Okay, lass uns hier einmal die strafrechtlichen Grundsätze des Art. 103 Abs. 2 GG genauer anschauen.

Gesetzlichkeitsgebot

Art. 103 Abs. 2 GG bringt einen der ältesten rechtsstaatlichen Grundsätze auf den Punkt: Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung durch Gesetz unter Strafe gestellt war.

Strafe“ ist dabei weit zu verstehen. Gemeint ist jede staatliche Maßnahme, die eine missbilligende Reaktion auf schuldhaftes Verhalten darstellt. Dazu zählen auch Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarmaßnahmen, etwa im Strafvollzug. Keine Strafen sind hingegen Maßregeln der Besserung und Sicherung oder die Therapieunterbringung nach dem ThUG – hier geht es um Gefahrenabwehr, nicht um Schuld.

Bestimmtheitsgebot

Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt außerdem: Strafnormen müssen hinreichend bestimmt sein. Du musst als Normadressat vorhersehen können, ob Dein Verhalten strafbar ist. Der Gesetzgeber muss deshalb Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm so klar umschreiben, dass sie erkennbar oder zumindest auslegbar sind.

Unbestimmte Rechtsbegriffe sind dabei nicht grundsätzlich verboten. Unzulässig sind aber strafrechtliches Gewohnheitsrecht und die Analogie zu Lasten des Täters.

Das BVerfG stellt keine überzogenen Anforderungen, greift aber ein, wenn Strafgerichte den Rahmen sprengen. Prominent ist die Korrektur der früheren Rechtsprechung zu § 240 StGB: Eine rein psychische Zwangswirkung ohne nennenswerte Kraftentfaltung (etwa Sitzblockaden) durfte nicht unter den Gewaltbegriff gefasst werden. Anders liegt es, wenn Demonstranten zusätzliche physische Barrieren schaffen – dann kann Gewalt bejaht werden.

Auch die Strafandrohung selbst muss bestimmt sein. So erklärte das BVerfG die frühere Vermögensstrafe für verfassungswidrig, weil völlig offenblieb, wann und in welchem Umfang sie verhängt werden sollte.

Rückwirkungsverbot

Art. 103 Abs. 2 GG enthält außerdem das strafrechtliche Rückwirkungsverbot (§ 1 StGB). Es schützt das Vertrauen des Einzelnen darauf, nur für das bestraft zu werden, was zum Tatzeitpunkt strafbar war. Ausdruck findet darin die Achtung von Würde und Eigenverantwortlichkeit.

Keine Anwendung findet das Rückwirkungsverbot bei Änderungen zur Sicherungsverwahrung, weil es dort nicht um Schuld, sondern um Gefahrenabwehr geht.

Art. 103 Abs. 2 GG ist vorbehaltlos gewährleistet. Jeder Eingriff ist grundsätzlich unzulässig. Eine extreme Ausnahme hat das BVerfG in den Mauerschützenprozessen zugelassen: Wo ein Unrechtsstaat schwerstes Unrecht systematisch legitimiert und Menschenrechte eklatant missachtet, tritt der strikte Vertrauensschutz zurück.