunkt ist die verfassungsmäßige Ordnung. Diese versteht das BVerfG als die verfassungsmäßige Rechtsordnung, also die Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Bei diesem Verständnis gehen die Rechte anderer bereits in der verfassungsmäßigen Ordnung auf. Das Sittengesetz wirkt nur dort begrenzend, wo moralische Mindeststandards nicht bereits gesetzlich normiert sind. Bei jedem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG musst Du deshalb fragen: Ist das eingreifende Gesetz formell verfassungsgemäß? Ist es materiell verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig? Und jetzt kommt der Clou: Jeder Fehler des Gesetzes führt zugleich zu einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Ganz egal, ob der Fehler irgendetwas mit Freiheitsschutz zu tun hat oder nicht – etwa fehlende Gesetzgebungskompetenz, fehlende Zustimmung des Bundesrates oder Verstoß gegen das Übermaßverbot.

Dasselbe gilt, wenn das Gesetz zwar verfassungsgemäß ist, aber fehlerhaft angewendet wird. Auch dann kann ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und damit gegen Art. 2 Abs. 1 GG vorliegen.