Gut, auf zur Kunstfreiheit!
Schutzbereich
Wie immer muss zunächst der Schutzbereich eröffnet sein.
Sachlicher Schutzbereich
Was ist eigentlich Kunst? Klingt banal, ist es aber nicht. Eine allgemeingültige Definition gibt es nämlich nicht – und das ist auch kein Versehen. Der Staat darf sich gerade nicht zum Kunstrichter aufschwingen. Er hat weder das Recht, über das künstlerische Niveau zu urteilen, noch darf er festlegen, wie „richtige“ Kunst auszusehen hat. Gleichzeitig bringt Dir diese Erkenntnis ein Problem: Wenn Kunst besonders geschützt ist, muss der Rechtsanwender irgendwann entscheiden, ob etwas überhaupt Kunst ist. Ganz ohne Begriffsbildung geht es also nicht. Um den Kunstbegriff juristisch handhabbar zu machen, hat die Rechtsprechung verschiedene Annäherungen entwickelt.
- Ein erster Zugang ist der materielle Kunstbegriff. Danach liegt Kunst vor, wenn jemand in freier schöpferischer Gestaltung Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse durch eine bestimmte Formensprache unmittelbar zur Anschauung bringt. Das klingt schön – ist aber ehrlich gesagt eher Beschreibung als Definition. Greifbar ist das noch nicht wirklich.
- Konkreter wirkt auf den ersten Blick der formale Kunstbegriff. Hier kommt es darauf an, ob sich ein Werk einem anerkannten Werktyp zuordnen lässt, etwa Malerei, Bildhauerei, Dichtung oder Theater. Liegt ein solcher Werktyp vor, spricht vieles dafür, dass wir es mit Kunst zu tun haben. Aber Vorsicht: Moderne Kunst lebt gerade davon, ständig neue Ausdrucksformen zu entwickeln. Deshalb wäre es falsch, Kunst allein deshalb zu verneinen, weil ein Werk in kein bekanntes Schema passt. Der formale Kunstbegriff ist also hilfreich, aber zu eng, um allein maßgeblich zu sein.
- Besonders examensrelevant ist deshalb der offene Kunstbegriff. Danach ist Kunst dadurch gekennzeichnet, dass ihr Aussagegehalt nicht eindeutig festgelegt ist. Vielmehr lassen sich einer Darstellung durch fortlaufende Interpretation immer neue Bedeutungen entnehmen. Das Werk „spricht“ auf verschiedenen Ebenen, je nach Betrachter, Zeit und Kontext – eine praktisch unerschöpfliche Informationsvermittlung. Genau das ist typisch für Kunst.
Hinzu kommt: Kunst ist nie statisch. Neue Darstellungs- und Ausdrucksformen entstehen ständig. Auch provokative oder grenzüberschreitende Werke fallen nicht automatisch aus dem Schutzbereich heraus. Selbst Pornografie schließt die Kunsteigenschaft nicht von vornherein aus.
Weil diese Grenzziehung in der Praxis schwierig ist, greift die Rechtsprechung zu einem pragmatischen Hilfsmittel: der Anerkennung durch Anerkannte. Wenn Kunstsachverständige und andere Künstler überwiegend davon ausgehen, dass ein Werk Kunst ist, darf der Staat diese Einordnung nicht einfach ignorieren. Im Zweifel gilt: Der Kunstbegriff ist weit auszulegen.
Richtig heikel wird es dort, wo Kunst mit fremden Rechten kollidiert. Moderne Kunst überschreitet gern Grenzen – auch rechtliche. Stell Dir etwa vor, ein Künstler „verschönert“ fremde Hauswände mit Graffiti. Kann er sich auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen? Das BVerfG hat hier zunächst klar gesagt: nein. Die Kunstfreiheit reicht von vornherein nicht so weit, dass fremdes Eigentum eigenmächtig für künstlerische Zwecke in Anspruch genommen werden darf. Wird der Künstler wegen Sachbeschädigung verurteilt oder auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen, muss Art. 5 Abs. 3 GG bei der Entscheidung nicht einmal berücksichtigt werden.
Anders sieht es allerdings bei der Nutzung öffentlicher Räume aus. Will ein Künstler im öffentlichen Straßenraum tätig werden, müssen Genehmigungsentscheidungen nach Straßen- oder Straßenverkehrsrecht berücksichtigen, dass es sich um Kunst handelt – und damit um eine besonders geschützte Tätigkeit.
Noch weiter geht das BVerfG im Urheberrecht. Hier kann sogar die Inanspruchnahme fremder Rechte grundsätzlich vom Schutzbereich der Kunstfreiheit erfasst sein. Ob das im Ergebnis zulässig ist, ist dann keine Frage des Schutzbereichs mehr, sondern eine der Abwägung – Stichwort Sampling.
Persönlicher Schutzbereich
Auch persönlich wird die Kunstfreiheit weit verstanden. Geschützt ist nicht nur derjenige, der das Kunstwerk schafft (der Werkbereich), sondern auch derjenige, der es der Öffentlichkeit zugänglich macht (der Wirkbereich). Darunter fällt etwa der Verleger.
Träger der Kunstfreiheit können außerdem juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Gleiches gilt für Kunst- und Musikhochschulen, soweit sie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts organisiert sind.
Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn der Staat den Werk- oder den Wirkbereich der Kunst regelt oder beschränkt. Das kann durch Gesetze geschehen, etwa durch strafrechtliche Verbote, aber genauso durch Verwaltungsakte oder gerichtliche Entscheidungen.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Kunstfreiheit steht nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Sie kann also nur durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt werden, etwa zum Schutz anderer Grundrechte oder verfassungsrechtlicher Werte.
In diesen Fällen ist eine Abwägung erforderlich. Dabei gilt: Der Werkbereich genießt regelmäßig einen stärkeren Schutz als der Wirkbereich. So ist es etwa zulässig, die Genehmigung für Monumentalfiguren im Außenbereich aus städtebaulichen Gründen zu verweigern, wenn damit verfassungsrechtlich verankerte Ziele – etwa der Umwelt- und Landschaftsschutz – verfolgt werden.
Charakteristisch für die Kunstfreiheit ist zudem, dass das BVerfG von den Fachgerichten eine werkgerechte Interpretation verlangt, bevor sie zivil- oder strafrechtliche Sanktionen verhängen. Entsprechend intensiv fällt die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen in diesem Bereich aus.
