Wenn Du Dich in das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten stürzt, landest Du ziemlich schnell mitten in den §§ 54-123 VwGO. Dort spielt die Musik. Und weil die VwGO an manchen Stellen nicht alles alleine klären will, schickt sie Dich in § 173 VwGO direkt weiter zum GVG und zur ZPO – sozusagen die große juristische WG.

In diesem Vorschriften-Dschungel verstecken sich einige Klassiker, die Dir in fast jedem verwaltungsrechtlichen Fall begegnen. Du wirst also kaum darum herumkommen, sie wirklich zu verstehen. Denk nur mal an die Kombinationskunst der Klagehäufung: objektiv (§ 44 VwGO) oder subjektiv (§ 64 VwGO), da kann man ordentlich mischen. Oder die typischen Zeitfallen des Verwaltungsprozessrechts: Fristen und Wiedereinsetzung (§§ 57-60 VwGO). Dazu kommen die Fragen, wer eigentlich mitspielen darf und wer nicht – Beteiligten– und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO). Auch die Beiladung (§ 65 VwGO) und die Frage, wer Dich überhaupt vertreten darf (§ 67 VwGO), mischen kräftig mit. Dann wäre da das Widerspruchsverfahren (§§ 68-73 VwGO), das in Klausuren ungefähr so häufig auftaucht wie der berühmte Nachbar, dem der Hund zu laut ist. Weiter geht’s mit Klagefrist und Klagegegner (§§ 75, 78 VwGO) – zwei Vorschriften, die gerne gemeinsam Chaos anrichten, wenn man sie unterschätzt. Besonders beliebt: die aufschiebende Wirkung (§§ 80-80b VwGO) und ihre große Schwester, der einstweilige Rechtsschutz. Und natürlich darf auch die Bindung an das Klagebegehren nicht fehlen (§ 88 VwGO): Das Gericht errät nicht, was Du willst – Du musst schon sagen, was Sache ist. Kurz gesagt: Ohne diese Vorschriften lässt Dich die VwGO im Regen stehen.

Verfahrensgrundsätze

Neben all dem Paragrafengewusel solltest Du ein Gefühl dafür entwickeln, welche Grundlinien den Verwaltungsprozess tragen. Vorneweg steht der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO): Das Gericht recherchiert selbst – sehr angenehm, solange Du nicht darauf vertraust, dass es Dir alles abnimmt. Rechtsanhängigkeit entsteht hier schon mit Erhebung der Klage (§§ 81, 90 VwGO). Außerdem kennt die VwGO die Institute der Klagerücknahme und Klageänderung (§§ 91, 92 VwGO), also zwei Türchen, durch die man notfalls wieder heraus- oder in eine andere Richtung läuft.

Die Sache mit den Kosten findest Du in §§ 154 ff. VwGO – und ja, auch im Verwaltungsprozess gewinnt man nicht nur Erkenntnisse, sondern manchmal auch Rechnungen.

Vergiss außerdem nicht die verfassungsrechtliche Grundausstattung: Dein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG). In der Ausbildung werden sie manchmal stiefmütterlich behandelt, in der Praxis aber retten sie Dir hin und wieder das Argumentationsleben. Und dass es überhaupt Rechtsschutz geben muss, sagt Dir Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG – das große Einfallstor für alles, was Verwaltungsgerichte überhaupt rechtfertigt.

Weitere Grundsätze? Klar: Verfahrensgleichheit und prozessuale Fürsorgepflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), Mündlichkeit (§ 101 VwGO), Unmittelbarkeit (§ 96 VwGO) und Öffentlichkeit (§ 55 VwGO i. V. m. §§ 169, 171a ff. GVG). Die Standards, ohne die kein Prozess läuft.

Instanzenzug

Damit Du weißt, wer wann den Hut aufhat, hier der typische Weg (im Saarland):

  • BVerwG Leipzig (§ 2 VwGO): Entscheidet über Rechtsmittel (§ 49 VwGO) und ist in bestimmten Fällen sogar erstinstanzlich zuständig (§ 50 VwGO).
  • OVG des Saarlandes (§ 2 VwGO): Sitz in Saarlouis (§ 1 Abs. 3 AGVwGO), sachlich zuständig nach §§ 46-48 VwGO; und ganz wichtig: § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO – die Entscheidung gilt erga omnes.
  • VG des Saarlandes (§ 2 VwGO): Ebenfalls in Saarlouis (§ 1 Abs. 3 AGVwGO), sachliche Zuständigkeit § 45 VwGO.

Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Und wie entscheidet das VG?

  • Urteil (§§ 107 ff. VwGO)
  • Beschluss (§§ 80, 123 VwGO)
  • Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO)

Rechtsmittel

Rechtsmittel sind der juristische „Zweiter Versuch“-Knopf. Sie richten sich immer gegen gerichtliche Entscheidungen. Die VwGO kennt drei davon:

  • Berufung (§§ 124 ff. VwGO): gegen Endurteile des ersten Rechtszugs.
  • Revision (§§ 132 ff. VwGO): gegen Endurteile aus der Berufungsinstanz.
  • Beschwerde (§ 146 VwGO): gegen Beschlüsse.

Rechtsmittel haben zwei Effekte, die Du unbedingt kennen musst:

  • Devolutiveffekt – die Sache wandert eine Etage höher.
  • Suspensiveffekt – die formelle Rechtskraft hält erstmal die Füße still.

Ihr Zweck? Nichts Mystisches: Die angefochtene Entscheidung soll auf Herz und Nieren überprüft werden.