Lass uns hier mal einen schnellen Blick auf die Verfassung des Saarlandes werfen.

Landes- und Verfassungsgeschichte

Das Saarland ist als politische Einheit ein Spätkind. Es entsteht nicht aus jahrhundertealter Staatstradition, sondern aus den politischen Nachbeben des Ersten Weltkriegs und französischen Sicherheits- und Revancheüberlegungen.

Politisch war das heutige Saarland vor 1920 ein zersplitterter Flickenteppich. Teile gehörten zu Grafschaft Saarbrücken, Nassau-Saarbrücken, Kurtrier oder Pfalz-Zweibrücken, der Westen fiel 1766 an Frankreich. Die exponierte Lage links des Rheins machte das Gebiet immer wieder zum Spielball französischer Ambitionen. Ludwig XIV. ließ 1677 Alt-Saarbrücken niederbrennen und gliederte die Grafschaft ein, musste sie aber 1697 zurückgeben.

1793 erobern französische Truppen das Gebiet erneut. Das Residenzschloss Karlsberg bei Homburg wird zerstört, und unter französischer Herrschaft entsteht das Département de la Sarre. Nach Napoleons Niederlage fällt 1816 der Großteil des heutigen Saarlandes an Preußen, ein kleiner Ostteil an Bayern. Mit dem Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 und der Reichsgründung gehört das Gebiet zum Deutschen Reich.

Der Versailler Vertrag löst das Saargebiet wieder aus dem Reichsverband. Volksabstimmungen 1935 und 1955 werden zu identitätsstiftenden Momenten. 1935 stimmen über 90 % für die Rückgliederung an Deutschland. Hitler führt das Gebiet als eigenständiges „Reichsland“, erstmals wird der Begriff „Saarland“ offiziell.

1945 besetzen US-Truppen das Saarland, übergeben es bald an Frankreich. Frankreich trennt das Gebiet administrativ vom übrigen Deutschland, kontrolliert Kohle und Wirtschaft und verfolgt politische Abkopplung. Die Saarverfassung von 1947 räumt Frankreich weitreichende Sonderrechte ein, wirtschaftlich ist das Saarland faktisch ein französisches Protektorat mit eigener Staatsangehörigkeit, eigener Währung und Symbolen. Politisch stößt das auf Widerstand.

Mit dem Saarstatut von 1954 wird ein europäischer Kompromiss versucht, doch die Bevölkerung lehnt 1955 ab. Frankreich stimmt im Luxemburger Vertrag 1956 der Rückgabe zu. Am 1. Januar 1957 wird das Saarland Bundesland, wirtschaftlich vollständig integriert erst 1959.

Die Saarverfassung von 1947 legitimiert die Eigenständigkeit und Bindung an Frankreich, folgt aber deutschen Nachkriegstraditionen: parlamentarisches Regierungssystem, Grundrechte an erster Stelle. Nach der Volksabstimmung 1955 wird sie angepasst: Das Saarland bekennt sich zur freiheitlichen Demokratie und zum sozialen Rechtsstaat innerhalb der Bundesrepublik. Spätere Reformen stärken Landtag, Abgeordnete und direkte Demokratie, besonders wichtig sind Volksbegehren und -entscheid, Konnexitätsprinzip zugunsten der Kommunen, Verfassungsrang der 5 %-Hürde und verschärfte Finanzgarantien.

Finanzverfassung

Steuern bilden drei Viertel der Einnahmen, größtenteils beim Bund. Der bundesstaatliche Finanzausgleich unterstützt das Saarland als strukturschwaches Land, rund ein Viertel des Haushalts stammt aus Zuweisungen.

Verfassungsorgane

Die obersten Organe sind der Landtag als Legislative, die Landesregierung als Exekutive und der Verfassungsgerichtshof als Judikative.

