Im Gegensatz zu den Regelbeispielen aus § 243 StGB geht’s beim § 244 StGB richtig zur Sache: Hier haben wir es mit echten Qualifikationen zu tun – also Tatbeständen, die das Strafmaß ordentlich anheben, wenn bestimmte Umstände erfüllt sind. Es reicht also nicht bloß, dass der Diebstahl „irgendwie besonders schlimm“ wirkt. Die schärfere Strafe gibt es aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen konkret erfüllt sind. Und weil’s sich um Vorsatzdelikte handelt, ist der Versuch hier auch gleich mitstrafbar (§ 244 Abs. 2 StGB). Alles klar soweit?

Und damit nicht genug: Wer sich mal § 250 StGB anschaut, also den schweren Raub, wird merken, dass einige Tatvarianten deckungsgleich aufgebaut sind. Das macht das Ganze zwar kompliziert, aber auch logisch übertragbar. Genau das schauen wir uns jetzt an – und starten mit dem Grundgerüst.

Bevor wir überhaupt an die Qualifikation aus § 244 StGB denken dürfen, muss natürlich der Grundtatbestand des Diebstahls aus § 242 StGB durchgeprüft werden. Da kommt’s wie gehabt auf Wegnahme, fremde bewegliche Sache, Zueignungsabsicht und Vorsatz an. Wenn das alles steht, prüfen wir auch gleich noch, ob eines der Regelbeispiele aus § 243 Abs. 1 S. 2 StGB greift. Und dann – erst dann – geht’s weiter mit der großen Bühne: § 244 StGB.

Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen

Hier wird der Diebstahl richtig heikel. Warum? Weil der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)  dabeihat – und das allein reicht schon. Es geht nicht darum, ob er das Teil auch wirklich einsetzen will. Die bloße Möglichkeit, dass das Ding in einer Drucksituation gezückt wird, reicht für den Gesetzgeber völlig aus.

Früher ging’s vor allem um Schusswaffen. Heute reden wir auch über Handgranaten, Tapetenmesser oder sogar Salzsäure. Klingt wild? Ist es auch. Der Gesetzgeber sagt sinngemäß: Wenn solche Sachen beim Raub scharf bewertet werden, dann bitte auch beim Diebstahl.

Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs wird übrigens analog zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefährliche Körperverletzung) verstanden. Bedeutet: Wir können uns bei der Auslegung an dem orientieren, was dort schon zu Werkzeugen gesagt wurde. Praktisch, oder?

Was ist eigentlich eine Waffe? Das Gesetz unterscheidet in § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zwei Gruppen: Waffen und andere gefährliche Werkzeuge. Fangen wir mit den Waffen an. Achtung: Das Strafgesetzbuch hat keinen einheitlichen Waffenbegriff – leider. In diesem Zusammenhang meint das Gesetz aber Waffen im technischen Sinn. Also Gegenstände, die objektiv dazu gemacht sind, Menschen zu verletzen. Paradebeispiel: die Schusswaffe.

Schusswaffe

Schusswaffen sind Geräte, mit denen man – Überraschung – Geschosse abfeuern kann. Dabei kann es sich um feste Körper handeln, aber auch um Gas, Flüssigkeit oder Spray in einem Projektil. Pistole, Revolver, Gewehr – das sind die Klassiker. Auch Luftgewehre und -pistolen zählen, obwohl sie oft weniger gefährlich sind.

Und was ist mit Gaspistolen? Die wurden früher heiß diskutiert. Heute ist klar: Auch geladene Gaspistolen sind Waffen im technischen Sinn. Sie fallen also unter § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 1 StGB, egal ob man sich nun darüber streitet, ob das technisch wirklich eine Schusswaffe ist. Wenn allerdings nur eine Attrappe vorliegt oder das Gas gar nicht aus der Mündung austritt, sieht die Sache schon anders aus.

Klare Sache: Damit die Waffe die Gefährlichkeit mitbringt, auf die es hier ankommt, muss sie auch einsatzbereit sein. Also: funktionsfähig, geladen oder zumindest schnell schussbereit. Eine ungeladene Waffe, deren Magazin sich griffbereit in der Jackentasche befindet? Früher hätte man gesagt: Reicht. Heute wird das deutlich kritischer gesehen. Der BGH hat in neueren Entscheidungen durchblicken lassen, dass nur eine wirklich geladene und betriebsbereite Waffe als „einsatzbereit“ zählt. Das ist vor allem bei § 250 StGB relevant – und vielleicht auch hier übertragbar. Muss man sich merken.

Waffe im technischen Sinn

Hierzu zählen Gegenstände, die explizit dafür gemacht wurden, Menschen zu verletzen – und das entweder mechanisch oder chemisch. Dolche, Schlagringe, Totschläger, Tränengassprühgeräte und so weiter. Die Liste ist lang, aber klar umrissen. Nicht dazu gehören etwa normale Küchenmesser oder Beile – die können zwar wehtun, sind aber nicht speziell dafür gemacht worden.

Ein nützlicher Blick ins Waffengesetz (WaffG) hilft hier übrigens auch weiter. Dort heißt es sinngemäß: Alles, was die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen gezielt herabsetzt, zählt. Pfefferspray gegen Hunde fällt übrigens raus – das zählt nicht.

Schreckschusswaffen

Auch hier gab’s Diskussionen: Gehören Schreckschusswaffen in die Kategorie „gefährliches Werkzeug“? Der Große Senat des BGH hat das entschieden: Ja – jedenfalls dann, wenn beim Abfeuern der Druck nach vorne aus dem Lauf austritt. Also wenn das Ding nicht nur knallt, sondern auch echt gefährlich werden kann. Und warum? Weil solche Waffen eben häufig zweckentfremdet und tatsächlich für Angriffe benutzt werden. Der Gesetzgeber will solche Konstruktionen nicht durchrutschen lassen – verständlich.

