Strafe muss sein – oder? Naja, nicht immer. Denn selbst wenn jemand eine Straftat begangen hat, heißt das noch lange nicht, dass er oder sie am Ende auch wirklich bestraft wird. Manchmal greift das Gesetz nämlich selbst ein und sagt: Stopp, hier gibt’s gute Gründe, die Strafe gar nicht erst zuzulassen – oder im Nachhinein aufzuheben.

Genau darum geht’s bei den sogenannten Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen. Das klingt erstmal nach juristischem Zungenbrecher, ist aber inhaltlich ziemlich spannend. Denn hier entscheidet sich, ob überhaupt ein Strafverfahren laufen darf oder ob es mittendrin wieder beendet wird – obwohl das Verhalten an sich strafbar wäre.

Wir schauen uns an, was diese Gründe eigentlich voneinander unterscheidet, wann sie greifen und was das für die Beteiligten bedeutet. Vom fehlenden Strafantrag bis hin zur Verjährung – hier lernst Du, warum nicht jedes Unrecht automatisch bestraft wird und wie das Ganze ins große Bild des Strafrechts passt.

Strafausschließungsgründe

Strafausschließungsgründe klingen erst mal wie ein Freifahrtschein, sind aber streng geregelt. Sie sorgen dafür, dass bestimmte Taten von vornherein straflos bleiben – und das aus ganz unterschiedlichen Gründen. Manchmal will der Gesetzgeber milder sein, weil er in besonderen Situationen den Schuldgehalt als geringer einschätzt. Andere Ausschließungsgründe beruhen auf politischen Überlegungen. Ein paar Beispiele machen es greifbarer: Wenn beim Beischlaf zwischen Verwandten beide Beteiligten noch sehr jung sind, greift § 173 Abs. 3 StGB und schließt die Bestrafung aus.

Auch Abgeordnete genießen in bestimmten Fällen Schutz – das nennt sich Indemnität und steht in Art. 46 GG und § 36 StGB.

Oder denk an die Begünstigung (§ 257 StGB) und die Strafvereitelung (§ 258 StGB): Wer an der Vortat beteiligt war, kann in bestimmten Fällen nicht zusätzlich dafür bestraft werden.

Strafaufhebungsgründe

Ein bisschen anders sieht es bei den Strafaufhebungsgründen aus. Hier passiert etwas Entscheidendes erst nach der Tat – und das lässt die eigentlich schon bestehende Strafbarkeit wieder verschwinden. Wenn sich jemand zum Beispiel bei einem Versuch anders entscheidet und zurücktritt, ist das nach § 24 StGB strafbefreiend. Ähnlich läuft es bei der tätigen Reue oder beim Rücktritt vom Versuch der Verbrechensbeteiligung nach § 31 StGB. Wer also rechtzeitig die Notbremse zieht, kann manchmal doch noch ungeschoren davonkommen.