Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG garantiert Dir das Recht auf den gesetzlichen Richter. Dieses Recht ist kein „normales“ Grundrecht, sondern ein grundrechtsgleiches Recht. Es steht Dir also verfassungsrechtlich genauso stark zur Seite wie die klassischen Grundrechte. Und mehr noch: Es gehört zu den tragenden Säulen einer rechtsstaatlichen Justiz. Wenn hier etwas schiefläuft, ist das kein Detailproblem, sondern ein echtes Strukturdefizit. Wird dieses Recht verletzt, kannst Du das im Wege der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG rügen.

Bevor Du über eine Verletzung nachdenkst, musst Du klären, ob überhaupt ein „Richter“ zur Entscheidung berufen ist. Gemeint ist eine Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit. Verwaltungshandeln fällt also raus. Die dienstliche Beurteilung eines Rechtsreferendars etwa ist keine Rechtsprechung, sondern Verwaltung.
Richter im Sinne der Norm ist jeder staatliche Richter. Private Schiedsrichter zählen nicht. Ob Berufsrichter oder Laienrichter, Amtsgericht oder Bundesgericht – das spielt alles keine Rolle. Entscheidend ist allein: staatliche Rechtsprechung.

Der Kern des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG liegt in einem einfachen Gedanken: Der Richter darf nicht passend zum Fall ausgesucht werden. Die Zuständigkeit muss deshalb abstrakt-generell festgelegt sein, also unabhängig vom konkreten Einzelfall. Genau dafür gibt es die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte. Sie legen im Voraus fest, welcher Spruchkörper, welcher Senat oder welcher Richter welche Verfahren bearbeitet. Warum das so wichtig ist? Weil schon die bloße Möglichkeit der Manipulation genügt, um einen Verfassungsverstoß anzunehmen. Es muss also nicht einmal tatsächlich manipuliert worden sein. Die Gefahr reicht. Deshalb müssen die zur Entscheidung berufenen Richter im Voraus durch möglichst klare, allgemeine Regeln bestimmt sein, die jeden denkbaren Fall erfassen. Die grundlegenden Zuständigkeitsfragen muss dabei der Gesetzgeber selbst regeln. Das tut er im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die konkrete Zuständigkeit im Einzelfall ergibt sich dann zulässigerweise aus den Geschäftsverteilungsplänen, die auf dem GVG aufbauen.

Unzulässigkeit eines Eingriffs

Ein wichtiger Punkt, den Du Dir merken solltest: Ein Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter ist immer unzulässig.

Eingeschränkte Prüfungskompetenz des BVerfG

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kennt keinen Gesetzesvorbehalt. Auch Geschäftsverteilungspläne selbst müssen sich deshalb an dieser Norm messen lassen. Wenn sie gegen Art. 101 GG verstoßen, sind sie verfassungswidrig.

Fast jede falsche Anwendung einer Zuständigkeitsregel verletzt eigentlich den gesetzlichen Richter. Trotzdem hat nicht jede Verfassungsbeschwerde Erfolg. Warum? Weil das BVerfG kein Super-Revisionsgericht ist. Es prüft nicht jede fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist.

Das bedeutet: Der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG muss willkürlich sein. Willkür liegt etwa vor, wenn ein Gericht den Geschäftsverteilungsplan bewusst ignoriert oder sich über ihn hinwegsetzt. Auch eine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbare Abweichung eines Oberlandesgerichts von einer Entscheidung des BGH kann das BVerfG aufheben.

Spannend – und häufig übersehen: Das BVerfG sieht auch den EuGH als gesetzlichen Richter an. Das dient vor allem einem Zweck: Nationale Gerichte sollen ihre Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ernst nehmen. Wenn ein letztinstanzliches Gericht eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage nicht vorlegt, kannst Du das vor dem BVerfG angreifen. Aber auch hier gilt: keine Vollprüfung, sondern Willkürkontrolle. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt nur dann vor, wenn die Nichtvorlage bei verständiger Würdigung der verfassungsrechtlichen Grundgedanken nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar ist. Typische Konstellationen sind: Das Gericht erkennt, dass eine unionsrechtliche Norm entscheidungserheblich ist, zweifelt an ihrer Auslegung, zieht eine Vorlage aber nicht einmal in Betracht. Oder das Gericht weicht bewusst von der Rechtsprechung des EuGH ab, ohne erneut vorzulegen. Es gibt noch keine EuGH-Rechtsprechung oder sie ist fortentwicklungsfähig, und das nationale Gericht nutzt seinen Spielraum in unvertretbarer Weise aus.

Verbot von Ausnahmegerichten

Ein Unterfall des gesetzlichen Richters ist das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG). Ausnahmegerichte sind Gerichte, die extra für bestimmte Einzelfälle gebildet werden – also abweichend von der gesetzlichen Zuständigkeit und gezielt für konkrete Verfahren. Genau das soll verhindert werden. Niemand soll befürchten müssen, dass für seinen Fall ein „passendes“ Gericht geschaffen wird.