Art. 6 GG ist so etwas wie das verfassungsrechtliche Zuhause von Ehe, Familie und Eltern-Kind-Beziehungen. Die Norm bündelt gleich mehrere Garantien, die unser Zusammenleben an einer ganz zentralen Stelle prägen:

Schon der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 GG macht klar: Es geht nicht nur um Abwehrrechte gegen den Staat. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dahinter steckt eine objektive Wertentscheidung – aber: Art. 6 Abs. 1 GG ist trotzdem auch ein klassisches Grundrecht, also ein Abwehrrecht. Zusätzlich liest die Rechtsprechung aus der Norm ein besonderes Gleichheitsgebot heraus. Das wird gleich noch wichtig. Art. 6 Abs. 2 GG gibt Eltern das Recht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Aber Vorsicht: Das ist kein „Nice to have“, sondern zugleich eine Pflicht. Und wo Pflichten sind, ist der Staat nicht weit. Denn Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG überträgt der staatlichen Gemeinschaft das Wächteramt. Heißt: Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, darf – und muss – der Staat einschreiten. Dazu kommen zwei weitere Punkte: Mütter haben einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4 GG). Und Eheliche und nichteheliche Kinder sind gleichzustellen – ohne Wenn und Aber (Art. 6 Abs. 5 GG).

Aufgrund der objektiven Grundrechtswirkungen muss der Staat Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch Dritte schützen. Wie er das tut, ist aber weitgehend seine Sache. Gerade bei Geldleistungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die finanzielle Förderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen. Es gibt keinen Anspruch, dass jede familienbedingte Belastung ausgeglichen wird. Aber: Art. 6 Abs. 1 GG enthält nach der Rechtsprechung des BVerfG ein besonderes Gleichheitsgebot. Belastende Differenzierungen, die an Ehe oder eheliche Elternschaft anknüpfen, sind grundsätzlich tabu. Beispiel: Der Gesetzgeber darf nicht Kinderbetreuungskosten steuerlich nur bei Alleinerziehenden berücksichtigen und verheiratete Eltern ausschließen.
Allerdings musst Du immer das Gesamtregelungskonzept betrachten. Eine punktuelle Benachteiligung kann durch Vorteile an anderer Stelle ausgeglichen sein – etwa im Krankenversicherungsrecht bei der Mitversicherung von Kindern.

Auch im Ausländerrecht wirkt Art. 6 Abs. 1 GG. Bei Ausweisungen oder Einreiseentscheidungen muss der Schutz von Ehe und Familie in die Ermessensausübung einfließen. Aber: Nicht jede familiäre Beziehung ist gleich stark geschützt. Besonders intensiv geschützt sind Erziehungsgemeinschaften von Eltern mit minderjährigen Kindern. Schwächer geschützt sind etwa: Hausgemeinschaften mit erwachsenen Kindern und reine „Begegnungsgemeinschaften“

Art. 6 Abs. 4 GG schützt vor allem werdende Mütter, aber auch Mütter nach der Entbindung. Der Schutz gilt nicht lebenslang, nur weil jemand einmal Mutter geworden ist. Der Staat hat hier viel Spielraum – aber: Ein wirksamer Kündigungsschutz ist zwingend. Und die Kosten des Mutterschutzes müssen nicht allein vom Staat getragen werden, auch Krankenkassen und Arbeitgeber dürfen herangezogen werden. Ob Art. 6 Abs. 4 GG selbst ein Grundrecht ist, lässt das BVerfG offen. Praktisch wirkt die Norm vor allem als Auslegungsmaßstab. Wird sie missachtet, liegt meist eine Verletzung eines anderen Grundrechts vor, etwa aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, eheliche und nichteheliche Kinder gleichzustellen. Und zwar nicht nur formal, sondern materiell. Das wirkt weit:
Ungleichbehandlungen der Kinder sind unzulässig. Auch Ungleichbehandlungen der Eltern sind problematisch. Beispiel: Hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes einen kürzeren Unterhaltsanspruch als die Mutter eines ehelichen Kindes, ist das verfassungswidrig. Denn: Das Kind hätte sonst geringere Chancen auf die volle Zuwendung des betreuenden Elternteils.

Schutz von Ehe und Familie

Nun zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).

Schutzbereich

Wie immer zuerst zum Schutzbereich

Schutz der Ehe

Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Institutsgarantie. Der Staat muss rechtliche Rahmenbedingungen schaffen, die Eheschließungen ermöglichen – und darf diese nicht ersatzlos abschaffen. Geschützt ist die verweltlichte, bürgerlich-rechtliche Ehe. Klassisch definiert als Verbindung von Mann und Frau zu einer grundsätzlich auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Nichteheliche Lebensgemeinschaften fallen nicht unter den Ehebegriff, können aber punktuell gleichgestellt werden (z. B. im Unterhalts- oder Erbrecht). Gleichgeschlechtliche Ehen waren nach älterer Rechtsprechung nicht vom Ehebegriff erfasst. Heute ist das einfachgesetzlich anders geregelt (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB). Verfassungsrechtlich gilt: Kein „Abstandsgebot“ zur klassischen Ehe. Schutz der Ehe ja, Ausschluss anderer Lebensformen nein. Die Ehe wird nicht entwertet, nur weil andere Partnerschaften ebenfalls geschützt werden. Geschützt ist nur die Einehe. Bei im Ausland geschlossenen Mehrehen kann aber der Schutz der Familie greifen.

Geschütztes Verhalten der Ehefreiheit

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Eheschließung, das eheliche Zusammenleben, die Wahl des Ehepartners, den Zeitpunkt der Eheschließung, die Entscheidung über Familien- und Ehenamen, die Entscheidung über Anzahl und Zeitpunkt von Kindern und auch das Recht auf Scheidung.

