Die Staatsgewalt ist aufgeteilt in horizontal (Legislative, Exekutive, Judikative), vertikal (Bund und Länder) sowie zusätzlich innerhalb der Verwaltung nach Zuständigkeiten.

Damit diese Zersplitterung nicht zur Lähmung des Staates führt, verpflichtet Art. 35 Abs. 1 GG alle Behörden zur gegenseitigen Hilfe: Amtshilfe im engeren Sinn (Unterstützung durch Behörden), Rechtshilfe (Unterstützung durch Gerichte) und Amtshilfe im weiteren Sinn (beides zusammen). Ohne diese Kooperation würde Verwaltung entweder ineffektiv oder maßlos aufgebläht. Beispiel: Im Scheidungsverfahren muss das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführen. Dafür braucht es zwingend Informationen der Rentenversicherung (§§ 137 FamFG, 220 Abs. 4 FamFG).

Grenzen

Amtshilfe darf aber keine Kompetenzverlagerung durch die Hintertür sein. Sie ist vielmehr Unterstützung im Einzelfall und keine dauerhafte Aufgabenübernahme. Art. 35 Abs. 1 GG ist daher nur eine Rahmennorm. Die Details regeln zahlreiche Spezialgesetze (u. a. VwVfG, SGB X, AO, GVG).

Besonders sensibel: personenbezogene Daten. Hier reicht Art. 35 Abs. 1 GG nicht aus – erforderlich ist immer eine spezielle gesetzliche Grundlage.

Bundesstaatliche Kooperation in Krisensituationen

Neben der Amtshilfe kennt das Grundgesetz besondere Krisenkompetenzen (Art. 35 Abs. 2, Abs. 3; Art. 37; Art. 91 GG). Sie erlauben u. a. länderübergreifende Polizeieinsätze oder den Einsatz von Bundespolizei und Bundeswehr.

Grundsätzlich gilt nämlich: Gefahrenabwehr ist Sache der Länder (Art. 30, 70 GG).

Will der Bund eingreifen, braucht er eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Ermächtigung.

Zusätzliche Hürde: Nach Art. 87a Abs. 2 GG darf die Bundeswehr im Inneren nur eingesetzt werden, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

Nach den Anschlägen vom 11.09.2001 stellte sich die brisante Frage: Darf die Bundeswehr ein entführtes ziviles Flugzeug abschießen? Klar ist: Das wäre ein Einsatz im Inneren – also nur mit verfassungsrechtlicher Grundlage zulässig. Das BVerfG hat 2012 entschieden: Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag kann ein Unglücksfall im Sinne von Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG sein. Dann sind auch militärische Mittel wie Abfangjäger erlaubt – aber nur unter extrem engen Voraussetzungen, um Art. 87a GG nicht auszuhöhlen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt dabei aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG.