Okay, schauen wir uns mal das Staatsangehörigkeits- und Asylrecht an.
Schutz vor Ausbürgerung
Zuerst zum Schutz vor Ausbürgerung
Schutzbereich
Art. 16 Abs. 1 GG schützt die deutsche Staatsangehörigkeit. Wer genau ist also hier geschützt? Ganz einfach: nur Deutsche, die tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wer „nur“ deutscher Volkszugehöriger ist, fällt nicht darunter (siehe Art. 116 Abs. 1 GG). Wichtig: Auch wenn jemand noch eine zweite Staatsangehörigkeit hat – der Schutz greift trotzdem.
Warum gibt’s das überhaupt? Art. 16 Abs. 1 GG hängt eng mit Art. 16 Abs. 2 GG zusammen, also dem Verbot der Auslieferung. Beide Grundrechte zeigen, dass der Staat Verantwortung für seine Bürger übernimmt. Kurz gesagt: Ein Bürger darf im Normalfall nicht einfach von seiner Verbindung zu „seinem“ demokratischen Deutschland abgeschnitten werden. Die Regel entstand nicht zufällig – sie reagiert direkt auf die Nazis: Damals wurden Deutsche jüdischen Glaubens oder jüdischer Abstammung zwangsweise ausgebürgert. Und genau das wollte das Grundgesetz verhindern.
Eingriff
Eingriff ist jede Maßnahme, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt – egal, ob durch Einzelakt, Sammelverfügung oder Gesetz.
Auch der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Einbürgerung nach § 49 VwVfG greift ein. Aber ganz wichtig: Wenn eine rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen wird, liegt kein Eingriff vor. Art. 16 Abs. 1 GG schützt nämlich nicht vor Fehlern bei Einbürgerungen.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Grundsätzlich: Entziehung der Staatsangehörigkeit ist tabu. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit kann aber auf gesetzlicher Grundlage passieren – nur darf der Betroffene dadurch nicht staatenlos werden.
Hier wird’s ein bisschen tricky: Entziehung bedeutet, dass der Staat einseitig die Staatsangehörigkeit wegnimmt – gegen den Willen oder ohne Einfluss des Betroffenen. Verlust hingegen kann auch freiwillig oder gesetzlich erfolgen, z. B. durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist also, ob der Betroffene die Ausbürgerung verhindern kann.
Alles, was historisch oder während der NS-Zeit aus Gründen der „Würdigkeit“ oder Zugehörigkeit passierte, ist heute klar verboten. Das BVerfG beschreibt Entziehung als jede Maßnahme, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zerstört.
Schutz vor Auslieferung
Gut, und jetzt schauen wir uns den Schutz vor der Auslieferung an.
Schutzbereich und Eingriff
Unter Auslieferung versteht man die zwangsweise Überführung eines Deutschen aus Deutschland in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates auf dessen Ersuchen. Anders als bei Abschiebung oder Ausweisung handelt es sich hier also um einen Fremdwunsch. Betroffen sind nur Deutsche – egal, ob mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Volksdeutsche (Art. 116 Abs. 1 GG).
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ursprünglich gab es keinen Gesetzesvorbehalt für das Verbot der Auslieferung. Seit 2000 erlaubt Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG jedoch grundsätzlich eine Auslieferung an EU-Staaten oder internationale Gerichtshöfe. Voraussetzung: rechtsstaatliche Grundsätze müssen gewahrt bleiben – nicht nur in Deutschland, sondern auch beim ersuchenden Staat oder Gericht.
Weitere Einschränkung: Auslieferung darf nicht erfolgen, wenn der Strafvorwurf hauptsächlich deutschen Inlandsbezug hat. Bei internationaler Kriminalität, Terrorismus oder Drogenhandel kann Auslieferung aber regelmäßig erlaubt sein.
Asylrecht
Das Grundrecht auf Asyl für politisch Verfolgte war 1949 eine direkte Reaktion auf die NS-Zeit. Viele Parlamentarier hatten selbst nur durch Asyl überlebt. Ziel: historische Schuld abtragen und sicherstellen, dass politisch Verfolgte Schutz finden.
Das Asylrecht ist an einen Anerkennungsakt gebunden (Verfahrensvorbehalt): Grundrechtsträger ist erst, wer offiziell anerkannt wird. Bis dahin gilt ein vorläufiges Bleiberecht mit Abschiebeschutz.
Die Realität sieht jedoch anders aus: Nur ein kleiner Bruchteil der Asylbewerber bekommt wirklich Schutz nach Art. 16a GG. Denn das Asylrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG wird durch die Abs. 2-4 in vielen Punkten relativiert (Ausschluss etwa für Personen, die aus der EU oder einem anderen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist sind). Zudem ist das Flüchtlingsrecht weitgehend unions- und völkerrechtliche geregelt und bei erheblichen Gefahren im Herkunftsstaat ist subsidiärer Schutz zu gewähren (§ 4 AsylG).
Politische Verfolgung
Wer Asyl will, muss politisch verfolgt sein. Was heißt das konkret? Verfolgung: Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit oder wirtschaftliche Existenz, die über das normale Risiko im Heimatstaat hinausgehen. Kein Asyl bei Hunger, Armut, Naturkatastrophen oder generellen Bürgerkriegen. Politisch: Betroffen sein muss wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Dazu zählen auch Homosexualität oder Heirat über Religionsgrenzen hinweg. Die Verfolgung muss vom Staat ausgehen oder ihm zuzurechnen sein.
Nachfluchtgründe
Asyl kann man normalerweise nur beanspruchen, wenn man schon im Herkunftsland verfolgt wurde. Gründe, die erst nach der Flucht entstehen, werden nur ausnahmsweise anerkannt.
Eigene Verfolgung
Die Verfolgung muss die Person selbst betreffen. Ausnahme: Ehepartner oder minderjährige Kinder – hier wird stellvertretend verfolgt.
Einreise aus sicheren Drittstaaten
Wer aus einem EU-Mitgliedsstaat (First-Country-Konzept: Vermutung, dass dort Schutz gewährleistet ist) oder einem anderen sicheren Drittstaat kommt, kann das Asylgrundrecht nicht beanspruchen (Art. 16a Abs. 2 GG).
Bei Einreise aus solchen Staaten können aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort vollzogen werden – unabhängig von Widerspruch oder Klage. Nur wenn Abschiebungshindernisse bestehen, greift der Schutz.
Sichere Herkunftsstaaten
Der Gesetzgeber kann Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“ benennen, um Asylverfahren zu vereinfachen (Art. 16a Abs. 3 GG). Die politische Verfolgung muss ausgeschlossen sein. Die praktische Rechtsanwendung und politischen Verhältnisse müssen stimmen. Bei Asylantrag muss der Betroffene nachweisen, dass er individuell verfolgt wird, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Prozessrechtlich gilt: Vollziehung von Abschiebungen kann nur bei ernstlichen Zweifeln ausgesetzt werden. Der Gesetzgeber kann den Prüfungsumfang regulieren.
