Schauen wir uns hier die Gleichheitsrechte an.
Allgemeiner Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG spricht auf den ersten Blick nur von der Gleichheit „vor“ dem Gesetz. Gemeint ist damit zunächst die Rechtsanwendungsgleichheit: Staatliche Stellen sollen gleich gelagerte Fälle gleich entscheiden. Wegen Art. 1 Abs. 3 GG sind sich Rechtsprechung und Literatur aber längst einig, dass der Gleichheitssatz nicht an der Gerichtstür endet. Auch der Gesetzgeber ist gebunden. Es geht also nicht nur um Gleichheit vor dem Gesetz, sondern ebenso um Gleichheit in der Gesetzgebung – oft auch als Gleichheit nach dem Gesetz bezeichnet (Rechtssetzungsgleichheit).
Zum Gleichheitsgedanken gehört außerdem die Rechtsschutzgleichheit. Sie folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und meint im Kern: Jeder muss unabhängig vom Geldbeutel die gleiche Chance haben, staatlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Umgesetzt wird das nicht abstrakt, sondern ganz handfest durch einfaches Recht – etwa durch die Prozesskostenhilfe nach §§ 140 ff. ZPO, die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG sowie durch die Beratungshilfe nach dem BerHG, die auch Anwaltskosten abdeckt.
Wenn man über Gleichheitssätze spricht, geht es fast immer um eines: Ungleichbehandlungen durch den Staat zu verhindern – oder sie zumindest nur unter engen Voraussetzungen zuzulassen. Gleichheitssätze sind deshalb in erster Linie Ungleichbehandlungsverbote, entweder absolut oder relativ. Teilweise enthalten sie aber auch echte Gleichbehandlungsgebote, etwa Art. 6 Abs. 5 GG. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich dabei sogar ein Ungleichbehandlungsgebot ergeben. Ein klassisches Beispiel: Der Titel „Diplomingenieur“ darf an Absolventen von Fachhochschulen verliehen werden, nicht aber an Absolventen technischer Berufsschulen. Würde man hier alles über einen Kamm scheren, läge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. In der Praxis steht bei Grundrechtsprüfungen aber meist das Ungleichbehandlungsverbot im Mittelpunkt.
Neben Art. 3 Abs. 1 GG gibt es weitere spezielle Gleichheitsrechte, etwa:
- die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG),
- die staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 33 Abs. 1-3 GG),
- die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG),
- die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG),
- die weltanschauliche Neutralität des Staates (Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 WRV).
Liegt ein Verstoß gegen ein Freiheitsgrundrecht vor, ist die Sache meist klar: Die Maßnahme ist rechtswidrig, Gesetze werden für nichtig erklärt. Beim Gleichheitssatz ist das komplizierter. Hier stellt sich besonders die Frage nach dem Verhältnis zwischen BVerfG und Gesetzgeber. Der Gesetzgeber verfügt bei der Verfolgung politischer Ziele über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Verstößt er dabei gegen den Gleichheitssatz, gibt es mehrere Möglichkeiten, diesen Verstoß zu beseitigen. Werden etwa zwei Gruppen verfassungswidrig unterschiedlich behandelt, kann man die Benachteiligten anheben, die Begünstigten absenken oder beide Gruppen auf einem dritten Weg gleichstellen. Bei belastenden Regelungen darf das BVerfG die Belastung regelmäßig aufheben – das Gesetz wird dann für nichtig erklärt. Schwieriger sind Fälle, in denen der Staat Begünstigungen verfassungswidrig vorenthält. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des BVerfG, Vergünstigungen einfach auf weitere Gruppen auszudehnen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein klarer Verfassungsauftrag besteht oder wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des Problems selbst erweitert hätte. Das wird etwa angenommen, wenn der finanzielle Mehraufwand überschaubar bleibt und die Ausdehnung notwendig ist, um ein Regelungssystem stimmig zu halten. Andernfalls muss der Gesetzgeber selbst entscheiden. In solchen Fällen erklärt das BVerfG Gesetze häufig für vorübergehend nicht anwendbar. In jüngerer Zeit ist allerdings zu beobachten, dass das Gericht seinen Einfluss zulasten des Gesetzgebers ausweitet. Für die Verwaltung gilt ein klarer Grundsatz: Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Bekommt A rechtswidrig eine Baugenehmigung, kann B daraus keinen Anspruch auf ebenfalls rechtswidrige Gleichbehandlung ableiten.
Willkürprüfung
Den Kern des allgemeinen Gleichheitssatzes beschreibt das BVerfG mit der bekannten Formel: Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt für Belastungen ebenso wie für Begünstigungen – und zwar nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für Verwaltung und Gerichte.
