Gesetze bestehen aus Rechtsnormen. Das sind abstrakt-generelle Regeln, die für eine Vielzahl von Fällen festlegen, was sein soll. Sie versuchen also, einen bestimmten Ausschnitt der Lebenswirklichkeit rechtlich zu ordnen. Das Problem dabei: Sprache ist ungenau. Und das Leben ist vielfältig. Beides zusammen führt dazu, dass Gesetzestexte selten glasklar sind. Tatbestandsmerkmale sind oft unbestimmt, Rechtsfolgen nicht immer eindeutig. Klassische Stichworte kennst Du: unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln.

Genau hier kommt die Rechtsanwendung ins Spiel. Denn wenn der Gesetzestext mehrere Deutungen zulässt, muss im konkreten Fall entschieden werden, welche davon trägt. Aufgabe der Rechtsanwendung im weiteren Sinne ist es also, diese Unschärfen zu überwinden und das juristische Problem zu einer tragfähigen – im Idealfall gerechten – Lösung zu führen.

Dafür braucht es drei Dinge: Erstens muss der zu entscheidende Lebenssachverhalt sauber ermittelt werden. Zweitens müssen die in Betracht kommenden Normen ausgelegt werden. Und drittens muss das gefundene Auslegungsergebnis auf den Sachverhalt angewendet werden – das ist die berühmte Subsumtion, also die eigentliche Rechtsanwendung im engeren Sinne.

Der Weg, den Juristen dabei gehen, heißt juristische Methode. „Methode“ meint hier kein Bauchgefühl, sondern ein planmäßiges, nachvollziehbares und auf andere übertragbares Vorgehen. Juristische Ergebnisse sollen nicht nur überzeugen, sondern auch reproduzierbar sein. Gleichzeitig kommt die Rechtswissenschaft ohne Wertungen nicht aus. Sie ist eben keine exakte Wissenschaft wie Mathematik oder Physik, sondern eine Normwissenschaft. „Normativ“ heißt: bewertend. Ziel ist es, durch gute normative Argumente zu überzeugen – im besten Fall so, dass das Ergebnis evident erscheint.

Gutachtenstil

Kernstück der Rechtsanwendung ist die Subsumtion. Du prüfst also, ob ein konkreter Sachverhalt die Voraussetzungen (den Tatbestand) einer Norm erfüllt. In den meisten Klausuren bis zum ersten Examen wird dabei der Gutachtenstil verlangt. Er beginnt mit einer Frage („Fraglich ist, ob …“) und endet mit einer Antwort.

Anders arbeitet der Urteilsstil, der vor allem in der Rechtsprechung üblich ist: Dort steht das Ergebnis gleich am Anfang.

Beide Darstellungsformen folgen aber derselben logischen Struktur, dem Syllogismus, der auf Aristoteles zurückgeht. Vereinfacht gesagt: oben die Regel, unten der Fall, am Ende das Ergebnis.

Im Obersatz („Alle Menschen sind sterblich“) verknüpfst Du Tatbestand und Rechtsfolge und erklärst sie abstrakt. Im Untersatz („Sokrates ist ein Mensch“) vergleichst Du den konkreten Sachverhalt mit diesem Tatbestand und nimmst eine wertende Zuordnung vor. Der Schlusssatz („Also ist Sokrates sterblich“) zieht die Konsequenz und benennt die konkrete Rechtsfolge.

Auslegungsmethoden

Damit eine abstrakte Norm im Einzelfall funktioniert, muss sie ausgelegt werden. Auslegung bedeutet, unklare oder mehrdeutige Tatbestandsmerkmale möglichst präzise zu bestimmen.

Die Methodenlehre geht hier historisch auf Friedrich Carl von Savigny zurück. Er unterschied vier Auslegungselemente: grammatisch, logisch, historisch und systematisch. Heute arbeitet man – insbesondere nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG – mit vier gleichrangigen Auslegungskriterien:

  • Die grammatikalische Auslegung fragt nach dem Wortsinn. Maßgeblich ist in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Bedarf aber auch die juristische Fachsprache.
  • Die systematische Auslegung schaut auf den Zusammenhang: Wie fügt sich die Norm in das Gesetz, den Rechtsbereich und die gesamte Rechtsordnung ein? Widersprüche sollen vermieden werden.
  • Die historische Auslegung sucht nach dem Willen des Gesetzgebers zur Zeit der Normsetzung. Dazu wertest Du Gesetzesbegründungen, Ausschussberichte und Parlamentsdebatten aus.
  • Die teleologische Auslegung richtet den Blick auf Sinn und Zweck der Norm. Entscheidend ist dabei nicht der historische Wille, sondern das Regelungsziel, wie es sich aus der Norm selbst ergibt – und das sich im Laufe der Zeit auch verändern kann.

Rechtsfortbildung

Manchmal hält das Gesetz für einen Sachverhalt keine Antwort bereit. Lässt sich diese Lücke auch nicht durch Auslegung schließen und ist sie nicht gewollt, darf der Richter das Recht fortentwickeln – allerdings nur äußerst zurückhaltend. Denn Richter sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Analogie überträgt die Rechtsfolge einer Norm auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall, sofern eine vergleichbare Interessenlage besteht. Typische Argumentationsfiguren sind der Erst-recht-Schluss vom Größeren zum Kleineren oder umgekehrt. Im Strafrecht ist eine Analogie zulasten des Täters allerdings strikt verboten (Art. 103 Abs. 2 GG).

Die teleologische Reduktion funktioniert umgekehrt: Der Tatbestand wird eingeschränkt, weil er über sein Ziel hinausschießt.

Der Umkehrschluss schließlich bedeutet: Gerade keine Anwendung der Norm, weil der Sachverhalt nicht erfasst ist – besonders wichtig bei Ausnahmen und abschließenden Aufzählungen.

Richterrecht

Grundsätzlich setzen Richter kein Recht, sie wenden es an. Wo der Gesetzgeber aber (noch) nicht tätig geworden ist, müssen Gerichte entscheiden – Stichwort Rechtsverweigerungsverbot.

Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, bleibt ihm nur der Weg der Vorlage an das BVerfG (oder an den EuGH bei Unionsrecht).

Konformität mit höherrangigem Recht

Bei der Auslegung ist außerdem stets auf die Konformität mit höherrangigem Recht zu achten: verfassungskonform, richtlinienkonform und völkerrechtskonform.