Neben den großen Staatsgrundlagen (Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat usw.) verfolgt das Grundgesetz noch etwas anderes: Staatsziele. Die klingen weniger monumental, sind aber politisch hoch brisant. Der entscheidende Unterschied: Staatsgrundlagen beschreiben, was der Staat ist. Staatsziele formulieren, wohin er sich entwickeln soll. Es geht also nicht um das unveränderliche „Wesen“ der Bundesrepublik, sondern um politische Aufträge und Programmsätze, die innerhalb der bestehenden Ordnung umgesetzt werden sollen – Schritt für Schritt, Gesetz für Gesetz.
Staatsziele im Grundgesetz
Zu den zentralen Staatszielbestimmungen zählen insbesondere:
- Umwelt- und Tierschutz (Art. 20a GG),
- die offene Staatlichkeit in Europa (Art. 23-25 GG),
- das Friedensgebot (Art. 24 Abs. 2, Art. 26 GG),
- die Sicherung der Grundversorgung (Eisenbahn, Post, Telekommunikation; Art. 87e Abs. 4, Art. 87f Abs. 1 GG),
- das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht (Art. 109 Abs. 2, Art. 115 Abs. 1 S. 2 GG),
- die tatsächliche Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG) sowie der Schutz außerehelich geborener Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG),
- und – umstritten, aber anerkannt – die Kulturstaatlichkeit als ungeschriebenes Staatsziel.
All diese Ziele haben verfassungsrechtliche Bindungswirkung. Aber: Sie wirken nicht gleich stark gegenüber allen Staatsgewalten. Wer ist vor allem adressiert? Ganz klar: der Gesetzgeber. Staatsziele wollen keinen Status quo festschreiben, sondern die Zukunft gestalten. Deshalb richten sie sich primär an die Legislative. Sie soll Gesetze so ausgestalten, dass diese Ziele schrittweise verwirklicht werden. Wie genau das geschehen soll? Darüber entscheidet der Gesetzgeber – und zwar mit einem weiten politischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Staatsziele sagen selten wie, sondern nur wohin.
Abgrenzungsproblem: Staatsziel oder Staatsgrundlage? Ganz trennscharf ist die Unterscheidung nicht. Paradebeispiel: das Sozialstaatsprinzip. Einerseits ist es Staatsgrundlage (Art. 20 Abs. 1 GG), andererseits überlässt das GG die konkrete Ausgestaltung vollständig dem Gesetzgeber. Fazit: Dogmatisch unterscheidet die h. M. zwar sauber zwischen Staatsgrundlagen und Staatszielen – zwingend ergibt sich diese Trennung aus dem GG aber nicht.
Umwelt- und Tierschutz
Schauen wir uns noch das Staatsziel Umwelt- und Tierschutz aus Art. 20a GG etwas genauer an.
Schutzgegenstand und Zukunftsbezug
Art. 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen – und zwar ausdrücklich auch im Interesse künftiger Generationen. Die Norm kam 1994 ins Grundgesetz, der Tierschutz wurde 2002 ergänzt. Geschützt sind insbesondere Boden, Wasser, Luft, Landschaft und Klima, Tier- und Pflanzenwelt.
Beim Tierschutz geht es nicht um Artenvielfalt als Ganzes, sondern um das einzelne empfindungsfähige Tier – ethisch motiviert. Schutz bedeutet dabei nicht nur „nichts kaputtmachen“, sondern auch Gefahren abwehren, Risiken vorbeugen und Schäden verhindern.
Der Zusatz „in Verantwortung für die künftigen Generationen“ ist kein Schmuckwerk. Er zwingt den Staat, langfristig zu denken – etwa beim Klimawandel oder bei Umweltzerstörung.
Demokratietheoretisch ist das heikel: Abgeordnete werden von heutigen Wählern gewählt, nicht von den noch ungeborenen. Genau hier greift seit 2021 massiv das BVerfG korrigierend ein – und zwar mit dem Klimabeschluss. Was war passiert? Eine Minderjährige rügt das Bundes-Klimaschutzgesetz: Zu wenig Reduktion bis 2030, zu viel Lasten danach – zulasten ihrer Freiheit. Dogmatisch wichtig: Art. 20a GG selbst vermittelt kein subjektives Recht. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit eigentlich unzulässig. Aber: Die Freiheitsgrundrechte (Art. 2 ff. GG) greifen schon jetzt, weil irreversible Klimafolgen eine eingriffsähnliche Vorwirkung entfalten. Der Clou des BVerfG: Art. 20a GG wirkt hier nicht rechtfertigend, sondern freiheitsverstärkend. In Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf die heutige Generation deshalb nicht den Großteil des CO₂-Budgets verbrauchen und die „Vollbremsung“ den Nachfolgenden überlassen. Ergebnis: Die einschlägigen Vorschriften waren verfassungswidrig. Der Gesetzgeber musste nachbessern.
Normadressaten
Erstadressat ist die Legislative. Sie muss Umwelt- und Tierschutz mit anderen Verfassungsgütern abwägen: Wirtschaftswachstum, Arbeitsplätze und individuelle Freiheitsrechte (Stichwort: Autofahren). Denn Art. 20a GG wirkt nicht absolut. Sonst müsste der Staat heute schon sämtlichen CO₂-Ausstoß verbieten – offensichtlich unrealistisch. Das BVerfG ist hier allerdings weiter gegangen und hat das 2-Grad-Ziel und die Klimaneutralität faktisch in Art. 20a GG hineingelesen – dogmatisch nicht unumstritten, politisch aber wirkmächtig.
Art. 20a GG ist keine Eingriffsermächtigung. Verwaltung und Gerichte bleiben an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Aber: Bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei Ermessen muss der Umwelt- und Tierschutz berücksichtigt werden.
Rechtscharakter
Art. 20a GG ist kein Grundrecht und kein subjektiver Anspruch. Er ist ein objektiver Handlungsauftrag an den Staat – also ein Staatsziel im klassischen Sinn. Genau deshalb ist er verfassungsgerichtlich überprüfbar.
