Stell Dir vor, Du sitzt über einem Fall und fragst Dich: „Muss das jetzt eigentlich vor das Verwaltungsgericht?“ Die Antwort startet — wie so oft — mit der Frage nach dem richtigen Rechtsweg. Und der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn entweder eine Spezialnorm ihn Dir quasi aufdrängt oder wenn die Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO greift. Lass uns da gemeinsam einmal durchgehen.

Aufdrängende Spezialzuweisung

Manchmal macht es sich der Gesetzgeber einfach und schreibt’s Dir schwarz auf weiß ins Gesetz: „Bitte einmal zum Verwaltungsgericht, danke!“ Solche Normen sind die berühmten aufdrängenden Spezialzuweisungen. Klassiker gefällig? Etwa § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BBG, § 82 SoldatenG oder § 54 BAföG. Wenn Du so eine Norm findest, kannst Du den Prüfpunkt abhaken, bevor der Kaffee kalt wird.

Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

Fehlt so eine Spezialregelung, kommt das Grundgerüst: „öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und keine abdrängende Sonderzuweisung“. Klingt trocken, ist aber tatsächlich ein recht eleganter Dreischritt.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Hier fragt sich: Gehört das Ganze ins öffentliche Recht? Und dafür gibt’s ein paar bewährte Prüfungsbrillen, durch die Du den Fall halten kannst.

Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie)

Die wohl wichtigste Brille: Frag Dich, ob die entscheidenden Normen nur Träger der öffentlichen Gewalt berechtigen oder verpflichten. Wenn ja, ist die Sache öffentlich-rechtlich. Das gilt für Ermächtigungsgrundlagen genauso wie für Anspruchsgrundlagen. Wichtig ist, worauf es wirklich ankommt: Welche Norm entscheidet den Streit?

Zwei-Stufen-Theorie

Jetzt wird’s spannender, etwa bei Subventionen oder kommunaler Infrastruktur:

  • Die erste Frage lautet immer: „Hat jemand überhaupt einen Anspruch auf Zugang zu dieser öffentlichen Einrichtung?“ Dieses „Ob“ ist immer öffentlich-rechtlich.
  • Beim „Wie“ hingegen — also wie genau die Benutzung ausgestaltet ist — hat die Verwaltung ein Wahlrecht: öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich. Wählt die Kommune etwa eine Satzung samt Gebühren (anstelle von AGB und privatrechtlichen Entgelten), spricht das stark für öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse.

Realakte

Auch bei bloßen tatsächlichen Verwaltungshandlungen (Realakten) — sei es eine behördliche Info, sei es die Dienstfahrt eines Beamten — entscheidest Du nach Zweck und Gesamtzusammenhang der Handlung.

Öffentliches Hausrecht

Wenn’s um Zutritt oder Hausverbote in öffentlichen Gebäuden geht, schaust Du entweder darauf, warum jemand hinein wollte oder welchem Zweck das Hausverbot dient. Geht’s um den Schutz einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, bist Du wieder im öffentlichen Recht.

Subordinationstheorie

Hier schaust Du simpel: Besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten? Wenn ja, freut sich das öffentliche Recht.

Interessentheorie

Ein Klassiker aus der Theorieecke: Steht das staatliche Interesse im Vordergrund? Dann sprechen gute Gründe für die Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Nichtverfassungsrechtlicher Art

Der zweite Baustein ist schnell geprüft: Die Sache darf nicht „was mit der Verfassung“ sein. Vorsicht bei Fällen doppelter Verfassungsunmittelbarkeit: Wenn Verfassungsorgane oder unmittelbar verfassungsrechtlich beteiligte Akteure über Rechte und Pflichten aus der Verfassung selbst streiten, dann gehört das zum Verfassungsrechtsweg — nicht zu den Verwaltungsgerichten.

Keine abdrängende Sonderzuweisung

Und zum Schluss checkst Du noch, ob Dir eine Norm den Streit aus dem Verwaltungsrechtsweg abdrängt. Denn die gibt’s auch, und die sind genauso verbindlich wie die aufdrängenden Kollegen, nur eben in die andere Richtung. Beispiele: § 40 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO, Art. 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG, Amtshaftungsansprüche, oder Spezialgerichtsbarkeiten wie das Sozialgericht (§ 51 SGG) oder das Finanzgericht (§ 33 FGO). Wenn so eine Norm greift, geht’s eben woanders hin.