Schon der Name Bundesrepublik Deutschland verrät, wie sich der Staat selbst versteht: republikanisch. Genau wie das bundesstaatliche Prinzip ist auch dieses Selbstverständnis nicht nur schmückendes Beiwerk, sondern harte Verfassungsgrundlage. Du findest es ausdrücklich in Art. 20 Abs. 1 GG – und dank Art. 79 Abs. 3 GG sogar auf ewig festgezurrt (Ewigkeitsklausel). Selbst eine verfassungsändernde Mehrheit dürfte daran also nicht rütteln. Und damit nicht genug: Über das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG wird das republikanische Prinzip auch den Ländern verbindlich vorgeschrieben. Kurz gesagt: Republik ist Pflichtprogramm – für Bund und Länder.

Was heißt eigentlich „Republik„? Der Begriff stammt aus dem Lateinischen, res publica, also die „öffentliche Sache„. Gemeint ist: Der Staat ist keine Privatangelegenheit Einzelner, sondern betrifft alle. Das Wohl des Staates ist Sache des Volkes – und umgekehrt. Damit ist der gedankliche Schulterschluss zur Volkssouveränität schnell gemacht, die Du aus dem Demokratieprinzip kennst.

Die deutsche Sprache geht einen anderen Weg und nennt die Republik gern Freistaat. Dahinter steckt dieselbe Idee: Kein Alleinherrscher, keine kleine Elite – sondern ein Staat, der frei ist von autokratischer oder oligarchischer Machtausübung.

Schaut man genauer hin, hat das republikanische Prinzip zwei Seiten: eine formelle und eine materielle.

Formelles Verständnis

Stell Dir folgenden Fall vor: Der amtierende Bundespräsident P ist beliebt wie kaum jemand zuvor. Nach einer erfolgreichen Amtszeit wird öffentlich diskutiert, ob man sich die nächste Wahl nicht sparen könne. Warum nicht gleich Nägel mit Köpfen machen? P soll auf Lebenszeit Bundespräsident bleiben. Stirbt er, übernimmt sein Sohn – ersatzweise seine Tochter. Das Amt soll künftig in der Familie „weitergegeben“ werden. Demokratische Probleme? Sieht man nicht. Der Bundespräsident habe ja ohnehin vor allem repräsentative Aufgaben. Nur die Opposition schlägt Alarm und hält die geplanten Änderungen der Art. 54, 57 und 61 GG für verfassungswidrig. Zu Recht? Ja – und zwar eindeutig. Mit Art. 20 Abs. 1 GG hat das Grundgesetz Deutschland bewusst als Republik ausgestaltet. Das schließt aus, dass jemand Staatsgewalt aus eigenem Recht, „auf Lebenszeit“ oder gar kraft Abstammung ausübt. Ein Staatsoberhaupt darf nicht nach dynastischen Regeln bestimmt werden. Genau das aber würde hier passieren: lebenslange Amtszeit, Ausschluss der Präsidentenanklage und vor allem die Erblichkeit des Amtes. All das läuft frontal gegen das republikanische Prinzip – und dieses ist über Art. 79 Abs. 3 GG der Verfassungsänderung entzogen. Ergebnis: Die geplante „Reform“ wäre verfassungswidrig.

Der formelle Gehalt der Republik richtet den Blick also ganz nach oben: auf das Staatsoberhaupt und seine Legitimation. Die Republik steht hier im klaren Gegensatz zur Monarchie. Während dort das Staatsoberhaupt typischerweise erblich und auf Lebenszeit bestimmt wird, verlangen republikanische Grundsätze eine demokratische Legitimation, eine zeitliche Begrenzung des Amtes und grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Amtsträger wieder abzusetzen. Mehr sagt die formelle Republik zunächst nicht. Vor allem sagt sie nichts über die tatsächlichen Machtbefugnisse des Staatsoberhauptes.

Deshalb findest Du weltweit viele Republiken, die allein formell diesem Verständnis entsprechen: neben Deutschland etwa die USA, Frankreich, Italien, Österreich oder die Schweiz – aber auch Staaten wie Belarus, China oder zahlreiche afrikanische Länder. Republik zu sein garantiert also noch lange keine Freiheit oder Demokratie.

Umgekehrt gibt es Staaten, die Monarchien sind – Großbritannien, Spanien, die Niederlande, Belgien oder die skandinavischen Länder –, die aber dennoch freiheitlich-demokratisch organisiert sind.

Entscheidend ist also: Die Frage, wie das Staatsoberhaupt legitimiert wird, ist etwas anderes als die Frage, wer Träger der Staatsgewalt ist. In den Niederlanden etwa geht die Staatsgewalt vom Volk aus und wird parlamentarisch ausgeübt, obwohl der König weiterhin dynastisch bestimmt wird. Das Ergebnis nennt sich dann parlamentarische Monarchie.

Materielles Verständnis

Immer stärker setzt sich die Auffassung durch, dass die Republik nicht bei der bloßen Form stehen bleibt. Aus dem Begriff selbst lassen sich zwei materielle Kerngedanken ableiten:

  • Erstens: Die Republik ist eine klare Absage an Despotie und Tyrannei. Solche Herrschaftsformen sind mit Freiheit unvereinbar. Republik bedeutet deshalb einen freiheitlichen Staat, einen Freistaat im eigentlichen Sinne. Der Einzelne ist nicht Untertan, sondern Bürger – also Teilhaber an der Staatsgewalt. Genau deshalb können Militärdiktaturen zwar formell Republiken sein, materiell aber fallen sie durchs Raster.
  • Zweitens – und das ist mindestens genauso wichtig – steht jede republikanische Herrschaft unter einer Gemeinwohlverpflichtung. Staatliche Macht ist nur dann legitim, wenn sie dem Wohl aller dient. Was genau dieses Gemeinwohl ist, darüber darf – und muss – in einer offenen Gesellschaft gestritten werden. Gerade deshalb braucht es einen fairen politischen Wettbewerb. Ohne die Orientierung am Gemeinwohl kann staatliche Integration nicht gelingen.

Besonders deutlich zeigt sich das bei denjenigen, die öffentliche Ämter innehaben. Ihnen wird Macht auf Zeit und „zu treuen Händen“ anvertraut. Sie sollen sie nicht für eigene oder gruppenspezifische Interessen nutzen, sondern unparteiisch und unbefangen ausüben. Hier berühren sich republikanisches Prinzip und Rechtsstaatsgedanke ganz unmittelbar. Das Grundgesetz und einfache Gesetze machen daraus klare Pflichten:

  • Abgeordnete des Bundestages sind nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Vertreter des ganzen Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  • Bundespräsident, Bundeskanzler und Bundesminister verpflichten sich nach Art. 56 S. 1 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 GG, ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen.
  • Beamte dienen nach § 60 Abs. 1 BBG (und entsprechend § 33 BeamtStG) dem ganzen Volk, nicht einer Partei, und haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen.
  • Richter schließlich sind nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; § 38 Abs. 1 DRiG verlangt Urteile nach bestem Wissen und Gewissen – ohne Ansehen der Person.