Nun zum für Klausuren sehr relevanten Grundrecht der Versammlungsfreiheit.

Art. 8 GG verpflichtet in seiner den objektiv-rechtlichen Dimension Staat, Versammlungen zu ermöglichen. Bei Großdemonstrationen müssen Behörden vorausschauend und grundrechtsfreundlich agieren.

Prozessual spielt § 32 BVerfGG eine große Rolle. Das BVerfG entscheidet häufig im Eilverfahren anhand einer Folgenabwägung.

Auch nach Erledigung eines Verbots muss effektiver Rechtsschutz möglich sein. Fortsetzungsfeststellungsklagen dürfen nicht durch enge Anforderungen abgewürgt werden – das verlangt Art. 19 Abs. 4 GG.

Schutzbereich

Wie immer müsste zunächst der Schutzbereich eröffnet sein.

Versammlung und Ansammlung

Art. 8 GG schützt die Versammlungsfreiheit. Klingt erstmal klar – ist es aber nur, wenn überhaupt eine Versammlung vorliegt. Genau hier fangen die Klassikerprobleme an. Eine Versammlung ist mehr als bloßes Beisammensein. Geschützt ist nur die gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung, also ein Zusammenkommen mit innerer Verbindung und einem gemeinsamen Zweck. Die Beteiligten müssen gemeinsam handeln wollen – nebeneinander herlaufen reicht nicht. Ziel der Zusammenkunft muss die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sein. Das ist der entscheidende Filter. Merksatz: Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen, die gemeinschaftlich und kommunikativ auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtet ist – sei es durch Diskussion oder Kundgabe.

Körperliche Anwesenheit ist zwingend. Eine „Online-Versammlung“ mag politisch relevant sein, fällt aber nicht unter Art. 8 GG.

Wie viele Personen braucht es? Streitig. Die h. M. sagt: zwei reichen. Andere verlangen drei oder sogar sieben – wichtig ist: Zwei genügen nach überwiegender Ansicht.

Unerheblich ist dagegen, ob die Versammlung öffentlich oder nicht-öffentlich ist. Ob jeder teilnehmen darf oder nur ein bestimmter Personenkreis: Beides ist von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt.

Fehlt der Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung, hast Du keine Versammlung, sondern nur eine Ansammlung oder eine Volksbelustigung. Dann greift lediglich Art. 2 Abs. 1 GG. Die Folge ist praktisch relevant: Solche Zusammenkünfte können problemlos straßen- oder ordnungsrechtlichen Erlaubnispflichten unterworfen werden – inklusive Gebühren, Auflagen oder Ablehnung. Typisches Beispiel: Unterhaltende oder kommerzielle Events. Bei Love Parade etwa wird überwiegend gesagt: keine Versammlung. Schwerpunkt Musik, Tanz, Unterhaltung – keine kommunikative Willensbildung.

Wichtig: Eine Versammlung muss nicht ortsfest sein. Auch Demonstrationszüge sind geschützt.

Geschütztes Verhalten

Die Versammlungsfreiheit wird weit ausgelegt – und das ist kein Zufall. Die Teilnehmer entscheiden selbst über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung.
Geschützt ist nicht nur das „Dabeistehen mit Schild“, sondern auch alles drumherum: Organisation, Mobilisierung, Werbung und Anreise.

Aus Art. 8 GG folgt sogar unmittelbar das Recht, öffentliche Straßen und Plätze für Demonstrationen zu nutzen. Genau deshalb ist das Versammlungsrecht im öffentlichen Raum so konfliktträchtig – und so klausurrelevant.

Aber: Schutz gibt es nicht nur auf Straßen und Plätzen. Auch Orte allgemeiner Kommunikation sind erfasst, etwa Einkaufszentren, Ladenpassagen, Bahnhöfe
oder öffentlich zugängliche Bereiche von Flughäfen. Selbst dann, wenn diese Orte privaten Eigentümern gehören – entscheidend ist, dass sie der Allgemeinheit zur Nutzung offenstehen.

Kein Schutz besteht dagegen für ein „Recht auf Zutritt überall“. Orte, die nicht allgemein zugänglich sind oder nur für bestimmte Zwecke geöffnet werden, fallen nicht darunter.

Art. 8 GG steht regelmäßig in Idealkonkurrenz zu anderen Grundrechten. Wird eine Versammlung wegen ihres Inhalts untersagt, liegt häufig zusätzlich ein Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG vor. Dient sie der Religionsausübung, kommt Art. 4 Abs. 1 GG hinzu.

Erfordernis der Friedlichkeit

Art. 8 Abs. 1 GG schützt nur friedliche Versammlungen. Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn sie gewalttätig oder aufrührerisch verläuft – angelehnt an § 5 Nr. 3 VersG. Gewalt meint dabei Handlungen von einiger Gefährlichkeit, etwa Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen. Bloße Behinderungen Dritter – Staus, Lärm, Unannehmlichkeiten – reichen nicht aus, um den Schutz zu verlieren.

Achtung: Einfachrechtlich bleibt das Versammlungsrecht selbst bei Unfriedlichkeit zunächst bestehen – der verfassungsrechtliche Schutz entfällt aber. Klassikerfall – Sitzblockaden. Auch sie können von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sein. Selbst wenn strafrechtlich § 240 StGB im Raum steht, heißt das nicht automatisch, dass der Grundrechtsschutz entfällt.

