Der Staat erledigt seine Aufgaben nicht von allein. Er braucht Menschen, die ihre Arbeitskraft in seinen Dienst stellen. Und dieser Dienst ist kein Job wie jeder andere: Er ist treuhänderisch auf das Gemeinwohl ausgerichtet. Genau das steckt hinter dem Begriff des öffentlichen Amtes.
Klar, an prominente Staatsämter denkst Du sofort: Bundespräsident, Abgeordnete, Kanzler, Minister. Aber das ist nur die Spitze des Eisbergs. Der staatliche Alltag wird von unzähligen weiteren Personen getragen – etwa von Beamten, Richtern, Soldaten und den Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Grundsätzlich lassen sich dabei zwei Gruppen unterscheiden:
- Öffentlicher Dienst im engeren Sinne – das sind diejenigen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen – klassisch also die Staatsdiener: Beamte, Richter und (mit gewissen Besonderheiten) Berufssoldaten.
- Öffentlicher Dienst im weiteren Sinne – hier geht es um Personen, die mit dem Staat ganz normal einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Das sind die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Die frühere Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern ist seit 2005/2006 Geschichte – heute spricht man einheitlich von Beschäftigten.
Öffentlicher Dienst im engeren Sinne
Das Grundgesetz regelt das Berufsbeamtentum zumindest in Grundzügen. Auch Richter und Berufssoldaten werden – trotz aller Besonderheiten – mitgedacht. Die zentralen Vorschriften findest Du in Art. 33 Abs. 4 und 5 GG. Das übergeordnete Ziel dahinter: Eine stabile, gesetzestreue Verwaltung und Rechtsprechung sicherzustellen.
Funktionsvorbehalt
Art. 33 Abs. 4 GG sagt: Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse soll in der Regel denjenigen übertragen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen – also vor allem Beamten und Richtern. Wichtig: Das ist eine Pflicht des Staates, kein einklagbares Recht des Einzelnen auf Verbeamtung.
Was sind hoheitliche Befugnisse? Typischerweise Tätigkeiten der Eingriffsverwaltung, etwa bei Polizei oder Finanzverwaltung. Aber auch Leistungen des Staates (z. B. Sozialleistungen oder Subventionen) können darunterfallen – wenn sie grundrechtsrelevant sind, also Freiheit oder Gleichheit beeinträchtigen können. Nicht erfasst ist überwiegend die Fiskalverwaltung, also rein wirtschaftliches Handeln des Staates.
Klassischer Streitfall: Lehrer. Oft wird übersehen, dass zumindest die Notengebung hoheitlicher Natur ist – examensrelevant!
Art. 33 Abs. 4 GG kennt zwei wichtige Durchbrechungen:
- Vorübergehend: Nicht-ständige hoheitliche Aufgaben dürfen auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst übernehmen.
- Dauerhaft in Ausnahmefällen: Durch das Wort „in der Regel“ wird Raum für begründete Ausnahmen gelassen. Beispiel: Beleihung Privater, etwa Piloten mit bestimmten Eingriffsrechten an Bord. Aber: Das geht nur auf Grundlage eines formellen Gesetzes.
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen – nach der Rechtsprechung teils sogar zu beachten. Gemeint sind Strukturprinzipien, die sich historisch herausgebildet und bewährt haben. Seit der Föderalismusreform 2006 dürfen sie allerdings fortentwickelt werden. Zentrale Beispiele:
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Der Staat muss den Beamten schützen, fördern und seine berechtigten Interessen angemessen berücksichtigen – und zwar auch gegenüber unberechtigten Angriffen. Diese Pflicht erstreckt sich sogar auf Familienangehörige und Hinterbliebene.
- Amtsangemessene Alimentation: Beamte haben Anspruch auf eine funktionsgerechte Besoldung und Versorgung. Achtung: Das ist keine Gegenleistung für Arbeit, sondern soll wirtschaftliche Unabhängigkeit sichern.
- Treuepflicht des Beamten: Zur Fürsorgepflicht passt spiegelbildlich die Treuepflicht. Der Beamte soll Staat und Verfassung als positiven Wert anerkennen und loyal handeln. Dazu gehören: Staats-, Verfassungs- und Gesetzestreue, Streikverbot, parteipolitische Zurückhaltung und dienstliche Neutralität – Grundlage für das Vertrauen der Bürger.
- Weitere klassische Grundsätze: Lebenszeitprinzip und Hauptberuflichkeit. Beides steckt schon im Begriff des Berufsbeamtentums.
Leistungsprinzip
Art. 33 Abs. 2 GG garantiert: Gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Man spricht auch vom Grundsatz der Bestenauslese. Er hat zwei Seiten:
Objektive Dimension
Der Staat muss diese Kriterien gesetzlich konkretisieren und bei Einstellung, Beförderung und Aufstieg konsequent anwenden. Ziel: Verhinderung von Vetternwirtschaft und Ämterpatronage – mit in der Praxis… sagen wir: überschaubarem Erfolg.
Subjektive Dimension
Der Einzelne hat einen einklagbaren Anspruch, dass nur diese Kriterien berücksichtigt werden. Die daraus folgende Chancengleichheit ist gerichtlich durchsetzbar.
Öffentlicher Dienst im weiteren Sinne
Hierzu gehören die Beschäftigten, die mit dem Staat in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Maßgeblich sind: §§ 611 ff. BGB, arbeitsrechtliche Spezialgesetze und Tarifverträge wie TVöD oder TV-L.
Wichtig: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten nicht, stattdessen gibt es insbesondere ein Streikrecht.
Aber: Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) gilt trotzdem. Auch diese Stellen sind öffentliche Ämter im Sinne des Grundgesetzes.
Nicht Teil des öffentlichen Dienstes sind andere öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse, etwa Abgeordnete, Minister, parlamentarische Staatssekretäre oder Notare. Diese sind jeweils geregelt durch Spezialgesetze (z. B. AbgG, BMinG, BNotO).
