Ein weiteres Kommunikationsgrundrecht ist die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG.

Schutzbereich

Die Informationsfreiheit gibt Dir das Recht, Dich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Es geht also um den Zugang zu Informationen – nicht um deren Bewertung oder Weitergabe, sondern um das Sich-Informieren.

Eine Quelle ist dabei jeder denkbare Träger von Informationen. Das kann eine Zeitung sein, ein Buch, eine Website, ein Fernsehsender oder auch eine Gerichtsverhandlung. Entscheidend ist nicht, worum es inhaltlich geht und auch nicht, ob es sich um öffentliche oder private Themen handelt.

Allerdings muss die Quelle allgemein zugänglich sein. Das ist sie dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, Informationen an einen unbestimmten Personenkreis zu vermitteln. Mit anderen Worten: Nicht nur „für Dich“, sondern grundsätzlich für alle. Die Quelle darf auch aus dem Ausland stammen. Geschützt ist deshalb etwa der Bezug ausländischer Zeitungen und der Empfang ausländischer Radio- oder Fernsehsender. Genau deshalb liegt ein Eingriff in die Informationsfreiheit vor, wenn etwa Bauvorschriften oder Mietverträge die Anbringung von Parabolantennen verbieten. Nicht allgemein zugänglich sind dagegen private oder betriebliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.

Auch Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Ob sie allgemein zugänglich sind, entscheidet allerdings der Gesetzgeber. Er darf das gerichtliche Verfahren ausgestalten. Das Verbot von Ton- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen (§ 169 S. 1 GVG) beschränkt daher nicht die Informationsfreiheit im Sinne einer Schranke, sondern prägt bereits den Schutzbereich. Art. 5 Abs. 2 GG ist hier also gar nicht eröffnet.

Die Informationsfreiheit schützt nicht nur das passive Entgegennehmen, sondern auch das aktive Beschaffen von Informationen. Deshalb fällt auch die Installation von Parabolantennen in den Schutzbereich. Aber Achtung: Wer sich Informationen durch Einschleichen in einen Betrieb oder eine Organisation verschafft, kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Solche Quellen sind gerade nicht allgemein zugänglich.

Träger der Informationsfreiheit ist jede natürliche oder juristische Person, die sich informieren will. Das gilt auch in besonderen Gewaltverhältnissen – etwa für Strafgefangene. Auch hinter Gittern endet Art. 5 Abs. 1 GG also nicht automatisch.

Eingriff

Jede staatliche Maßnahme, die den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen erschwert oder verhindert, stellt einen Eingriff dar und muss sich an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Im Fall der Informationsfreiheit sind insbesondere die Datenschutzgesetze allgemeine Gesetze, soweit sie zu Eingriffen in die Informationsfreiheit ermächtigen.

Nach Ansicht des BVerfG soll das Zensurverbot gem. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG nicht für die Informationsfreiheit gelten. Grund sei der Schutzzweck des Verbots. Geschützt werden soll nur der Hersteller eines geistigen Werkes, nicht hingegen dessen Bezieher und Leser.