Stell Dir Gefahrenabwehrverordnungen wie die große „Bitte nicht machen!“-Tafel der Ordnungsbehörden vor. Damit stoppen sie nicht einzelne Störenfriede, sondern Risiken, die für eine ganze Menge Leute und Situationen gleichzeitig in der Luft liegen. Es geht also nicht um die typische Einzelfallmaßnahme, die Du mit Anfechtungs- oder Unterlassungsklage angreifen würdest, sondern um Regeln für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen – eben das gute alte abstrakt-generelle Format. Kontrolliert wird das später über das Normenkontrollverfahren.

Typische Dauerbrenner: Tauben füttern? Bitte nicht. Alkohol im öffentlichen Raum? Hmm, schwierig. Fluglaternen steigen lassen? Eher nein, danke.

Sobald eine abstrakte Gefahr konkret wird, können Polizei und Ordnungsbehörden dann auf dieser Grundlage im Einzelfall zupacken. Entweder berechtigt die Verordnung selbst zum Einschreiten oder der Verstoß gegen die Verordnung erzeugt die nötige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Und klar: Was daraufhin im Einzelfall angeordnet wird, kannst Du wieder per Anfechtungs- oder Unterlassungsklage testen lassen – und in diesem Zusammenhang landet schnell auch die Frage auf dem Tisch, ob die Verordnung selbst überhaupt sauber ist.

Ein kleines Sonntagsbeispiel: A, rüstige Taubenfreundin mit konsequenter Erinnerungsresistenz, streut trotz ausdrücklichen Verbots munter Körner im städtischen Park. Damit verletzt sie objektives Recht – die Verordnung – und produziert so eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Streifenbeamte P kann daher einschreiten und A etwa per Platzverweis auf die Parkbank-Diät setzen.

Ermächtigungsgrundlage

Bevor überhaupt jemand an eine Gefahrenabwehrverordnung denken darf, braucht es eine ordentliche Ermächtigungsgrundlage. Genauso wie bei Einzelfallmaßnahmen gilt: Spezial geht vor General.

Für bestimmte Themen haben die Länder oder der Bund bereits maßgeschneiderte Erlaubnisse (Spezialermächtigungen) eingebaut. Sperrgebiete bei der Prostitution? Dafür gibt’s Art. 297 EGStGB. Gefährliche Hunde? Die meisten Länder haben hierfür eigene Hundegesetze im Regal.

Fehlt eine Spezialnorm, kommt die Generalklausel ins Spiel – in vielen Ländern steckt sie in den §§ 59 ff. der Polizeigesetze. Darüber dürfen abstrakt-generelle Verbote oder Gebote erlassen werden, wenn sie die Allgemeinheit schützen sollen.

Formelle Rechtmäßigkeit

Damit die Verordnung wirklich sitzt, müssen die formellen Hausaufgaben stimmen: der zuständige Verordnungsgeber, das richtige Verfahren und die richtige Form.

In der Praxis laufen viele dieser Verordnungen auf Gemeindeebene – die lokalen Polizei- und Ordnungsbehörden sind hier am Drücker. Welche besonderen Verfahrensschritte zu beachten sind, sagt Dir die jeweilige landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Und klar: Ohne korrekte Ausfertigung und ordentliche Bekanntmachung bleibt jede Verordnung nur ein gut gemeinter Entwurf.

Die Polizei- und Ordnungsgesetze schreiben außerdem ein paar formale Pflichtangaben vor, z. B. die saubere Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlage. Aber Vorsicht: Nur die Verletzung zwingender Formvorschriften schießt die gesamte Verordnung ins Aus – der Rest fällt unter „unschön, aber nicht tödlich“.

Materielle Rechtmäßigkeit

Inhaltlich muss die Sache ebenfalls sitzen. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage muss erfüllt sein – im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht heißt das: Es muss um die Abwehr einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gehen.

Rechtsfolgenseitig spielt das Ermessen der Behörde eine zentrale Rolle. Das heißt aber nicht „mach mal“ – sondern „mach, aber bitte geordnet“. Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot, Bestimmtheit: all diese Klassiker müssen eingehalten werden.

Ein Blick in die Rechtsprechung dazu. Taubenfütterungsverbote: Meist bestätigt. Hintergrund: Gesundheitsrisiken, Dreck, Schäden an Gebäuden – und ja, Taubenkot ist laut Erfahrungslage ein echtes Risiko. Alkoholverbote im öffentlichen Raum: Hoch umstritten. Ob Alkoholkonsum an sich eine abstrakte Gefahr darstellt, wird oft verneint – nicht jeder Schluck führt automatisch zur Aggro-Runde. Glasflaschenverbote: Ähnlich kritisch beurteilt, weil die abstrakte Gefahr oft nicht durchgängig überzeugt. Fluglaternenverbot: Hier ist die Lage deutlich. Brennende Kerzen plus schwer kontrollierbare Flugbahnen = gesteigerte Brandgefahr. Deswegen werden solche Verbote regelmäßig durchgewunken.