Gefährliches Werkzeug

Wenn wir uns § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB anschauen, stoßen wir recht schnell auf ein Problemkind des Strafrechts: das gefährliche Werkzeug. Klingt erstmal eindeutig – ist es aber ganz und gar nicht. Der Begriff ist so schwammig, dass sich die juristische Fachwelt seit Jahren mit ihm herumschlägt. Drei Denkweisen sind dabei besonders wichtig. Wir schauen sie uns alle an, aber fangen wir mit der an, die heute vor Gericht den Ton angibt – auch wenn sie nicht unumstritten ist.

Rein abstrakt-objektive Betrachtungsweise

Diese Herangehensweise fragt nicht, was der Täter vorhatte. Auch nicht, ob er sein Werkzeug tatsächlich eingesetzt hat. Stattdessen geht’s nur um den Gegenstand selbst. Was er ist. Was er kann. Oder besser gesagt: was er im schlimmsten Fall anrichten könnte. Und das soll dann reichen, um § 244 StGB scharf zu schalten. Die Idee dahinter: Wenn ein Werkzeug gefährlich genug ist, um jemanden schwer zu verletzen, dann zählt es als gefährlich – ganz egal, was der Täter damit vorhatte. Der BGH findet diesen Weg am überzeugendsten. Und weil wir uns für die Examensvorbereitung nicht leisten können, an der Rspr. vorbei zu lernen, schauen wir genau hin.

Stell Dir vor, Du gehst in den Supermarkt, klaust ein paar Flaschen Whisky und hast dabei ein Taschenmesser am Gürtel. Du benutzt es nicht gegen jemanden, sondern nur, um die Sicherungsetiketten abzumachen. Trotzdem sagt der BGH: § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist erfüllt. Warum? Weil das Taschenmesser eine längere Klinge hat. Wie lang? Sagt der Fall nicht genau. Nur „relativ lang“. Aber das reicht dem Gericht. Denn solche Messer, sagt der BGH, sind objektiv gefährlich genug – sie ähneln Waffen und könnten bei einem Angriff ordentlich Schaden anrichten. Dass der Täter das Messer nie gegen Personen einsetzen wollte, ist für diese Auslegung völlig egal.

Noch ein Klassiker: Der Täter hebelt ein Fenster mit zwei Schraubendrehern auf. Oder er knackt Türen und klaut 7.000 Euro – mit denselben Werkzeugen griffbereit in der Tasche. Die Frage ist: Sind Schraubendreher gefährliche Werkzeuge? Das hängt – na klar – wieder davon ab, ob sie objektiv geeignet sind, bei einem Einsatz gegen Personen schwere Verletzungen zu verursachen. Beim Schraubendreher denkt man da an ein potenzielles Stichwerkzeug. Und ja, manche Gerichte sagen tatsächlich: Ja, das reicht aus. Aber der BGH ist hier nicht ganz konsequent. In einem Fall vermisste er konkrete Feststellungen zur Gefährlichkeit – obwohl der Täter die Teile in der Hand hielt.

Aber mal ehrlich: Wenn ein abgebrochener Schraubendreher oder ein Zimmermannshammer als gefährliches Werkzeug durchgeht, warum dann nicht der handelsübliche aus dem Baumarkt? Die Rechtsprechung hat einen ganzen Zoo an Gegenständen als gefährlich anerkannt. Dazu gehören: Pfefferspray, Teppichmesser, Hämmer aller Art, Salzsäure, Chloroform, Knüppel, Beile, Steine und abgebrochene Flaschen.

Aber: Einige Dinge fliegen raus – auch wenn sie bei entsprechender Nutzung lebensgefährlich sein könnten. Zum Beispiel: Ein Band zum Würgen, Kabel, Schnüre, Mullbinden, Schuhe, Klebstoffe und Schlüssel. Und die Klassiker: Gürtel, lange Strümpfe, Schals, spitze Bleistifte oder Kugelschreiber. Warum diese Alltagsgegenstände nicht als gefährlich gelten, obwohl sie objektiv Schaden anrichten könnten? Gute Frage. Die Begründung: Ihnen fehlt die waffenähnliche Beschaffenheit. Sie wirken wohl zu harmlos – obwohl sie es faktisch nicht sind. Die Grenze verläuft also nicht immer logisch nachvollziehbar.

Jetzt wird’s spannend: Stell Dir vor, Du klaust etwas – und hast dabei zufällig eine große Stabtaschenlampe in der Jacke. Der BGH sagt: Auch das könnte ein gefährliches Werkzeug sein. Denn in der Theorie kann man mit so einer Lampe jemanden ordentlich verletzen. Klingt absurd? Ist es auch ein bisschen. Und das merkt der BGH selbst. Er sagt ganz offen, dass diese Auslegung Tür und Tor für eine unüberschaubare Einzelfallkasuistik öffnet.

Die Rechtsprechung versucht, das Ganze über den Vorsatz einzuhegen. Die Idee: Wer ein gefährliches Werkzeug bei sich hat, muss auch bewusst wissen, dass es eins ist – und dass er es griffbereit dabeihat. Klingt erstmal vernünftig. Aber hilft das wirklich? Denn was ist, wenn der Täter zwar ein Messer in der Tasche hat, es aber vorher nur zum Apfelschälen benutzt hat? Hat er dann gerade noch daran gedacht? Oder schon vergessen? Und reicht „Begleitwissen“ nicht eh aus für den Vorsatz? Du siehst, das Ganze bleibt schwammig. Zumal das Vorsatzerfordernis bei echten Waffen gar nicht diskutiert wird – warum dann bei Werkzeugen?

Und der Gesetzgeber? Hat auch gemerkt, dass da was schiefläuft. Seine Lösung: Statt die Definition zu präzisieren, hat er einfach im Jahr 2011 § 244 Abs. 3 StGB eingeführt – den minder schweren Fall. Damit Gerichte bei Bagatellen nicht gezwungen sind, harte Strafen zu verhängen. Ein bisschen wie: Wir wissen, dass das Gesetz nicht gut formuliert ist – aber hier ist ein Notausgang. Damit Du im Zweifel doch nicht sechs Monate ins Gefängnis musst, nur weil Du mit Taschenmesser und Kaugummi geklaut hast.

Situationsbezogene abstrakt-objektive Sichtweise

So ein gefährliches Werkzeug wird jedoch nicht erst dann problematisch, wenn der Täter wild damit fuchtelt. Es reicht schon, wenn die Sache von ihrer Art her objektiv gefährlich ist und die konkrete Situation so ist, dass man mit dem Einsatz rechnen muss. Klingt sperrig? Dann machen wir es greifbar.

Stell Dir vor, jemand klaut ein Handy aus einem Rucksack – und hat dabei ein Teppichmesser in der Jackentasche. Er sagt später: „Das ist nur zum Basteln! Ich wollte das gar nicht benutzen!“ Klingt harmlos? Nicht ganz. Denn für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB reicht es nach der situationsbezogen abstrakt-objektiven Sichtweise schon, dass das Messer geeignet ist, jemandem damit wehzutun, und dass die Situation so brenzlig ist, dass man zumindest mit einem Einsatz rechnen muss.

Wichtig ist: Es kommt nicht auf die innere Haltung des Täters an, sondern auf die objektive Lage. Also: Was hat er dabei? Wie ist die Situation? Und wie hoch ist das Risiko, dass es eskaliert? Wenn der Täter z. B. auf frischer Tat ertappt werden könnte – etwa im Gedränge eines Kaufhauses – und das Messer schnell greifbar ist, dann liegt die Schwelle zur Strafschärfung schon ziemlich niedrig. Denn dann ist die Gefahr real, dass es im Gerangel auch zum Einsatz kommt.

Diese Sichtweise ist ein bisschen wie ein Sicherheitscheck am Flughafen: Nicht, was jemand sagt, zählt, sondern was er mitführt – und ob das in der konkreten Lage bedenklich ist. Man schaut also nicht nur auf das Werkzeug, sondern auch auf die Umstände: Kommt es leicht zur Eskalation? Hat der Täter Zugriff auf das Ding? Ist er allein oder mit anderen unterwegs? All das spielt eine Rolle. Und es reicht, wenn aus neutraler Sicht jemand sagen würde: „Das könnte gefährlich werden.“

Konkret-subjektive Betrachtungsweise

Jetzt wird’s persönlich. Während die erste Ansicht sich auf das Werkzeug selbst konzentriert und die zweite auf die Situation insgesamt schaut, fragt die dritte: Was wollte der Täter wirklich? Also: Hatte er das gefährliche Werkzeug dabei, um es beim Diebstahl notfalls einzusetzen?

Hier geht es um das, was im Kopf des Täters vor sich ging – seine innere Haltung. Ein gefährliches Werkzeug wird nur dann zum Problem im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, wenn der Täter es ganz bewusst für den Diebstahl einstecken und gegebenenfalls auch einsetzen wollte. Einfach so ein Schraubenzieher in der Hosentasche reicht also noch nicht. Selbst wenn er damit jemanden ernsthaft verletzen könnte. Denn entscheidend ist: War das Teil für den Einsatz beim Diebstahl gedacht – oder nur zufällig dabei?

Diese Sichtweise ist also Täter-fokussiert. Der objektive äußere Rahmen spielt eine kleinere Rolle. Im Zentrum steht die Frage: Hatte der Täter das Werkzeug nur zufällig dabei oder als echtes „Backup“, falls etwas schiefläuft?

Ein Beispiel: Jemand hat ein Messer in der Innentasche, weil er sich abends damit sicherer fühlt – nicht, weil er es beim Klauen einsetzen will. Nach dieser Sichtweise: kein besonders schwerer Diebstahl nach § 244 StGB. Ein anderer Täter führt ein Messer bewusst mit, weil er plant, im Notfall damit die Flucht freizuschlagen. Das wäre dann ein Fall für § 244 StGB.

Die Rechtsprechung ist von dieser Ansicht allerdings nicht begeistert. Warum? Sie macht’s den Tätern zu leicht. Einfach sagen: „Ich wollte das Messer eh nicht benutzen!“ – und schon wäre der Strafrahmen milder? Das überzeugt nicht. Die Gerichte fürchten, dass das zu sehr auf bloße Schutzbehauptungen hinausläuft. Denn wie will man nachweisen, was jemand wirklich im Schilde führte? Deshalb hat sich diese Sichtweise in der Praxis nicht durchgesetzt. Aber sie ist prüfungsrelevant – und muss in der Klausur genannt werden, vor allem als Gegenposition zur herrschenden Meinung. Wenn Du das machst, zeigst Du, dass Du das Meinungsbild kennst und sauber argumentieren kannst.

Beisichführen

Das Beisichführen hat eine räumliche und eine zeitliche Dimension. Außerdem kann man sich fragen: Was passiert, wenn ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt?

Räumliche Komponente

Jetzt wird’s praktisch. Eine Waffe ist dann „bei sich geführt“, wenn sie dem Täter während der ganzen Nummer zur Verfügung steht. Und zwar so, dass er sie jederzeit benutzen könnte – ohne viel Aufwand, ohne großen Umweg, einfach zack – griffbereit eben. Das bedeutet nicht, dass er sie die ganze Zeit in der Hand halten muss. Es reicht, wenn das Ding so platziert ist, dass der Täter es wie selbstverständlich nutzen könnte. Wichtig ist dabei: Die Nähe muss ihm bewusst sein, und es muss klar sein, dass er sie im Ernstfall auch wirklich einsetzen kann. Die Grenze liegt da, wo man sagen muss: „Da müsste er aber erstmal einen Marathon laufen, um an die Waffe zu kommen.“ Ein Messer auf dem Beifahrersitz? Kein Problem. Eine Machete, die irgendwo 200 Meter entfernt unter einem Busch versteckt wurde? Da wird’s schwierig.

Weitere Beispiele gefällig? Klar: Ein paar Meter Abstand sind in Ordnung. Eine zurückgelassene Waffe am anderen Ende des Stadtparks – nicht mehr. Auch spannend: Legt jemand sich die Waffe am Tatort bereit oder versteckt sie so, dass er in einer Bewegung drankommt, reicht das völlig aus. Was nicht mehr reicht: Ein verschlossener Rucksack auf dem Rücken, wie es das BayObLG mal entschieden hat. Das dauert einfach zu lange, bis man da rankommt. Und wenn’s eine Schusswaffe ist, dann muss sie natürlich auch funktionsfähig und einsatzbereit sein – logisch.

Zeitliche Komponente

Die Frage ist tricky: Reicht es, wenn der Täter die Waffe irgendwann bei der Tat bei sich hatte, oder muss er sie die ganze Zeit über dabeihaben? Die Antwort: Es reicht, wenn sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht. Die Betonung liegt aber auf „Tathergang“ – also ab dem Versuch. Alles, was vorher passiert, zählt nicht. Wer also mit einer Axt im Kofferraum zum Supermarkt fährt, um dort einen Diebstahl zu begehen, aber die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten hat, fällt (noch) nicht unter § 244 StGB.

Jetzt wird’s noch spannender: Es ist auch völlig egal, ob der Täter die Waffe schon mitgebracht hat oder sie erst vor Ort findet und sich dann schnappt. Wichtig ist nur, dass er sie sich wirklich zu eigen macht – also aktiv Zugriff drauf nimmt. Wenn er nur sieht, dass da ein Messer auf der Anrichte liegt, es aber nicht an sich nimmt, reicht das nicht. Sonst wäre fast jeder Wohnungseinbruch direkt ein qualifizierter Diebstahl, weil in der Küche halt fast immer Messer rumliegen. Und das kann’s ja nicht sein.

Bei der zeitlichen Einordnung schauen wir uns auch an, wie lange der Tathergang überhaupt dauert. Ab dem Versuch bis zur Beendigung. Das Beisichführen während der Vorbereitung zählt, wie gesagt, nicht. Aber wie ist es mit der Flucht? Genau da fängt der Meinungsstreit an. Ein Teil sagt: Wenn der Täter erst beim Wegrennen zur Waffe greift, ist das auch noch relevant – denn auch da besteht noch Gefahr für andere. Andere sagen: Stopp, das ist schon die Beendigungsphase und nicht mehr Teil des eigentlichen Diebstahls. Und genau deswegen darf man da nicht einfach weiterstrafen – das wäre sonst ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus dem Grundgesetz.

Die überzeugendere Meinung ist hier die in der Literatur vertretene Auffassung: Nur was vor oder während der Vollendung passiert, gehört zum Diebstahl im Sinne des § 244 StGB. Alles danach – also z. B. das Greifen zur Waffe bei der Flucht – wird durch § 252 StGB geregelt. Warum das wichtig ist? Weil man sonst die Voraussetzungen für Raubdiebstahl einfach umgehen könnte, indem man die Qualifikation des § 244 StGB verlängert.

Und jetzt noch ein Spezialfall: Der Täter klaut die Waffe selbst. Zum Beispiel ein einsatzfähiges Gewehr. Das reicht – sagen viele – für die Qualifikation, denn in dem Moment, in dem er es an sich nimmt, hat er es auch schon bei sich. Klingt komisch, ist aber so. Bei Küchenmessern wird’s schwieriger. Denn da stellt sich die Frage, ob sie überhaupt als gefährliches Werkzeug gelten, wenn der Täter einfach nur denkt: „Das nehm ich jetzt mit.“ Es kommt also darauf an, ob man die Gefährlichkeit abstrakt (wie der BGH) oder kontextbezogen beurteilt. Der BGH sagt: „Ein Messer bleibt ein Messer – egal, wofür es gedacht ist.“ Wer’s also klaut, führt es gleichzeitig auch schon bei sich. Die Literatur ist da vorsichtiger – aber gut, der BGH sitzt nun mal am längeren Hebel.

Andere Beteiligte

Jetzt noch eine oft übersehene Frage: Was ist, wenn nicht der Täter selbst die Waffe bei sich führt, sondern ein Komplize? Auch das kann § 244 StGB auslösen – aber nur, wenn der Haupttäter davon weiß und will, dass die Waffe mit im Spiel ist. Und: Der andere Beteiligte muss die Waffe auch wirklich „bei sich“ haben. Ein Kumpel, der irgendwo im Auto wartet und zufällig eine Knarre dabei hat, reicht also nicht. Es muss jemand sein, der aktiv an der Tat mitwirkt – zum Beispiel ein Mittäter, der direkt mit reinläuft und die Waffe einsatzbereit bei sich trägt.

Zum Waffentragen verpflichtete Träger

Und jetzt kommt der Klassiker: Was ist mit Leuten, die von Berufs wegen eine Waffe tragen müssen? Also Polizisten, Soldaten, Nachtwächter – alles Leute, bei denen die Waffe quasi zur Dienstkleidung gehört. Was passiert, wenn so jemand nebenbei klaut?

Einige Stimmen in der Literatur sagen: „Nee, das zählt nicht. Die führen die Waffe ja nicht mit dem Ziel der Einschüchterung oder zur Absicherung der Tat mit sich.“ Außerdem könnte man argumentieren, dass diesen Leuten gar nicht so bewusst ist, dass sie im Moment der Tat überhaupt bewaffnet sind – weil sie’s halt immer sind. Dazu kommt: § 244 StGB ist deutlich verschärft worden. Vorher war nur von Schusswaffen die Rede, jetzt ist von allen Waffen im technischen Sinn die Rede. Und das macht die Sache natürlich heikler – plötzlich ist jeder betroffene Berufsstand potenziell strafschärfend betroffen.

Aber was sagt die herrschende Meinung? Ganz klar: Auch wer dienstlich bewaffnet ist, kann unter § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB fallen. Denn das Risiko bleibt ja dasselbe. Auch ein Polizist kann in der Hitze des Gefechts plötzlich zur Waffe greifen – gerade, wenn er ertappt wird und dann in Panik gerät. Außerdem: Die beruflichen Konsequenzen bei Aufdeckung sind für solche Leute besonders heftig – das erhöht eher die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Zweifel alles tun, um zu entkommen. Und das heißt: Die Waffe könnte dann doch zum Einsatz kommen.

Diebstahl mit sonstigen Mitteln

Ein Diebstahl kann auch mit sonstigen Mitteln begangen werden.

Taugliche Tatmittel

Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB weitet den Kreis der möglichen Hilfsmittel für einen besonders schweren Diebstahl spürbar aus. Aber das macht sie nicht ohne Gegenleistung: Wer hier reinfallen will, muss mehr an innerer Einstellung mitbringen – Stichwort Verwendungsabsicht. Anders gesagt: Je weiter die Tür aufgestoßen wird, desto höher liegt die Schwelle im Kopf des Täters.

Erstmal wichtig zu wissen: Es geht immer um Gegenstände. Also bitte keine Missverständnisse – Körperteile wie Fäuste oder Füße sind hier raus, genau wie im Körperverletzungsrecht bei § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auch der berühmte ausgestreckte Zeigefinger unter der Jacke – gern gespielt als „Waffe“ – bringt Dir hier keinen Paragrafenpunkt ein.

Klar ist auch: Waffen und gefährliche Werkzeuge deckt schon Nr. 1a ab. Für Nr. 1b bleiben also vor allem die Gegenstände übrig, die diesen scharfen Kriterien nicht genügen. Wer – wie wir – beim Begriff des gefährlichen Werkzeugs die Definition aus dem Körperverletzungsrecht übernimmt, landet bei Dingen wie Reizgas. Damit kann man wehtun, aber eben nicht schwer verletzen – also kein gefährliches Werkzeug, aber ein Mittel im Sinne von Nr. 1b.

Und dann gibt’s da noch diese Werkzeuge, die auf andere Art und Weise eingesetzt werden sollen: Handschellen, Kabel, Tücher, Klebeband – all das fällt drunter, wenn es dazu dienen soll, jemanden zu fesseln oder zu knebeln. Der Punkt ist: Diese Sachen sind nicht gefährlich im medizinischen Sinne, können aber trotzdem den Widerstand eines Opfers brechen – entweder durch körperliche Gewalt oder durch die Androhung davon.

Die beiden Nummern – 1a und 1b – sind übrigens keine Konkurrenzveranstaltung. Sie stehen nebeneinander. Das heißt: Wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit Verwendungsabsicht mitgeführt wird, ist streng genommen auch die Nr. 1b erfüllt. Aber in der Praxis konzentrieren wir uns dann auf die 1a – einfach, weil sie stärker zieht. Interessant wird’s erst, wenn wir über Irrtümer reden oder uns im Grenzbereich zu § 250 StGB bewegen.

Scheinwaffen

Jetzt wird’s spannend. Scheinwaffen – das sind Mittel, die objektiv gar nichts ausrichten könnten, aber trotzdem Angst machen. Eine ungeladene Waffe, eine Bombenattrappe, eine täuschend echte Spielzeugpistole – das sind typische Beispiele. Entscheidend ist, dass der Täter damit drohen will, als hätte er eine echte Waffe.

Wichtig: Auch echte nicht funktionsfähige Waffen (weil z. B. keine Munition drin ist), zählen zu den Scheinwaffen, wenn sie nur täuschen sollen. Der Clou dabei: Es reicht, wenn das Opfer glauben könnte, dass es sich um eine echte Bedrohung handelt. Es kommt also nicht darauf an, was tatsächlich passiert, sondern darauf, was der Täter beabsichtigt und das Opfer wahrnimmt.

Die Idee dahinter: Der Wille, Gewalt anzuwenden oder auch nur glaubhaft anzudrohen, zeigt eine erhöhte kriminelle Energie – und das rechtfertigt die Strafschärfung. Außerdem will man das Opfer schon davor schützen, überhaupt in so eine bedrohliche Situation zu geraten.

Einschränkende Tendenzen bei Scheinwerkzeugen

Aber die Rechtsprechung hat schnell gemerkt: Wenn man da keine Bremse einzieht, kann plötzlich alles zur „Waffe“ werden. Seit einer Grundsatzentscheidung (BGHSt 38, 116) zieht der BGH deshalb eine klare Linie: Es reicht nicht, irgendeinen Gegenstand mit sich rumzutragen und zu behaupten, man sei bewaffnet.

Wichtig ist: Der Gegenstand muss so wirken, dass man damit ernsthaft drohen kann – und zwar aus Sicht eines objektiven Betrachters. Also nicht: „Ich hab Angst“, sondern: „Ein normaler Mensch könnte Angst haben.“ Wenn die Bedrohung rein verbal oder durch Körpersprache erzeugt wird, dann ist das kein Fall für § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB.

Ein paar Beispiele helfen. Erfasst sind: ungeladene, aber echt aussehende Schusswaffen, realistisch wirkende Spielzeugpistolen, täuschend echt gebastelte Bombenattrappen, ein spitzer Schlüssel, der wie ein Messer wirkt. Nicht erfasst sind: ein Plastikrohr in der Jacke mit dem Spruch „Ich bin bewaffnet“, eine knallbunte Wasserpistole, ein Lippenpflegestift, der ins Kreuz gedrückt wird, ein in der Hand verborgenes Holzstück, eine mit Wasser gefüllte Flasche, die angeblich Säure enthält.

Auch wenn solche Fälle meist im Raubrecht auftauchen, können sie in Diebstahlssituationen relevant werden – z. B. wenn jemand einen Labello mitführt, um ihn im Notfall wie eine Waffe zu benutzen. Hier kommt’s wieder auf die Verwendungsabsicht an.

Für Werkzeuge, die körperlich eingesetzt werden sollen, gilt sinngemäß: Es muss wirklich ein körperlicher Zwang ausgehen – wie beim Festbinden oder Knebeln. Wer einfach nur mit einem Schlüssel eine Tür zuschließt, fällt nicht unter diese Vorschrift.

Die Grenze ist also fließend, das Problem bleibt sperrig. Aber genau deshalb hat der Gesetzgeber die Linie der Rechtsprechung in das Gesetz übernommen – inklusive ihrer Einschränkungen.

Beisichführen

Was wir zur Nr. 1a gesagt haben, gilt hier genauso. Der Täter muss das Tatmittel nicht von vornherein mitbringen. Es reicht, wenn er sich das Ding am Tatort greift – etwa herumliegende Handschellen oder ein Reizgas – und sich dann entscheidet, es im Ernstfall einzusetzen. Entscheidend ist der Moment, in dem die Verwendungsabsicht gefasst wird.

Verwendungsabsicht

Dieser Punkt ist der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Vorschrift. Weil die Mittel hier so breit gefasst sind – von Fesselwerkzeugen bis zu Spielzeugpistolen – verlangt das Gesetz im Gegenzug eine klare innere Haltung: Der Täter muss das Werkzeug ernsthaft dazu verwenden wollen, einen Widerstand zu brechen – sei es durch Gewalt oder durch eine glaubhafte Drohung.

Wer also nur zufällig etwas bei sich trägt und keinen Plan hat, es einzusetzen, ist raus. Aber wer einen Lippenpflegestift in der Tasche hat, um ihn im Fall der Fälle einzusetzen – der kann drunterfallen, wenn alle anderen Voraussetzungen stimmen.

Bandendiebstahl

Lass uns noch den Bandendiebstahl anschauen.

Bande

Stell Dir vor, drei Leute tun sich zusammen, weil sie in Zukunft öfter gemeinsam klauen wollen – das ist in juristischer Sprache eine Bande (§§ 244 Abs. 1 Nr- 2, 244a StGB). Und zwar nicht irgendein loser Zusammenschluss, sondern ein festes Versprechen: Wir machen das jetzt öfter. Wichtig ist dabei: Es geht nicht um eine konkrete Straftat, sondern um mehrere – und zwar noch unbestimmte. Es reicht also nicht, wenn sich drei Personen einmal für einen Einbruch verabreden. Das wäre bloß eine Zweckgemeinschaft für eine Tat.

Für eine Bande brauchst Du mehr: einen Plan auf Zeit, der auch in Zukunft immer wieder Taten vorsieht – und zwar von der Sorte, die im Gesetz genannt ist, also Diebstahl (§ 242 StGB) oder Raub (§ 249 StGB).

Warum das Ganze so streng ist? Weil in solchen Gruppen eine ganz eigene Dynamik entstehen kann: Gruppenzwang, gemeinsame Planung, Arbeitsteilung, Spezialisierung, ein Wir-Gefühl – das alles sorgt dafür, dass solche Täter häufiger und geschickter zuschlagen. Und genau dieses gesteigerte Risiko will das Gesetz mit dem Begriff der Bande erfassen.

Wie viele braucht’s für eine Bande? Zwei reichen nicht. Lange war das umstritten, aber inzwischen ist klar: Mindestens drei Leute müssen es sein. Warum? Erstens klingt „Bande“ einfach nicht nach einem Duo. Zweitens sind drei Leute gruppendynamisch stabiler – da kann einer nicht so leicht aussteigen, ohne mit den anderen aneinanderzugeraten. Und drittens: Bei zwei Tätern ist oft unklar, ob das überhaupt eine Bande ist oder „nur“ Mittäterschaft. Diese Unklarheiten will man vermeiden.

Muss jedes Mitglied gleich aktiv mitklauen? Spannende Frage. Und die Antwort ist: Nein, nicht zwingend. Es reicht, wenn jemand im Rahmen der Bande Aufgaben übernimmt – selbst wenn das nur das Organisieren einer Unterkunft ist. Auch Helfer und Unterstützer zählen mit, solange sie nach dem gemeinsamen Plan handeln. Wichtig ist aber: Nicht jeder, der irgendwie dazugehört, ist automatisch bei jeder Tat dabei. Ob jemand wirklich Täter oder nur Teilnehmer ist, muss bei jedem Einzelfall separat geprüft werden. Nur weil jemand Teil der Bande ist, heißt das nicht, dass er sich an jeder Tat beteiligt hat – und schon gar nicht als Mittäter. Manchmal reicht es vielleicht für psychische Beihilfe, manchmal für gar nichts.

Tatausführung

Jetzt wird’s technisch – aber keine Sorge, wir machen’s verständlich: Der Gesetzgeber sagt, dass die Tat „als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ begangen werden muss. Das bedeutet: Einer klaut, ein anderer hilft – irgendwie. Früher hat man verlangt, dass mindestens zwei Leute am Tatort zusammen klauen. Heute ist man da großzügiger.

Also reicht’s, wenn zwei in der Bande irgendwie bei der Tat zusammenwirken? Genau. Der Große Senat beim BGH hat gesagt: Es reicht, wenn ein Bandenmitglied die Tat selbst begeht – und ein anderes irgendwie mithilft. Das kann am Tatort sein, muss aber nicht. Es reicht auch, wenn der eine plant und der andere ausführt. Oder wenn einer einen Tipp gibt, wo das Objekt der Begierde steht. Sogar psychische Unterstützung oder logistische Hilfe kann schon ausreichen.

Beispiel gefällig? A und B brechen gemeinsam ein. B hat nur eine kleine Rolle – vielleicht passt er nur auf. A führt den eigentlichen Diebstahl durch. A macht sich wegen Bandendiebstahls strafbar, B vermutlich „nur“ wegen Beihilfe – je nach genauer Beteiligung. Und jetzt kommt’s: Wenn C, der Bandenchef, die ganze Aktion geplant hat, aber zu Hause bleibt, dann kann auch er als Mittäter gelten – vorausgesetzt, er hatte Tatherrschaft oder war zentral beteiligt.

Noch ein Beispiel? C ist clever und plant einen Einbruch. A und B führen’s nach Plan aus, C bleibt daheim. Trotzdem: Wenn A und B am Tatort mitwirken, kann C im Hintergrund trotzdem Mittäter sein. Früher hätte man gesagt: Nur wer dabei ist, ist auch Täter. Heute sieht man das differenzierter.

Und was ist mit einem ganz allein? Spannende Sache: Wenn A ein Auto klaut, weil B ihm den Tipp gegeben hat, reicht das für eine „Mitwirkung“ aus – auch wenn B und C gerade am Strand liegen. A handelt mit Bandenunterstützung, also § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB. C ist aber raus, weil er diesmal gar nichts gemacht hat – weder aktiv noch im Hintergrund.

Einige Juristinnen und Juristen sagen: Moment mal – wenn nur ein Täter mit einem Tippgeber zusammenarbeitet, dann verliert das Mitwirkungserfordernis seinen Biss. Denn dann könnte ja fast jede Tat, bei der ein Bandenmitglied irgendwie seine Finger im Spiel hatte, ein Bandendiebstahl sein. Die Kritiker sagen: Das Mitwirken muss sich auch in einer konkreten „Aktionsgefahr“ zeigen – sprich: Es sollten zwei Leute am Tatort sein, damit das Risiko wirklich steigt.

Beispiel aus dieser Sichtweise: A klaut das Auto allein, B hat nur den Hinweis gegeben. Dann liegt nach Ansicht der Kritiker kein Bandendiebstahl vor, sondern ein einfacher Diebstahl (§ 242 StGB), eventuell mit Beihilfe durch B.

Taugliche Täter eines Bandendiebstahls können nur Bandenmitglieder sein. Außenstehende Beteiligte kommen nur nach §§ 26, 27 StGB in Betracht.

Wohnungseinbruchdiebstahl

Klar, ein Diebstahl ist schon unangenehm genug. Aber wenn sich jemand nicht einfach irgendwo im Supermarkt bedient, sondern gleich in die eigene Wohnung einbricht, dann trifft das noch mal ganz anders. Und genau das hat auch der Gesetzgeber erkannt: Seit 1998 ist der Einbruch in eine Wohnung kein bloßes Regelbeispiel mehr, sondern eine eigene Qualifikation. Noch eine Stufe schärfer wurde es 2017, als der Einbruch in „dauerhaft genutzte Privatwohnungen“ zum Verbrechen hochgestuft wurde. Der Gedanke dahinter? Ganz einfach: Wer in Wohnungen einbricht, reißt nicht nur Eigentum an sich – er tritt auch mit beiden Füßen in die Intimsphäre. Das kann Menschen schwer belasten, nicht selten bleiben Angstzustände und das Gefühl, zu Hause nicht mehr sicher zu sein.

Wohnung

Als Erstes hilft ein kurzer Blick zu § 123 StGB, denn dort wird der Wohnungsbegriff ähnlich gesehen.

Grundsätzlich ist alles eine Wohnung, was Menschen – zumindest vorübergehend – als Unterkunft dient.

Aber Vorsicht: Weil es bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur ums Hausrecht, sondern um echten Schutz vor tiefen Eingriffen ins Privatleben geht, reicht eine allzu großzügige Auslegung nicht.

