Okay, schnapp Dir einen Kaffee – wir schauen uns die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG an.

Schutzbereich

Du kennst es: Der Schutzbereich muss eröffnet sein.

Sachlich

Die Meinungsfreiheit gehört nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG zu den vornehmsten Menschenrechten überhaupt. Sie ist kein nettes Beiwerk, sondern tragende Säule des freiheitlich-demokratischen Gemeinwesens. Ohne sie keine offene Gesellschaft, kein politischer Diskurs, keine demokratische Willensbildung. Genau deshalb wird der Begriff der Meinung grundsätzlich weit ausgelegt.

Aber was ist eigentlich eine „Meinung„? Ganz klassisch: ein Werturteil. Also eine Äußerung, die durch Stellungnahme, Dafürhalten, Bewerten geprägt ist. Du sagst nicht einfach, wie etwas ist, sondern wie Du es findest. Und jetzt der wichtige Punkt – gerade klausurrelevant: Es spielt keine Rolle, ob die Meinung richtig oder falsch ist, ob sie klug oder dumm ist, ob sie wertvoll oder völlig daneben ist. Geschützt ist grundsätzlich auch Unsinn, auch Provokation, auch gesellschaftlich Schädliches. Selbst bewusst verletzende oder gefährliche Meinungen fallen erst einmal in den Schutzbereich – etwa hetzerische Aussagen gegen Asylbewerber. Ja, sogar die Verbreitung rechtsradikalen, nationalsozialistischen Gedankenguts wird vom Schutzbereich erfasst. Ob das am Ende erlaubt ist, ist keine Schutzbereichs-, sondern eine Schrankenfrage.

Eine wichtige Ausnahme solltest Du Dir merken: Reine Wirtschaftswerbung fällt historisch nicht unter Art. 5 Abs. 1 GG, sondern unter die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Also „Bier von Bullerbräu schmeckt am besten!“ – ist keine Meinungsfreiheit. Anders aber dann, wenn die Werbung politisch oder gesellschaftlich aufgeladen ist: „Rettet den Regenwald – 1 Euro pro Kasten Bullerbräu geht an die Regenwaldstiftung.“ Hier wird wieder diskutiert, gewertet, Stellung bezogen – willkommen zurück im Art. 5 Abs. 1 GG.

Nicht alles, was irgendwie scharf formuliert ist, ist gleich ungeschützt. Polemik, Zuspitzung, Überzeichnung gehören zum Meinungskampf dazu. Unproblematisch ist das aber nur so lange, wie es noch um die Sache geht. Von Schmähkritik sprechen wir erst dann, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und jeder sachliche Bezug vollständig in den Hintergrund tritt. Die Äußerung besteht dann praktisch nur noch aus Herabsetzung. Erst hier verlässt Du regelmäßig den Schutzbereich.

Meinung oder Tatsache? Jetzt wird’s examensklassisch: Abgrenzung! Tatsachen sind Aussagen, die sich an der objektiven Realität messen lassen. Sie sind dem Beweis zugänglich – also wahr oder unwahr. Die Mitteilung von Tatsachen ist trotzdem nicht automatisch schutzlos. Sie fällt unter die Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für Meinungsbildung ist. Auch Fragen genießen Schutz. Reine statistische Angaben dagegen sind für sich genommen keine Meinungen – es sei denn, sie dienen erkennbar als Grundlage für eine Bewertung. Deshalb sind etwa Auskunftspflichten bei Volksbefragungen (z. B. zu Wohnung oder Arbeitsplatz) kein Eingriff in die negative Meinungsfreiheit.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen wird’s aber heikel. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt. Sie können zur freien Meinungsbildung schlicht nichts beitragen. Gleiches gilt für erwiesen unwahre Tatsachen, etwa die Auschwitzlüge – selbst dann, wenn sie der Bekräftigung einer Meinung dienen sollen. Aber: Die Anforderungen an die Wahrheitspflicht dürfen nicht überspannt werden. Sonst würde aus Angst vor Sanktionen niemand mehr den Mund aufmachen. Du musst also nur einen vertretbaren Prüfungsaufwand betreiben. Wer sich etwa auf eine unwidersprochene Pressemitteilung verlässt, darf grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit ausgehen. Ergebnis: Auch die nicht fahrlässige Äußerung später als falsch erkannter Tatsachen kann verfassungsrechtlich geschützt sein – selbst wenn zivilrechtlich trotzdem Unterlassungsansprüche drohen.

