Stell Dir vor, Du sitzt in der Widerspruchsbehörde und bekommst einen Bebauungsplan auf den Tisch, der irgendwie schief aussieht. Darfst Du den jetzt einfach – zack – verwerfen? Genau hier beginnt der Streit.
Die eine Seite sagt: „Moment mal! Wenn die Verwaltung anfängt, Normen der Gemeinde zu kippen, wird’s gefährlich. Das ist Sache der Gerichte! Gewaltenteilung und so.“ Und klar: Die Gemeinde hat ihre Planungshoheit, die will man nicht einfach mit einem Nebensatz vom Tisch fegen. Wer das anders sieht, verweist die Behörde freundlich an § 47 VwGO und sagt: „Wenn ihr Stress mit einer Norm habt, dann bitte per Normenkontrolle.“
Die Gegenposition winkt lässig ab und meint: „Nein, nein, die Behörde darf schon hinschauen. Wenn der Plan rechtswidrig ist, warum sollten wir dann so tun, als wär’s anders?“ Schließlich bindet Art. 20 Abs. 3 GG die Verwaltung an Recht und Gesetz, und das Vorverfahren soll ja gerade Unklarheiten beseitigen und die Gerichte entlasten (Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde). Also: Wenn’s offensichtlich knirscht, darf die Behörde den Plan schon verwerfen.
Ermächtigungsgrundlage
Die rechtliche Basis findest Du in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, kombiniert mit §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BauGB. Das ist das Fundament, auf dem alles steht.
Formelle Rechtmäßigkeit
Der Bebauungsplan müsste formell rechtmäßig sein.
Zuständigkeit
Hier schlägt die kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ihr Banner auf: Die Gemeinde ist am Zug – § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB sichert die Verbandskompetenz, und der Gemeinderat hat die Organkompetenz über § 35 S. 1 Nr. 12 KVSG (im Saarland) i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB.
Verfahren
Schauen wir uns als nächstes das Verfahren genauer an.
Aufstellungsbeschluss
Die Gemeinde fasst erst einmal den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu verändern. Das ist der Planaufstellungsbeschluss – und der muss ortsüblich bekannt gemacht werden.
Klingt wichtig, ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung des späteren Bebauungsplans. Auch wenn hier etwas schiefgeht, bleibt der spätere Bebauungsplan gültig. Das verrät uns sogar der Umkehrschluss aus § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB. Kurz: Der Aufstellungsbeschluss ist eher administratives Aufwärmen als rechtliche Voraussetzung.
Ermittlung der abwägungserheblichen Belange
Bevor die Gemeinde anfängt, wild zu planen, muss sie erst einmal schauen, welche Belange überhaupt betroffen sind. Das Abwägungsmaterial wird gesammelt, bewertet, sortiert. § 2 Abs. 3 BauGB schickt sie dafür auf die Spurensuche. Die §§ 1 Abs. 5, 6 BauGB und § 1a BauGB geben ihr ein paar Wegweiser an die Hand. Und jetzt wird’s examensrelevant: die berühmte Abwägungsfehlerlehre:
- Abwägungsausfall – die Gemeinde macht… nichts.
- Abwägungsdefizit – etwas Wichtiges fehlt auf dem Tisch.
- Abwägungsfehleinschätzung – man sieht die Bedeutung eines Belangs falsch.
- Abwägungsdisproportionalität – der Ausgleich passt vorn und hinten nicht.
Formelle Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann relevant, wenn sie offensichtlich sind und das Ergebnis beeinflusst haben (§ 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB). Und rügt man sie nicht innerhalb eines Jahres, verschwinden sie im Nirgendwo und werden unbeachtlich (§ 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB).
Fehler im Abwägungsergebnis? Die bleiben – die packt man nicht einfach weg (§§ 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2, 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB).
Außerdem können sämtliche Fehler durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden (§ 214 Abs. 4 BauGB).
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Der Gesetzgeber möchte keine Hinterzimmerplanung. Also werden Öffentlichkeit und Behörden frühzeitig ins Boot geholt (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB).
Fehler hier? Nicht dramatisch – § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB verrät’s im Umkehrschluss.