Und ganz wichtig: Geschützt ist auch die Entscheidung gegen die Ehe (negative Dimension).

Schutz der Familie

Familie meint die soziale Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Dabei ist egal, ob die Kinder ehelich oder nichtehelich sind, ob es Alleinerziehende sind, ob es sich um Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder handelt oder ob die Eltern gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind. Auch Großeltern-Enkel-Beziehungen können geschützt sein. Familie gibt es also auch ohne Ehe – Ehe und Familie sind verfassungsrechtlich entkoppelt.

Geschützt sind die Familiengründung und das familiäre Zusammenleben.

Nicht geschützt ist ein Anspruch auf staatliche Förderung der Familienentstehung. Deshalb ist es verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn Krankenkassen künstliche Befruchtung nicht oder nur eingeschränkt finanzieren und die Kostenübernahme auf verheiratete Paare beschränkt wird.

Ein Recht auf Adoption folgt ebenfalls nicht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Aber: Werden gleichgeschlechtliche Paare ohne sachlichen Grund ausgeschlossen, ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Persönlicher Schutzbereich

Art. 6 Abs. 1 GG ist kein Deutschengrundrecht. Auch Ausländer können sich darauf berufen.

Nicht nur die Ehe oder Familie „als solche“ ist geschützt. Jedes einzelne Mitglied kann sich auf Art. 6 GG berufen, wenn staatliche Maßnahmen die Gemeinschaft betreffen – auch mittelbar.

Eingriff

Nicht jede staatliche Regelung ist ein Eingriff. Ehe und Elternrecht sind auf gesetzliche Ausgestaltung angewiesen. Solche Regelungen sind grundsätzlich an der Institutsgarantie zu messen. Die „Essentialia“ dürfen nicht angetastet werden, Weiterentwicklungen sind aber möglich.

Kein grundrechtlicher Anspruch besteht auf: Familiennachzug aus Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 GG. Ein Eingriff liegt erst vor, wenn es unzumutbar oder unmöglich ist, das familiäre Zusammenleben anderswo fortzusetzen.

Typische Eingriffe sind die Beschränkung der Eheschließungsfreiheit, der Entzug oder Einschränkung des Sorgerechts und der Ausschluss elterlicher Beteiligung im Jugendstrafverfahren.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Rechtfertigung erfolgt durch kollidierendes Verfassungsrecht, z. B. den Schutz der öffentlichen Sicherheit.

Elternrechte und Elternpflichten

Und jetzt noch zum Elternrecht

Schutzbereich

Das Elternrecht umfasst die Pflege (körperliches Wohl), die Erziehung, die religiöse Unterweisung und die schulische Ausbildung.

Mit zunehmendem Alter des Kindes nimmt das Elternrecht ab und endet mit der Volljährigkeit.

Grundrechtsträger sind leibliche Eltern und Adoptiveltern. Nicht aber Pflegeeltern oder Großeltern.

Auch Väter nichtehelicher Kinder sind Träger des Elternrechts. Sie dürfen nicht pauschal vom Sorgerecht ausgeschlossen werden. Jedenfalls muss ihnen der Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls offenstehen.

Auch biologische Väter ohne rechtliche Stellung genießen Schutz – zumindest insoweit, als der Gesetzgeber ihnen Wege eröffnen muss, rechtliche Vaterpositionen zu erlangen, sofern keine familiären Schutzgüter entgegenstehen.

Kinder sind keine Träger des Elternrechts. Aber: Aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 GG folgt ein subjektives Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Das kann bedeuten: Abwehrrechte gegen staatliche Kontaktunterbindungen und Leistungsrechte (z. B. im Adoptionskontext, mit weitem Spielraum des Gesetzgebers)

Eingriff

Ein Eingriff in das Elternrecht ist gegeben, wenn Maßnahmen des Staates das Elternrecht im Verhältnis der Eltern zueinander oder im Verhältnis zum Kind beschränken – etwa ein Besuchsverbot der Eltern im Jugendgefängnis, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ein Elternteil oder auch die Einführung einer neuen Rechtschreibung an staatlichen Schulen.

Keinen Eingriff stellen auch hier zulässige Ausgestaltungen des Elternrechts durch den Gesetzgeber dar.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff müsste auch gerechtfertigt sein.

Staatliches Wächteramt

Eingriffe sind zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder das Kindeswohl gefährdet ist (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG).

Im Konfliktfall hat das Kindeswohl Vorrang vor dem Elternrecht.

Der Staat darf Eltern schützen – aber nicht bevormunden. Bei Namenswahl etwa darf er eingreifen, wenn das Kind objektiv gefährdet wird.

Verfahrensrechtlich wichtig: Anspruch des Kindes auf Anhörung und ggf. Bestellung eines Ergänzungspflegers.

Eingriffe müssen außerdem natürlich verhältnismäßig sein. Vorrang haben unterstützende Maßnahmen. Außerdem müssen vorrangig geeignete Verwandte berücksichtigt werden, bevor staatliche Stellen „Fremde“ einsetzen.

Zwangstrennung von Eltern und Kindern

Die körperliche Trennung von Eltern und Kindern ist nur bei besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa Erziehungsversagen oder Gefahr der Verwahrlosung.

Die Norm gilt nicht nur für die erstmalige Trennung, sondern auch für deren Fortdauer.

Reine rechtliche Eingriffe (z. B. Sorgerechtsübertragung) fallen nicht unter Art. 6 Abs. 3 GG.

Schulhoheit des Staates

Art. 7 Abs. 1 GG wirkt wie ein besonderer Gesetzesvorbehalt gegenüber dem Elternrecht. Staatliche Erziehung und elterliche Erziehung müssen in Ausgleich gebracht werden.