Ein Gleichheitsverstoß liegt zunächst vor, wenn der Staat willkürlich handelt. Willkür bedeutet: Es gibt keinen sachlichen Grund für die Differenzierung. Das betrifft auch krasse Fehlentscheidungen in der Rechtsanwendung, also Urteile, die unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar sind. Normale Fehler reichen nicht – es muss wirklich „daneben“ sein. Auch der Gesetzgeber kann willkürlich handeln, allerdings nur in extremen Ausnahmefällen. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung: Lässt sich für eine Regelung überhaupt kein sachlicher Grund finden, ist die Grenze überschritten – unabhängig davon, was der Gesetzgeber subjektiv beabsichtigt hat.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Über die Willkürprüfung hinaus wendet das BVerfG in vielen Fällen eine strengere Prüfung an. Danach ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn Gruppen unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die das rechtfertigen könnten. Anders als bei Freiheitsrechten prüft man hier nicht den Eingriff, sondern die Ungleichbehandlung selbst. Geprüft wird klassisch:
- Legitimer Zweck: Reine Sparziele reichen nicht. Wer Sozialleistungen verteilt, muss das gleichheitsgerecht tun.
- Geeignetheit: Die Differenzierung muss das Ziel fördern.
- Erforderlichkeit: Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben.
- Angemessenheit: Gewicht der Unterschiede und Gewicht der Ungleichbehandlung müssen zueinander passen.
Das BVerfG sucht nicht die beste Lösung, sondern kontrolliert Grenzen. Der Prüfungsmaßstab ist dabei „stufenlos“ und hängt vom jeweiligen Regelungsbereich ab. Besonders streng prüft das Gericht, wenn der Gesetzgeber an personenbezogene Merkmale anknüpft, etwa an Familienstand, Beruf oder Staatsangehörigkeit. Die Bindungen werden umso enger, je näher diese Merkmale an Art. 3 Abs. 3 GG heranreichen und je größer die Diskriminierungsgefahr ist. Geht es dagegen nur um Sachverhalte, ist die Prüfung großzügiger. Die Gestaltungsfreiheit steigt außerdem, wenn Betroffene sich auf die Regelung einstellen können oder Nachteile durch eigenes Verhalten vermeiden können. Im Steuerrecht ist der Spielraum besonders groß, allerdings nur innerhalb der Belastungsgleichheit. Steuerlasten müssen folgerichtig und auch tatsächlich gleich verteilt werden. Regelungen, die schon strukturell zu ungleicher Belastung führen, sind verfassungswidrig. Bei Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisieren und pauschalieren, etwa im Steuer- und Sozialrecht. Grenze ist erreicht, wenn es zu unzumutbaren Härten kommt.
Zwischen Willkürverbot und strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt es noch einen mittleren Maßstab: Eine Differenzierung ist zulässig, wenn sie auf hinreichend sachbezogenen und vertretbaren Gründen beruht. Das gilt für Regelungen, die weder klar personenbezogen noch rein sachbezogen sind.
Diskriminierungsverbote
Art. 3 Abs. 3 GG verbietet Differenzierungen wegen bestimmter Merkmale, etwa Geschlecht, Abstammung, Sprache, Herkunft, Glauben oder politische Anschauungen. Der Katalog ist historisch geprägt.
Die sexuelle Orientierung fehlt zwar ausdrücklich, wird aber über Art. 3 Abs. 1 GG in vergleichbarer Weise geschützt.
Nicht erfasst ist die Staatsangehörigkeit – Differenzierungen sind hier aber streng zu rechtfertigen. Gleiches gilt für den Wohnsitz.
Für Art. 3 Abs. 3 GG genügt bereits eine kausale Anknüpfung an das Merkmal. Der Staat muss niemanden gezielt diskriminieren; es reicht, wenn das Merkmal Motiv oder Anknüpfungspunkt der Regelung ist. Eine Rechtfertigung ist nach dem Wortlaut ausgeschlossen. Mittelbare Diskriminierungen werden hingegen über Art. 3 Abs. 1 GG geprüft – mit erhöhten Anforderungen.
Diskriminierungen wegen des Geschlechts sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden biologischen Unterschieden, etwa Schwangerschaft. Funktionale Rollenbilder rechtfertigen keine Differenzierung mehr.
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbietet die Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das umfasst nicht nur ein Abwehrrecht, sondern auch einen Schutz- und Förderauftrag des Staates. Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn zwingende Gründe bestehen und sie unerlässlich sind.
Art. 3 Abs. 2 GG ergänzt das Ganze um ein Staatsziel: die tatsächliche Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Der Gesetzgeber darf faktische Nachteile ausgleichen, muss aber neue Diskriminierungen vermeiden. Auch gut gemeinte Begünstigungen können faktisch benachteiligen – etwa, wenn sie Einstellungshemmnisse schaffen. Hier ist der Gesetzgeber zu feinjustierter Regelung verpflichtet.