Wichtig ist also, dass der Raum Teil einer in sich geschlossenen Wohneinheit ist. Das bedeutet: Flure, Kellerräume, Toiletten oder auch Arbeitszimmer sind mit dabei – aber nur, wenn sie baulich und funktional zur eigentlichen Wohnung dazugehören. Und es spielt keine Rolle, wie die Räume genutzt werden. Entscheidend ist, dass sie zusammengehören.

Ein paar Beispiele helfen beim Eingrenzen: In einem Einfamilienhaus gehört der Keller ganz selbstverständlich zur Wohnung, auch wenn da nur das Archiv oder die Waschmaschine drinsteht. Liegen Geschäftsräume jedoch räumlich getrennt, also z. B. ein Laden unten und die Wohnung oben im selben Gebäude, sieht das anders aus – der Laden zählt dann nicht mit. Auch freistehende Gartenhäuser, Garagen oder der Aufzug im Mietshaus? Keine Wohnung. Beim Empfangsbereich eines Pflegeheims kommt es darauf an, ob er noch funktional zu den Zimmern dazugehört oder eher öffentlich ist. Hotelzimmer? Nein – denn wer nur ein paar Tage bleibt, ist nicht dauerhaft betroffen. Wohnmobile oder Wohnwagen? Doch – aber nur, solange sie wirklich als Unterkunft dienen. Und Wochenendhäuser? Ja, die sind mit dabei.

Und wann endet die Wohnungseigenschaft? Das wird knifflig, wenn zum Beispiel der einzige Bewohner stirbt. Ist das dann noch eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB? Ein Beispiel: Ein Täter sucht sich gezielt Häuser aus, in denen laut Traueranzeige kürzlich jemand verstorben ist. Ist das noch ein Wohnungseinbruch? Der BGH sagt: Ja. Und das ist gut nachvollziehbar. Denn solange das Haus nicht entwidmet ist – also nicht klar ist, dass es nicht mehr bewohnt wird – bleibt es rechtlich gesehen eine Wohnung. Die Argumente liegen auf der Hand: Der Text des Gesetzes ist eindeutig, und das Schutzbedürfnis besteht fort – etwa für Erben oder andere Angehörige. Die Vorstellung, dass jemand in das Zuhause eines Verstorbenen eindringt, wirkt auf viele genauso belastend wie ein Einbruch in die eigene Wohnung. Kleiner Nebeneffekt: Selbst wenn der Fall vielleicht nicht so gravierend ist, bleibt immer noch § 243 Abs. 1 2 Nr. 1 StGB mit seiner eigenen Mindeststrafe als Auffanglösung.

Privatwohnung

Jetzt wird’s spannend, denn bei § 244 Abs. 4 StGB – also der schärferen Variante – kommt noch ein Extra-Filter ins Spiel: Es geht um Privatwohnungen, die dauerhaft genutzt werden. Das klingt erstmal banal, hat aber einige Haken. Privatwohnung meint alles, was keine Dienst-, Gewerbe- oder sonstige „öffentliche“ Wohnung ist. Also klassische Wohnungen, auch die von Pendlern, Studenten oder Senioren. WG-Zimmer? Ja. Zimmer im Wohnheim? Auch ja – solange sie wirklich individuell genutzt werden.

Aber was ist mit „dauerhaft„? Gemeint ist: nicht nur theoretisch bewohnbar, sondern auch tatsächlich bewohnt. Ist der einzige Bewohner verstorben, dann war’s das mit der Dauerhaftigkeit. Anders als bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann § 244 Abs. 4 StGB also nicht mehr greifen.

Und wie ist es bei Zwischenmietern oder jemandem, der nur zwei Monate bleibt? Da wird’s unübersichtlich. Je kürzer der Zeitraum, desto stärker muss man sich fragen, ob das noch unter „dauerhaft“ fällt. Die Grenze ist fließend, eine pauschale Antwort gibt es nicht. Aber bei einem klar temporären Aufenthalt sieht es eher schlecht aus für die Anwendung von § 244 Abs. 4 StGB.

Gemischt genutzte Gebäude

Zwei typische Fallkonstellationen sorgen hier für Diskussionen:

Erster Fall: Der Täter bricht in eine Wohnung ein, nimmt aber etwas aus einem angrenzenden Laden mit. Ergebnis? Trotzdem Wohnungseinbruch – denn entscheidend ist, wo er eingebrochen ist, nicht wo er klaut.

Zweiter Fall: Er bricht in den Laden ein und gelangt von dort in die Wohnung – ohne weitere Hindernisse. Hier wird’s heikel: Denn der Wortlaut verlangt einen Einbruch in die Wohnung. Wenn der eigentliche „Knackpunkt“ im Laden stattfand, liegt der Wohnungseinbruch eben nicht vor.

Geringwertigkeitsklausel

Eine Geringwertigkeitsklausel wie bei § 243 StGB gibt’s bei § 244 StGB nicht. Heißt: Auch wenn der Täter nur einen alten DVD-Player klaut, bleibt es beim Wohnungseinbruchdiebstahl – mit all seinen Folgen.

Und was ist mit dem Versuch? Auch der ist strafbar. Wichtig ist, dass ein unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme vorliegt – also nicht nur Planungen oder Anreise. Schon das Aufbrechen eines Fensters kann reichen, wenn der Täter davon ausgeht, dass er danach freie Bahn zur Beute hat. Das bedeutet: Wer ansetzt, das Schloss zu knacken, hat in vielen Fällen schon den Versuch eines qualifizierten Diebstahls am Hals. Beim Wohnungseinbruchdiebstahl ist das Ganze ziemlich eindeutig: Der Versuch beginnt meist schon mit dem Einstieg – also lange bevor überhaupt was gestohlen wird.