Hier noch der Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots.
Ne bis in idem
Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die Doppelbestrafung wegen derselben Tat. „Tat“ meint dabei nicht den einzelnen Straftatbestand, sondern den konkreten Lebenssachverhalt, der Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluss ist.
Allgemeines Strafrecht
Ausgeschlossen ist nur die doppelte Bestrafung nach dem allgemeinen Strafrecht. Daneben können aber Disziplinar– oder berufsrechtliche Maßnahmen treten. Ein Beamter oder Angehöriger eines freien Berufs kann also strafrechtlich und zusätzlich disziplinarisch oder berufsrechtlich belangt werden – ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG.
