Okay, schauen wir uns nun die Eigentumsfreiheit genauer an.
Eigentumsgarantie
Zunächst zur Eigentumsgarantie.
Schutzbereich
Hier geht’s immer um den sachlichen und persönlichen Schutzbereich.
Instituts- und Rechtsstellungsgarantie
Art. 14 GG gehört zu den Grundrechten, bei denen man gedanklich schnell stolpert. Warum? Weil Eigentum kein naturgegebenes Freiheitsrecht ist. Eigentum existiert nicht einfach so – es ist rechtlich gemacht. Ohne Rechtsordnung kein Eigentum. Punkt. Genau deshalb steckt in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine Institutsgarantie. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, überhaupt erst die rechtlichen Spielregeln zu schaffen, nach denen Eigentum entsteht, übertragen wird, genutzt werden darf oder veräußert werden kann – und diese Ordnung auch aufrechtzuerhalten. Das Grundgesetz sagt also: Eigentum muss es geben, und zwar als funktionierendes rechtliches Institut.
Daneben schützt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG aber auch ganz konkret Deine Rechtsstellung als Eigentümer (Bestandsgarantie). Hast Du Eigentum einmal erworben, darfst Du es behalten, nutzen, nicht nutzen, verkaufen oder vererben. Der Staat darf hier nicht beliebig hineingrätschen, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen.
Art. 14 GG schützt das Erworbene, nicht den Erwerb selbst. Dafür ist primär Art. 12 Abs. 1 GG zuständig. In der Praxis sind beide Grundrechte aber häufig nebeneinander einschlägig.
Eigentumsbegriff
Eigentum nach Art. 14 GG ist nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff. Im BGB geht es klassisch um Eigentum an körperlichen Sachen. Das Grundgesetz denkt weiter. Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist jedes konkrete vermögenswerte Recht, das dem Einzelnen zugeordnet ist. Natürlich fällt darunter das Eigentum nach dem BGB – aber eben nicht nur das. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist offen und wandelbar und wurde im Laufe der Zeit immer weiter ausgedehnt. Geschützt sind unter anderem:
- Eigentum an beweglichen Sachen
- Grundeigentum (inklusive der daraus abgeleiteten „Baufreiheit“)
- Hypotheken, Grundschulden, Aktien
- Vorkaufsrechte
- Urheberrechte, Patente, Marken
- das Besitzrecht des Mieters
- Forderungsrechte
Beim eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist die Lage etwas knifflig. Das BVerfG hat offen gelassen, ob Art. 14 GG unmittelbar anwendbar ist. Klar ist aber: Geschützt ist nicht „das Unternehmen als solches“, sondern nur seine wirtschaftlichen Grundlagen. Reine Gewinnerwartungen fallen nicht unter den Eigentumsschutz. Dass Dein Betrieb auch morgen noch gut läuft, garantiert Dir Art. 14 GG nicht.
Auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen können Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sein – aber nur unter strengen Voraussetzungen: Die Position muss einem Einzelnen zugeordnet sein, nicht bloß eine vage Aussicht oder Anwartschaft darstellen. Die Rechtsposition muss auf eigener Leistung beruhen. Sozialhilfe scheidet deshalb aus, ebenso ausländische Versicherungszeiten ohne eigene Beitragsleistung. Und die Position muss typischerweise der Existenzsicherung dienen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können etwa Renten- oder Arbeitslosenversicherungsansprüche unter Art. 14 GG fallen. Auch der Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern ist geschützt.
Nicht geschützt sind das Vermögen als solches (keine Wert-, sondern Bestandsgarantie!), allgemeine Wertverluste, rechtlich fehlerhaft oder rechtswidrig erlangte Positionen und bloße Erwartungen, Chancen oder Gewinnhoffnungen. Deshalb stellt die bloße Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich keinen Eingriff in Art. 14 GG dar. Etwas anderes gilt nur bei erdrosselnden oder konfiskatorischen Abgaben, die Deine Vermögensverhältnisse grundlegend zerstören. Aber: Steuern können trotzdem einen Eingriff darstellen, wenn sie an den Umgang mit Eigentum anknüpfen, etwa Umsatz-, Einkommen- oder Gewerbesteuer. Dann wird die Nutzung oder Verfügung über Eigentum belastet.
Persönlich
Grundrechtsträger aus Art. 14 GG ist grundsätzlich jedermann: natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts. Warum jemand Eigentum erworben hat, spielt keine Rolle. Auch ein Naturschutzverband, der ein Grundstück nur kauft, um staatliche Maßnahmen anzugreifen, kann sich auf Art. 14 GG berufen.
Nicht grundrechtsfähig sind hingegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausländische juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie Rundfunkanstalten oder Universitäten. Art. 14 GG schützt also nicht „Privateigentum“, sondern das Eigentum Privater.
Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn eine geschützte Eigentumsposition entzogen wird oder Nutzung, Verfügung oder Verwertung eingeschränkt werden.
Das kann geschehen durch Gesetze (z. B. Genehmigungspflichten, Steuern), Verwaltungsakte und faktische Beeinträchtigungen (Lärm, Immissionen, Realakte).