Landtag

Nach Art. 65 Abs. 1 SVerf ist er die direkt gewählte Vertretung des Volkes. Er hat drei Funktionen: Gesetzgebung, Wahl von Ministerpräsident, Verfassungsgerichtshofmitgliedern und Kontrolle der Regierung.

Beschlüsse werden meist mit einfacher Mehrheit gefasst, wichtige Entscheidungen benötigen Zwei-Drittel-Mehrheit (Art. 74 SVerf).

Landtagswahlen erfolgen alle fünf Jahre, nach Verhältniswahlrecht, mit 5 %-Hürde. Die Wahlprüfung läuft zweistufig: Landtag prüft zuerst, SVerfGH überprüft anschließend (Art. 67 SVerf).

Abgeordnete genießen freies Mandat, Indemnität und Immunität, können aber bei schwerem Missbrauch des Mandats belangt werden (Art. 66, 81 ff. SVerf).

Präsident, Fraktionen und Ausschüsse organisieren die parlamentarische Arbeit, Ausschüsse sind besonders für Untersuchungsausschüsse relevant (Art. 70 ff. SVerf).

Landesregierung

Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt, ernennt die Minister, führt Richtlinienkompetenz und leitet den Ministerrat (Art. 86 ff. SVerf).

Entscheidungen fallen im Kollegialprinzip – Vertrauen des Landtags ist nötig, Misstrauensvotum und Ministeranklage sichern Kontrolle (Art. 88 ff. SVerf).

Verfassungsgerichtshof

Der SVerfGH mit acht Richtern prüft ausschließlich nach SVerf (Art. 96 ff. SVerf). Aufgaben sind Organstreitigkeiten, Normenkontrollen und Verfassungsbeschwerden (§§ 9 ff. SVerfGHG). Bestimmte GG-Normen zieht er als Bestandteil der Landesverfassung heran.

Staatsfunktionen und Gesetzgebung

Länder sind grundsätzlich gesetzgebungsbefugt (Art. 70 Abs. 1 GG), die meisten Kompetenzen liegen beim Bund.

Die Saarländische Gesetzgebung liegt beim Landtag, Gesetzesinitiative kann von Landtag, Fraktion oder Regierung kommen (Art. 65, 98 SVerf).

Verfahren: Einbringung, erste Lesung, Ausschussprüfung, zweite Lesung, ggf. dritte Lesung, Ausfertigung und Verkündung (§§ 33 ff. GO-LT).

Die Volksgesetzgebung erlaubt Bürgerbegehren und Volksentscheid (Art. 99 SVerf).

Verfassungsänderungen bedürfen nach Art. 101 SVerf Zwei-Drittel-Mehrheit, Grundrechte und Regeln zur Volksgesetzgebung sind unantastbar.

Rechtsverordnungen und Satzungen regeln Details, Verwaltung setzt Gesetze praktisch um (Art. 104 SVerf).

Nur Richter urteilen, unabhängig und nach Gesetz (Art. 109 SVerf).

Grundrechte

Die SVerf stellt Grundrechte an die Spitze, eigenständig und umfassend, unabhängig vom GG (Vollverfassung). Bundesgrundrechte wirken direkt, Landesgrundrechte gelten ergänzend.

Prüft der SVerfGH, gilt die SVerf als Maßstab.

Art. 1 SVerf etwa schützt Menschenwürde, Leben und Freiheit. Art. 2 SVerf umfasst allgemeine Handlungsfreiheit, wirtschaftliche Freiheiten und Auswanderungsfreiheit. Art. 12 SVerf sichert Gleichheit und Diskriminierungsverbot, Art. 5-8 politische Grundrechte, Art. 14-20 Justizgrundrechte, Art. 18 Eigentum, Erbrecht und Enteignung, Art. 22-30 Ehe, Familie, Schule, Religion, ergänzt durch Kinderrechte und Kirchenrechte.

Europäische Grundrechte (GRC, EMRK) werden bei Umsetzung von EU-Recht oder nationalem Recht beachtet.