Förmliche Beteiligung und Auslegung
Jetzt kommt die Phase, in der die Gemeinde den Planentwurf öffentlich auslegt. Mindestens eine Woche vorher (Ereignisfrist gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) kündigt sie das an (§ 3 Abs. 2 BauGB). Das ist die berühmte Anstoßfunktion: „Hallo Leute, jetzt wird’s ernst!“
Die Auslegung dauert einen Monat – und Achtung: Das ist eine Ablauffrist. Der erste Tag zählt mit (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB).
Fehler in diesem Verfahren sind beachtlich (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB) und können den Plan aus dem Tritt bringen, außer sie werden innerhalb eines Jahres nicht gerügt (§ 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB).
Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat beschließt den Plan als Satzung. Hier musst Du auch noch prüfen, ob alles sauber gelaufen ist:
- ordnungsgemäße Ladung,
- Öffentlichkeit,
- Beschlussfähigkeit,
- keine Befangenheit (§ 30 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 27 KSVG: Mitglieder des Gemeinderates sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn sie einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil aus der Abstimmung erlangen – hier müssen u. U. Gruppen- und individuelle Sonderinteressen abgegrenzt werden).
Genehmigung
Wenn der Plan vom Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB abweicht, braucht er die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 BauGB).
Fehlt die, ist das ein beachtlicher Verfahrensfehler (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BauGB).
Ausfertigung
Der Bürgermeister unterzeichnet (§ 59 Abs. 2 S. 2 KSVG – in Vertretungsfällen greift § 63 Abs. 1 S. 1 KSVG). Das ist der Moment, in dem die Satzung formal geboren wird.
Öffentliche Bekanntgabe
Zum Schluss macht die Gemeinde den Plan öffentlich (§ 10 Abs. 3 S. 1 BauGB). Erst dann tritt er in Kraft (§ 10 Abs. 3 S. 4 BauGB). Wird der Hinweiszweck nicht erreicht, ist der Plan unwirksam – absolut, ohne Wenn und Aber (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB) – die Einstellung ins Internet nach § 10a BauGB ist unbeachtlich („soll“).
Materielle Rechtmäßigkeit
Hier wird’s spannend: Die Gemeinde darf planen (Planungsermessen), hat aber geschriebene und ungeschriebene Grenzen.
Erforderlichkeit
Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB muss die Planung städtebaulich erforderlich sein. Keine Alibi-Planungen, keine bloße Verhinderungsplanung. Und reine Wünsche von Privatpersonen dürfen nicht das Rathaus erobern.
Auch darf der Plan nicht von vorneherein undurchführbar sein – sonst spricht man von anfänglicher Funktionslosigkeit.
Der B-Plan ist auch an die Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Gegenstand dieser ist die überörtliche Planung und Ordnung des Gesamtraums der Bundesrepublik (§ 1 Abs. 1 ROG).
Entwicklungsgebot
Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB).
Kleine Verfehlungen können aber weggesteckt werden, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wurde (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, ansonsten greift § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB).
B-Pläne können übrigens auch gleichzeitig mit Flächennutzungsplänen aufgestellt werden im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB).
Zulässige Festsetzungen
Was festgesetzt werden darf, bestimmt § 9 BauGB. Nicht mehr, nicht weniger.
Interkommunale Abstimmung
§ 2 Abs. 2 S. 1 BauGB fordert: Gemeinden müssen miteinander reden. Wenn der eigene Plan Auswirkungen auf den Nachbarn hat, muss das in die Abwägung. Keine Gemeinde darf sich als städtebaulicher Elefant im Porzellanladen benehmen.
Abwägungsgebot
Das Herzstück: § 1 Abs. 7 BauGB. Die Gemeinde muss alle Belange in einen fairen Ausgleich bringen. Manche Konflikte muss der Plan selbst lösen (Stichwort: Konfliktbewältigung).
Gerät die Abwägung ins Schieflaufen, unterscheidet man wieder zwischen Fehler im Vorgang (beachtlich bei Offensichtlichkeit gem. § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB bzw. unbeachtlich nach Maßgabe des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB) und Fehler im Ergebnis (immer beachtlich, Umkehrschluss aus § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB – und heilbar nur durch ein ergänzendes Verfahren, § 214 Abs. 4 BauGB).
Grundrechte
Der Bebauungsplan formt Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Je stärker die Einschränkung, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Verhältnismäßigkeit sitzen mit im Boot.