Im Zweifel ist immer von einer Meinung auszugehen. Klassiker: „Soldaten sind Mörder.“ Damit wird nicht behauptet, dass konkrete Soldaten in der Vergangenheit Mord begangen haben. Gemeint ist ein Werturteil über den Soldatenberuf. Genau deshalb hat das BVerfG diese Äußerung als Meinung eingeordnet. Für die Fachgerichte gilt dabei: Maßstab ist das Verständnis des durchschnittlichen Empfängers. Kontext, Begleitumstände, Situation – alles zählt, soweit es für den Adressaten erkennbar war. Und ja: Es kann verfassungsrechtlich vertretbar sein, sowohl eine Tatsachen- als auch eine Meinungsdeutung anzunehmen. Dann greift das BVerfG nicht korrigierend ein.

Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur das Denken, sondern auch die geistige Auseinandersetzung. Dazu kann sogar ein Boykottaufruf gehören (Lüth lässt grüßen).
Grenze: Wenn durch wirtschaftlichen Druck die freie Entscheidung des Adressaten ausgeschaltet werden soll, endet der Schutzbereich.

Wie Du Deine Meinung äußerst, ist übrigens egal. „Wort, Schrift und Bild“ sind nur Beispiele. Auch Plaketten, Uniformen, Symbole oder sonstige Ausdrucksformen fallen darunter.

Persönlich

Träger der Meinungsfreiheit sind natürliche Personen, und zwar auch Minderjährige. Außerdem können sich inländische juristische Personen und Personenvereinigungen auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Staatliche Organe und juristische Personen des öffentlichen Rechts dagegen nicht. Sie dürfen Meinungen nur äußern, wenn sie dafür eine Kompetenznorm haben – Grundrechte sind hier fehl am Platz.

Eingriff

Ganz wichtig: Auch die Nutzung öffentlicher Straßen oder Parks zur Meinungsäußerung ist vom Schutzbereich erfasst. Beschränkungen – etwa Versammlungsauflagen – sind deshalb Eingriffe in die Meinungsfreiheit.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Schranken

Zunächst zu den Schranken, also der Frage, ob und wie das Grundrecht eingeschränkt werden darf.

Allgemeine Gesetze

Ein allgemeines Gesetz gem. Art. 5 Abs. 2 GG liegt vor, wenn sich die Norm nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin schützenswerten Gemeinschaftsguts dient. Das ist die berühmte Lüth-Formel. Sie besteht aus zwei Elementen: Meinungsneutralität (Sonderrechtslehre) und Güterabwägung (Abwägungstheorie). Unter dem GG werden beide zur Kombinationslehre verbunden.

Ein Gesetz ist stets allgemein, wenn es völlig unabhängig vom Meinungsinhalt greift – etwa Vorschriften des Nachbar- oder Immissionsschutzrechts. Nicht automatisch meinungsneutral sind dagegen Normen wie § 185 StGB (Beleidigung) oder § 823 BGB (Persönlichkeitsrecht). Sie verbieten keine bestimmten Meinungen, können aber in der Anwendung genau daran anknüpfen. Und dann wird abgewogen.

Ein Gesetz bleibt also nur dann „allgemein“, wenn es ein auch sonst in der Rechtsordnung geschütztes Rechtsgut schützt. Dadurch entsteht ein Diskriminierungsschutz zugunsten bestimmter Meinungen. Oder anders gesagt: Ziel ist der Schutz des demokratischen Prozesses vor staatlicher Bevormundung. Der Staat soll Meinungen nicht verbieten können, die ihm gefährlich werden – dann wäre die Meinungsfreiheit nämlich wertlos.

