Stell Dir vor, Recht wäre ein Werkzeugkasten. Im kontinentaleuropäischen Rechtskreis sieht dieser Kasten ganz anders aus als im anglo-amerikanischen Common Law. Beide Systeme wollen Ordnung schaffen, Konflikte lösen und Gerechtigkeit herstellen – aber sie gehen dabei völlig unterschiedlich vor.
Im kontinental-europäischen Rechtskreis, auch Civil Law genannt, steht das Gesetz im Mittelpunkt. Klassische Beispiele sind das BGB oder das HGB. Der Richter ist hier in erster Linie Anwender des Gesetzes. Er ist an die geschriebenen Normen gebunden und bewegt sich innerhalb eines abstrakten, systematisch aufgebauten Regelwerks. Die juristische Arbeit besteht typischerweise darin, einen Lebenssachverhalt unter eine Norm zu subsumieren: Passt der Fall unter den Tatbestand – ja oder nein?
Ganz anders das Common Law. Dort ist nicht das Gesetz der Ausgangspunkt, sondern der konkrete Fall. Recht entsteht vor allem durch Präzedenzfälle, also frühere Gerichtsentscheidungen. Richter sind hier nicht nur Rechtsanwender, sondern auch Rechtsschöpfer. Die Argumentation ist weniger abstrakt, dafür historischer und lebensnäher. Gearbeitet wird mit Analogien: Welcher frühere Fall ähnelt meinem heutigen am meisten?
Auch beim Thema Gerechtigkeit zeigen sich Unterschiede. Im Civil Law spricht man von Billigkeit – einem gewissen richterlichen Spielraum innerhalb des Gesetzes. Im Common Law existiert daneben das eigenständige Institut der Equity, also ergänzende Gerechtigkeitsregeln, die Härten des strengen Rechts ausgleichen sollen.
Civil Law
In Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein gilt der römisch-germanische Rechtskreis. Seine Wurzeln liegen im rezipierten römischen Recht, weshalb man auch vom romanistischen Rechtskreis spricht. Dieses System ist keineswegs auf Europa beschränkt. Es prägt – trotz amerikanischer Einflüsse – ganz Lateinamerika, Teile Schottlands, Louisiana, Québec, große Teile Asiens und Afrikas. Kurz gesagt: In weiten Teilen der Welt, in denen nicht Englisch Rechtssprache ist, schlägt das Herz des Civil Law.
Das Gerichtsverfahren ist hier stark auf den Richter zugeschnitten. Er leitet das Verfahren aktiv und strukturiert es. Man spricht – stark vereinfacht – von einem inquisitorischen Verfahren. Wichtigste Rechtsquelle sind parlamentarisch beschlossene Gesetze. Richterrecht spielt eine deutlich untergeordnete Rolle und wird traditionell nicht als eigenständige Rechtsquelle verstanden.
Diese Denkweise reicht historisch weit zurück. Lange Zeit war man der Überzeugung, man könne jede Entscheidung direkt aus dem Gesetz „ablesen“. Montesquieu formulierte zugespitzt: Der Richter sei nur der „Mund des Gesetzes“. Diese Vorstellung gilt heute als überholt – prägt aber die juristische Argumentationskultur bis heute.
Common Law
Der Common-Law-Rechtskreis entwickelte sich in England und wurde von dort in die Kolonien exportiert – etwa nach Australien, Kanada, Indien oder in die USA. Auch nach der Unabhängigkeit blieben diese Rechtsordnungen stark vom britischen Rechtsdenken geprägt und pflegen bis heute gemeinsame Traditionen und Institutionen.
Der prägendste Unterschied liegt im methodischen Zugang: Während Kontinentaleuropa von scholastischem Denken geprägt ist, dominiert im Common Law das forensische Arbeiten am Einzelfall. Der Anwalt fragt hier nicht primär: „Welche Norm ist einschlägig?“, sondern: „Welche früheren Entscheidungen könnten den Richter überzeugen?“ Recht ist hier weniger System, mehr Geschichte.
