Die Wissenschaftsfreiheit hat nicht nur eine subjektive, sondern auch eine objektive Dimension. Der Staat ist verpflichtet, eine freie Wissenschaft zu ermöglichen und zu fördern. Dazu gehören ausreichende personelle, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen. Diese Ausgestaltungs- und Förderpflicht ist nicht bloß Programmsatz – sie kann von den Grundrechtsträgern eingefordert werden. Dabei ist der Staat nicht an traditionelle Hochschulstrukturen gebunden. Er darf Leitungspositionen stärken, neue Managementmodelle einführen oder Mittel nach Belastungs- oder Qualitätskriterien verteilen.

Schutzbereich

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Sachlicher Schutzbereich

Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG schützt Wissenschaft, Forschung und Lehre. Forschung und Lehre sind dabei keine getrennten Grundrechte, sondern Teilbereiche einer einheitlichen Garantie der Wissenschaftsfreiheit.

Was Wissenschaft ist, lässt sich ähnlich schwer definieren wie Kunst. Das BVerfG beschreibt Wissenschaft als die auf eigener Methodik beruhenden Prozesse und Entscheidungen beim Gewinnen, Deuten und Weitergeben von Erkenntnissen.

Forschung ist dabei der ernsthafte und planmäßige Versuch, Wahrheit zu ermitteln – methodisch geordnet und auf der Grundlage eines wissenschaftlich geprägten Kenntnisstands. Geschützt sind nicht nur die eigentliche Forschungstätigkeit, sondern auch vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten, etwa Organisation und Veröffentlichung von Ergebnissen. Ein Werk verliert seinen wissenschaftlichen Charakter nicht schon wegen Einseitigkeiten, Lücken oder methodischer Schwächen. Erst wenn es den Anspruch wissenschaftlicher Erkenntnis systematisch verfehlt – also nicht auf Wahrheit, sondern auf die Bestätigung vorgefasster Meinungen gerichtet ist –, fällt es aus dem Schutzbereich heraus.

Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist wissenschaftliche Lehre, die mit der Forschung des Lehrenden verbunden ist. Dazu gehört ausdrücklich auch die Vermittlung fremder Forschungsergebnisse. Kein Teil der Wissenschaftsfreiheit ist hingegen der Schulunterricht. Zur Forschungsfreiheit gehört auch die Entscheidung über Inhalt, Ablauf und Methodik der Lehre – etwa darüber, ob und in welchem Umfang Tierversuche Bestandteil eines Studiums sind. Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG stellt klar, dass die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet. Das ist keine echte Schranke, sondern eine Konkretisierung der dienstrechtlichen Loyalitätspflichten. Wissenschaftliche Kritik an der Verfassung bleibt selbstverständlich zulässig.

Persönlicher Schutzbereich

Träger der Wissenschaftsfreiheit ist grundsätzlich jeder, der eigenverantwortlich wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Im Mittelpunkt stehen die Hochschullehrer. Für sie besteht der Kern des Grundrechts darin, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten.

Auch Studierende können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, sofern sie über eine gewisse Vorbildung verfügen und auf dieser Grundlage wissenschaftlich arbeiten.

Darüber hinaus steht die Wissenschaftsfreiheit auch juristischen Personen zu, die Wissenschaft organisieren und betreiben, etwa Universitäten und Fakultäten mit öffentlich-rechtlichem Status. Gleiches gilt für Fachhochschulen, wobei dort regelmäßig die Lehre stärker im Vordergrund steht als die Forschung.

Eingriff

Die Wissenschaftsfreiheit ist vor allem ein Abwehrrecht gegen staatliche Einflussnahme. Eingriffe können sich unmittelbar gegen einzelne Wissenschaftler richten oder mittelbar über organisatorische Maßnahmen gegenüber wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen. Entsprechend schützt die Wissenschaftsfreiheit auch die Hochschulautonomie.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Auch die Wissenschaftsfreiheit unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Art. 5 Abs. 2 GG ist hier systematisch nicht anwendbar. Einschränkungen sind daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich und bedürfen einer gesetzlichen Konkretisierung.

In der Praxis erfordert das häufig eine Abwägung, etwa mit der Berufsfreiheit von Studienbewerbern oder mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.