Kein allgemeines Gesetz ist etwa § 130 Abs. 4 StGB (Wunsiedel). Er richtet sich gezielt gegen eine bestimmte Haltung zum Nationalsozialismus. Verfassungsgemäß ist die Norm trotzdem – allerdings über eine methodisch umstrittene Ausnahme (die deutsche Verfassung ist insofern keine wertneutrale Ordnung, sondern hat aus der Erfahrung des Nationalsozialismus heraus eine „Identitätsgrenze“), die besser über kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere mithilfe der Menschenwürde, begründet worden wäre.

Für ein allgemeines Gesetz spricht eine abstrakt-inhaltsbezogene Formulierung und eine inhaltliche Distanz zum Meinungskampf. Dagegen spricht die Sanktionierung konkreter Positionen, die faktische Betroffenheit bestimmter Gruppen, die Anknüpfung an historische Deutungen oder der Schutz eines feststehenden Personenkreises.

Merksatz: Der Staat darf nicht schon Ideen und Gesinnungen als solche unter Rechtszwang stellen.

Jugendschutz und persönliche Ehre

Jugendschutzvorschriften dürfen auch als Sonderrecht eingreifen, sind heute aber meist allgemeine Gesetze.

Das Recht der persönlichen Ehre spielt praktisch kaum eine eigenständige Rolle, weil es bereits durch §§ 823, 1004 BGB und §§ 185 ff. StGB abgedeckt ist.

Kollidierendes Verfassungsrecht

Auch kollidierendes Verfassungsrecht kann Kommunikationsfreiheiten beschränken – vor allem bei Gesetzen, die keine allgemeinen Gesetze sind. Das Zensurverbot greift hier nicht.

Schranken-Schranken

Nun zu den Schranken-Schranken, also welchen Einschränkungen die Schranken selbst unterliegen.

Wechselwirkungslehre

Jetzt kommt die eigentliche Musik. Weil fast jedes einschränkende Gesetz formell „allgemein“ ist, liegt der Schwerpunkt beim Grundrechtsschutz in der Rechtsanwendung. Gerichte müssen prüfen, ob sie die Wertentscheidung zugunsten freier Meinungsbildung ausreichend berücksichtigen. Das ist die Wechselwirkungslehre: Die Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG ist ihrerseits grundrechtsfreundlich auszulegen. Also selbst, wenn ein Gesetz „allgemein“ ist, darf es die Meinungsfreiheit nicht einfach „erdrücken“. Es gilt nämlich eine Vermutung zugunsten freier Rede.

Bei Werturteilen gilt: Bei der Menschenwürde tritt die Meinungsfreiheit zurück. Schmähkritik oder Formalbeleidigung kommt kein Schutz zu.

Bei Tatsachen: Sind sie wahr, dann müssen sie grundsätzlich hingenommen werden. Sind sie unwahr, genießen sie keinen Schutz. Aber selbst wahre Tatsachen können unzulässig sein, wenn sie die Intim- oder Privatsphäre verletzen oder einen schweren Persönlichkeitsschaden verursachen (z. B. Resozialisierung).

Je öffentlicher eine Person, desto mehr Kritik muss sie aushalten. Und ganz wichtig: Gerichte dürfen nicht vorschnell von Tatsachenbehauptungen ausgehen, wenn auch ein Werturteil möglich ist.

Zensurverbot

Das Zensurverbot nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG ist eine absolute Schranken-Schranke.

Gemeint ist ausschließlich die Vorzensur: also eine Pflicht, Inhalte vor der Veröffentlichung staatlich genehmigen zu lassen.

Eine Nachzensur – also staatliche Reaktionen nach Veröffentlichung – ist dagegen zulässig, solange Art. 5 Abs. 2 GG eingehalten wird.

Beispiel: Die FSK-Prüfung ist keine Zensur, weil es sich um freiwillige Selbstkontrolle handelt. Eine spätere strafrechtliche Einziehung eines Films wäre dagegen eine Nachzensur – und damit grundsätzlich zulässig.