So, nun zum letzten Grundrecht, das sich in Art. 2 GG, genauer gesagt dort in Abs. 2 S. 2 versteckt hat: Die Freiheit der Person.
Schutzbereich
Trotz seines weiten Wortlauts schützt Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ausschließlich die körperliche Bewegungsfreiheit. Gemeint ist also das Recht, sich von einem Ort fortzubewegen. Kein Grundrecht ist dagegen das Recht, sich jederzeit und überall aufhalten zu dürfen. Geschützt ist nur die Bewegung innerhalb von Orten, die Dir tatsächlich und rechtlich zugänglich sind.
Grundrechtsträger ist jede natürliche Person, auch der Geschäftsunfähige. Juristische Personen können sich nicht auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berufen.
Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn es zu einer Freiheitsbeschränkung kommt. Maßgeblich ist Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG.
Bei einer Freiheitsentziehung wird die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben – der Betroffene kann den Ort faktisch nicht verlassen. Klassische Beispiele sind Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft oder die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung. Auch Fixierungen sind Freiheitsentziehungen, wenn sie nicht nur kurzfristig erfolgen. Als kurzfristig gilt eine Maßnahme, die absehbar weniger als etwa 30 Minuten dauert. Wichtig: Die Fixierung ist ein eigenständiger Grundrechtseingriff, der nicht in der Unterbringung „aufgeht“.
Keine Freiheitsentziehung, sondern lediglich Freiheitsbeschränkungen waren etwa die Ausgangsbeschränkungen während der Corona-Pandemie. Eine Freiheitsbeeinträchtigung kann auch dann vorliegen, wenn der Zwang nur psychisch vermittelt wird. Weitere Beispiele für Freiheitsbeschränkungen sind die Mitnahme zur Polizeistation zur Identitätsfeststellung, das kurzfristige Festhalten zur Durchsuchung oder das zeitweise Schließen von Stadionausgängen. Die bloße Vorladung – etwa zum Verkehrsunterricht – ist noch kein Eingriff, wohl aber deren zwangsweise Durchsetzung.
Bei Strafnormen unterscheidet das BVerfG zwischen dem Verbot und der angedrohten Freiheitsentziehung. Das Verbot selbst wird an Art. 2 Abs. 1 GG gemessen, die Freiheitsstrafe an Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Deshalb kann die Strafbarkeit der Beschaffung geringer Mengen Betäubungsmittel verfassungsgemäß sein, während eine Freiheitsstrafe dafür unverhältnismäßig wäre.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Eingriffe in die Freiheit der Person sind nur aufgrund eines formellen Gesetzes zulässig (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG). Das gilt für alle Freiheitsbeschränkungen.
Wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsguts gelten strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlagen – vergleichbar mit Art. 103 Abs. 2 GG.
Art. 104 Abs. 1 GG bedeutet dabei nicht, dass nur die Verwaltung eingreifen dürfte. Auch gesetzliche Freiheitsbeschränkungen (z. B. gesetzlich angeordnete Ausgangsbeschränkungen) sind möglich.
Für Freiheitsentziehungen gilt zusätzlich der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG. Die richterliche Entscheidung muss grundsätzlich vor der Maßnahme erfolgen. Nur bei Gefahr im Verzug ist eine Ausnahme zulässig. In diesen Fällen muss unverzüglich eine richterliche Bestätigung eingeholt werden – selbst dann, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Gründe sind zu dokumentieren, der Betroffene über Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren.
Für Verdächtige einer Straftat gelten noch strengere Vorgaben (Art. 104 Abs. 3 GG): Die richterliche Entscheidung muss spätestens am Tag der Festnahme erfolgen, außerdem ist eine persönliche Vorführung erforderlich. Bei jeder Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. Bei Minderjährigen müssen auch die Eltern informiert werden.
Besonders hohe Anforderungen gelten schließlich für die Sicherungsverwahrung. Sie muss sich deutlich vom Strafvollzug unterscheiden („Abstandsgebot„), eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit bieten und darf rückwirkend nur zum Schutz höchster Verfassungsgüter – insbesondere von Leben und körperlicher Unversehrtheit – verlängert werden.