Beispiel: Wird der Eigentümer eines belasteten Grundstücks zur Sanierung verpflichtet, liegt ein Eingriff vor. Kein Eingriff in Art. 14 GG ist dagegen das Rauchverbot für Gaststätten. Hier geht es primär um die Berufsausübung – also Art. 12 Abs. 1 GG.
Inhalts- und Schrankenbestimmungen
Der Gesetzgeber darf Inhalt und Grenzen des Eigentums generell und abstrakt festlegen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Inhalt und Schranke lassen sich dabei kaum trennen – wer den Inhalt definiert, setzt automatisch Grenzen.
Entscheidend ist oft die Frage: Wird etwas neu verboten, was vorher erlaubt war (Eingriff)? Oder wird etwas nicht erlaubt, was auch vorher nie erlaubt war (kein Eingriff)? Typische Beispiele, die als Eingriffe zu verstehen sind: Bauordnungsrecht, Immissionsschutzrecht, Bebauungspläne und Nutzungsbeschränkungen, Steuern (die an den Umgang mit Eigentum anknüpfen) oder rückwirkende Laufzeitverkürzungen von Atomkraftwerken.
Wichtig: Auch tiefgreifende Einschränkungen bleiben Inhalts- und Schrankenbestimmungen und werden nicht automatisch zur Enteignung. Sie sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
Enteignung
Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG liegt dagegen vor, wenn konkrete Eigentumspositionen gezielt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben entzogen werden. Typisch ist: Wechsel der Eigentümerstellung oder Güterbeschaffung für ein konkretes Vorhaben (z. B. Autobahnbau).
Keine Enteignung ist etwa die Einziehung illegal erlangten Vermögens.
Man unterscheidet: Legalenteignung (Enteignung durch Gesetz) und Administrativenteignung (Enteignung durch Verwaltungsakt auf gesetzlicher Grundlage).
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff müsste auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Inhalts- und Schrankenbestimmungen
Sie müssen dem Übermaßverbot genügen: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Besondere Rolle spielt dabei die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG). Gerade beim Grundeigentum darf der Gesetzgeber öffentliche Interessen stärker gewichten. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, wie existenziell das Eigentum für den Einzelnen ist und ob sein Wert auf eigener Leistung beruht.
Im Steuerrecht kommt es besonders auf die Zumutbarkeit der Gesamtbelastung an. Absolute Grenzen – etwa eine feste 50 %-Grenze – gibt es nicht.
Manchmal reicht bloße Verhältnismäßigkeit nicht aus. Wird berechtigtes Vertrauen enttäuscht – etwa durch kurzfristige, drastische Gesetzesänderungen – kann ein finanzieller Ausgleich erforderlich sein. Das ist dann keine Enteignung, sondern eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Rechtmäßigkeit einer Enteignung
Eine Enteignung ist nur zulässig zum Wohl der Allgemeinheit, für einen konkretisierten öffentlichen Zweck und als ultima ratio. Reine Fiskalinteressen reichen nicht. Auch Enteignungen zugunsten Privater sind nur zulässig, wenn der Gemeinwohlzweck gesichert ist.
Zwingend ist außerdem die Junktimklausel: Das enteignende Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Fehlt das, ist das Gesetz nichtig.
Regelmäßig erfolgt Entschädigung in Geld, grundsätzlich zum Verkehrswert – Abweichungen sind möglich, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
Rechtsschutz
Als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen (gesetzliche) Inhalts- und Schrankenbestimmungen steht die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Die zur Konkretisierung der inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetze dienenden Verwaltungsakte sowie die Enteignungsakte können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
Für die Höhe der Entschädigung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG)
Rückübertragungsanspruch
Fällt der Enteignungszweck weg, hast Du grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung – außer das Grundstück wurde erheblich verändert. Für Enteignungen aus DDR-Zeiten gilt das nicht.
Enteignung und enteignungsgleicher Eingriff
Aufgrund von Maßnahmen der öffentlichen Hand können Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff entstehen. Es handelt sich dabei um richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitute des einfachen Rechts, die gewohnheitsrechtlich anerkannt sind.
Überführung in Gemeinwirtschaft
Art. 15 GG erlaubt die Vergesellschaftung bestimmter Güter durch Gesetz. Ziel ist nicht Umverteilung unter Privaten, sondern Gemeinwohlorientierung. Sozialisierbar sind insbesondere Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel (weit zu verstehen, also auch Wohnungsunternehmen).
Eine Entschädigung ist erforderlich, aber nicht zwingend zum Verkehrswert.
Erbrechtsgarantie
Art. 14 GG schützt nicht nur Eigentum, sondern auch das Erbrecht – ebenfalls als Institutsgarantie.
Geschützt sind die Testierfreiheit und die Rechtsstellung von Erben.
Eingriffe sind möglich, etwa durch Erbschaftsteuern – allerdings nur, solange sie nicht konfiskatorisch wirken.
Auch hier gilt: Der Gesetzgeber hat Spielraum, bleibt aber an das Übermaßverbot gebunden.
