Art. 17 GG ist ein bisschen ein Exot unter den Grundrechten. Während viele Grundrechte den Staat in Ruhe lassen wollen („Staat, halt Dich raus!“), dreht Art. 17 GG den Spieß um: Hier hast Du tatsächlich einen Anspruch auf staatliches Tätigwerden. Und zwar ganz konkret.
Was steckt dahinter? Ganz einfach: Jedermann – ja, wirklich jedermann – darf sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder an eine Volksvertretung wenden. Und „jedermann“ meint nicht nur Deutsche, sondern auch Ausländer und Staatenlose. Der Staat hört also grundsätzlich erst einmal zu.
Anspruchsvoraussetzungen
Damit Du Dich auf Art. 17 GG berufen kannst, brauchst Du zunächst eine Petition. Der Verfassungstext unterscheidet dabei fein:
- Eine Bitte richtet sich auf ein zukünftiges Verhalten („Bitte ändern Sie …“).
- Eine Beschwerde bezieht sich auf etwas Vergangenes („Ich beschwere mich darüber, dass …“).
Beides ist zulässig – aber nur schriftlich. Ein spontaner Anruf oder ein wütender Zwischenruf reicht also nicht.
Wichtig: Anonym geht nicht. Eine Petition ohne Absender verfehlt ihren Zweck. Die zuständigen Stellen sollen nicht nur informiert werden, sondern im Zweifel auch prüfen können, was dran ist – und dabei Deine Interessen im Blick behalten. Das funktioniert nur, wenn klar ist, wer sich meldet.
Inhaltlich darfst Du übrigens viel verlangen – sogar Dinge, die rechtlich eigentlich nicht durchgehen würden. Du kannst also etwa eine Baugenehmigung beantragen, obwohl die baurechtlichen Voraussetzungen fehlen. Kein Problem. Unzulässig wird es erst, wenn die Petition selbst rechtswidrig ist, zum Beispiel weil sie Beleidigungen oder andere Straftaten (§§ 185 ff. StGB) enthält. Dann ist Schluss mit Art. 17 GG.
Außerdem musst Du Deine Petition an die richtige Adresse schicken. Zuständig sind entweder die Volksvertretungen (Bundestag, Landtage, Kommunalparlamente sowie deren Mitglieder), sofern der jeweilige Verband überhaupt sachlich zuständig ist, oder sonstige staatliche oder kommunale Stellen, wenn sie nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung für das Anliegen verantwortlich sind.
Anspruchsinhalt
Und was muss der Staat jetzt tun? Mehr, als man denkt – aber weniger, als viele hoffen. Die in Art. 17 GG genannten Stellen sind verpflichtet, die Petition entgegenzunehmen und zu erledigen. „Erledigen“ heißt dabei nicht: Deinem Wunsch entsprechen. Es bedeutet zunächst einmal, dass der Inhalt geprüft wird.
Du hast Anspruch darauf, eine Sachentscheidung zu erhalten. Dir muss also mitgeteilt werden, dass Deine Petition zur Kenntnis genommen wurde und wie sie erledigt wurde.
Eine ausführliche Begründung? Die schuldet Dir der Staat nicht. Ein schlichtes Bescheidwissen genügt.
Noch ein wichtiger Punkt: Die Behörden sind nicht verpflichtet, den von Dir geschilderten Sachverhalt umfassend zu überprüfen. Schon allein wegen der Masse an Eingaben wäre das praktisch unmöglich. Alles, was über die genannten Mindestanforderungen hinausgeht, liegt daher weitgehend im Ermessen der zuständigen Stelle. Oder anders gesagt: Art. 17 GG garantiert Dir Gehör – aber keinen Erfolg. Genau darin liegt sein Platz im Grundrechtegefüge.