Wichtig für die Klausur: Sind nur einzelne Teilnehmer unfriedlich, verlieren auch nur diese den Schutz – nicht die gesamte Versammlung.

Ohne Anmeldung oder Erlaubnis

Art. 8 Abs. 1 GG garantiert Versammlungen ausdrücklich ohne Anmeldung oder Erlaubnis. Deshalb ist § 14 VersG – Anmeldepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel – verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Die herrschende Meinung hält die Regelung trotzdem für verfassungsgemäß, da die Eingriffsintensität gering und der verwaltungspraktische Nutzen groß ist, da sich die Behörden auf die Veranstaltungen vorbereiten und sie auch schützen können.

Unzulässig wäre dagegen eine generelle Genehmigungspflicht. Genau das ist während der Corona-Zeit teilweise passiert – und verfassungsrechtlich hoch problematisch. Art. 8 Abs. 2 GG erlaubt keine vollständige Umkehr der Versammlungsfreiheit.

Persönlich

Träger des Grundrechts ist jeder Deutsche im Sinne von Art. 116 GG. Auch Minderjährige sind voll erfasst. Nach überwiegender Ansicht können sich auch juristische Personen und Personenvereinigungen auf Art. 8 GG berufen.

Die Versammlung selbst ist kein Grundrechtsträger.

Einfachrechtlich dürfen auch Ausländer demonstrieren (§ 1 VersG). Grundrechtlich gilt: Sind nur Ausländer, dann greift Art. 2 Abs. 1 GG. Sind Deutsche beteiligt (mind. zwei) dann ist Art. 8 Abs. 1 GG anwendbar.

Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliche Maßnahmen das Versammlungsverhalten regeln oder faktisch behindern. Klassiker:

  • Anmelde– oder Erlaubnispflichten
  • Verbote
  • Auflösungen
  • Auflagen

Aber auch faktische Maßnahmen zählen:

  • Schleppende Kontrollen bei der Anreise oder Abschreckung durch Registrierungspflichten sind ebenfalls Eingriffe.
  • Hausverbote durch Unternehmen, die mehrheitlich der öffentlichen Hand gehören, sind dem Staat zuzurechnen – auch hier liegt ein Eingriff vor.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Versammlungen „unter freiem Himmel“

Art. 8 Abs. 2 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt, aber nur für Versammlungen „unter freiem Himmel“. Gemeint ist nicht das Dach, sondern der öffentliche Raum. Entscheidend ist, dass die Öffentlichkeit mit der Versammlung konfrontiert wird. Deshalb fallen auch Einkaufszentren oder Flughäfen darunter, sofern sie allgemein zugänglich sind. Seit der Brokdorf-Entscheidung gilt: Verbote oder Auflösungen sind nur zulässig

  • zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter,
  • bei unmittelbarer Gefahr und
  • unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage

Zentrale Eingriffsgrundlage ist das Versammlungsgesetz. Wichtiges Stichwort: Polizeifestigkeit. Heißt: Solange das Versammlungsgesetz anwendbar ist, dürfen Behörden nicht auf allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht ausweichen. Eingriffe sind nur nach dem VersG zulässig – insbesondere nach § 15 VersG. Erst nach Auflösung der Versammlung greift wieder das allgemeine Polizeirecht.

Das VersG gilt regelmäßig nur für öffentliche Versammlungen. Nicht-öffentliche Zusammenkünfte fallen meist zurück ins allgemeine Ordnungsrecht.

Gem. § 15 VersG dürfen Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden, wenn öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sind. Öffentliche Sicherheit meint vor allem die Rechtsordnung. Öffentliche Ordnung ist das bekannte Auffangbecken – aber kein Freibrief. Politische Empfindlichkeiten, etwa ausländischer Staatsgäste, reichen nicht aus. Eine unmittelbare Gefahr liegt nur vor, wenn bei ungehindertem Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintritt. Bloße Vermutungen genügen nicht.

Spontanversammlungen sind anmeldefrei. Eilversammlungen müssen so früh wie möglich angezeigt werden. Die verfassungskonforme Auslegung von § 14 VersG ist umstritten – gut vertretbar ist auch seine Verfassungswidrigkeit.

Verfassungsmäßigkeit von Einzelmaßnahmen

Bei jeder Maßnahme gilt die Wechselwirkungstheorie, also die einschränkende Maßnahme muss strikt im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit überprüft werden.

Behörden müssen versammlungsfreundlich handeln und die Kooperation mit Veranstaltern suchen. Wichtig: Auflagen sind eher zulässig als Verbote. Verbote sind nur ultima ratio.

Rechtsradikale Versammlungen dürfen nicht wegen ihres Inhalts verboten werden, solange die Meinungsäußerung von Art. 5 GG gedeckt ist. Auch Art. 21 Abs. 2 GG entfaltet Sperrwirkung – bis zum Parteiverbot durch das BVerfG.

Versammlungen in geschlossenen Räumen

Hier gilt kein Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG. Einschränkungen sind nur zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter zulässig. Maßgeblich sind §§ 5 ff. VersG. Entscheidend ist der Beginn der Versammlung:

  • vor Beginn – Verbot (§ 5)
  • nach Beginn – Auflösung (§ 13)

Die Abgrenzung ist klausurträchtig, insbesondere bei bewaffneten Teilnehmern (§§ 5 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 3 VersG).