Du klaust kein Auto, fährst aber trotzdem einfach los? Dann sind wir mitten im Anwendungsbereich des § 248b StGB. Dieser Paragraf springt nämlich genau dort ein, wo der klassische Diebstahl nach § 242 StGB aufhört – nämlich dann, wenn es nicht um Enteignung, sondern nur ums temporäre Nutzen geht. Keine Sorge, auch dafür hat das Strafrecht eine passende Vorschrift im Gepäck.
Was darf eigentlich nicht einfach benutzt werden? Der Gesetzestext spricht von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Und ja, Fahrräder gehören wirklich dazu – auch wenn das manche überrascht. Ein Blick in Abs. 4 des Paragrafen liefert die Definition für „Kraftfahrzeug“. Gemeint sind damit zum Beispiel Autos, Motorräder, Roller, Mofas – aber auch motorisierte Flugzeuge, Schiffe oder E-Scooter. Letztere zählen dazu, weil ein Elektromotor eben auch ein Motor ist. Klingt logisch? Ist es auch.
Wer darf bestimmen, ob das Fahrzeug benutzt wird? „Berechtigt“ ist – ganz einfach gesagt – jede Person, die das Sagen darüber hat, ob das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel genutzt werden darf. Also der Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer oder jemand, dem das Fahrzeug ausdrücklich überlassen wurde. Entscheidend ist: Wer darf bestimmen, ob gefahren wird oder nicht?
Damit der Straftatbestand erfüllt ist, muss das Ganze „gegen den Willen“ des Berechtigten passieren. Dieser entgegenstehende Wille muss nicht laut ausgesprochen werden. Es reicht schon, wenn er sich aus den Umständen ergibt. Umgekehrt gilt aber auch: Ist ein Einverständnis erkennbar – also ein echtes „Ja, fahr ruhig!“ – fehlt es am Tatbestandsmerkmal. Das Einverständnis killt also die Strafbarkeit.
Etwas heikel wird es, wenn jemand nur glaubt, der oder die Berechtigte hätte nichts dagegen. Bei dieser mutmaßlichen Einwilligung wird diskutiert, ob sie strafbarkeitsausschließend wirken kann. Das Ergebnis: Ja, kann sie – jedenfalls dann, wenn man wie bei § 123 StGB (Hausfriedensbruch) argumentiert und die Einwilligung als faktischen Tatbestandsausschluss behandelt. Ein Klassiker in diesem Zusammenhang: Jemand fährt mit dem Fahrzeug los, um es dem eigentlichen Berechtigten zurückzubringen. Hier kann man mit gutem Grund von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen – oder sogar auf die Notstandslösung des § 904 BGB zurückgreifen, wenn es etwa um eine Rettungsfahrt geht.
Ingebrauchnehmen
Entscheidend ist, ob das Fahrzeug bestimmungsgemäß als Fortbewegungsmittel genutzt wird. Es reicht, dass es in Bewegung gesetzt wird – auch wenn der Motor dabei nicht läuft, also zum Beispiel im Leerlauf oder beim Anschieben. Wer sich nur hineinschleicht und darin übernachtet oder einfach mitfährt, ohne das Fahrzeug zu steuern, nimmt es dagegen nicht in Gebrauch. Wichtig: Du musst nicht selbst fahren – auch Mittäter oder mittelbare Täter können sich strafbar machen.
Die Frage mit dem Weiterfahren – darf man nachträglich „unbefugt“ werden? Jetzt wird’s spannend: Gilt § 248b StGB nur für Fälle, in denen von Anfang an unbefugt losgefahren wurde? Oder auch dann, wenn jemand zunächst berechtigt gefahren ist, dann aber einfach weiterfährt, obwohl das nicht mehr erlaubt ist? Beispiele gibt’s genug: Ein Mietvertrag läuft ab, aber der Wagen wird einfach weiter benutzt. Ein Mitarbeiter macht nach der Dienstfahrt noch einen Abstecher zu ein paar Kneipen. Oder jemand merkt erst während der Fahrt, dass er oder sie gar kein Nutzungsrecht mehr hat – etwa weil der Verleiher das Fahrzeug gar nicht weitergeben durfte.
Einige Stimmen lehnen hier eine Strafbarkeit ab. Ihre Argumente? Erstens: Das Gesetz spricht davon, etwas „in Gebrauch zu nehmen“. Das sei bei einem bloßen Weiternutzen nicht der Fall. Zweitens: Es gehe hier oft nur um Vertragsverletzungen, also Bagatellen. Drittens: Die Pönalisierung kleiner Umwege oder Missverständnisse sei unverhältnismäßig.
Klingt erstmal nachvollziehbar – überzeugt aber nicht. Denn auch beim Weiterfahren wird das Fahrzeug (später) gegen den Willen des Berechtigten „in Gebrauch genommen“. Vor allem bei einem klaren Bruch – etwa einer längeren, bewussten Weiterfahrt nach einer Pause – liegt eine neue Ingebrauchnahme vor. Der Schutzbereich von § 248b StGB darf hier nicht einfach entfallen, nur weil die Fahrt zunächst erlaubt war. Sonst würden Wochen des unbefugten Gebrauchs plötzlich straffrei bleiben – das kann nicht richtig sein. Und keine Sorge: Kleinigkeit oder nicht – genau dafür gibt’s das Antragserfordernis in Abs. 3 und die Möglichkeit der Einstellung nach § 153 StPO.
Konkurrenzen
Wie bei anderen ähnlich gelagerten Vorschriften – etwa § 246 StGB (Unterschlagung) oder § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) – stellt sich die Frage: Gilt § 248b StGB nur, wenn keine schwerere Straftat einschlägig ist? Laut Gesetz schon – allerdings nur für Delikte, die denselben Schutzbereich betreffen. Heißt: Die Vorschrift ist subsidiär zu §§ 242, 246 StGB – nicht aber zu §§ 223 (Körperverletzung) oder 315c (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Das ist auch die überzeugendere Ansicht.
Ein Fall für die Verklammerung? Weil es sich bei § 248b StGB um ein Dauerdelikt handelt – also eine Straftat, die über einen längeren Zeitraum andauert – kann es andere Delikte mitziehen. Stichwort: Verklammerung. Wenn etwa während des unbefugten Gebrauchs noch andere Straftaten begangen werden, können diese zu einer rechtlichen Tateinheit verklammert werden, auch wenn sie eigentlich selbstständig nebeneinanderstehen würden.
Ein kleiner Twist zum Schluss: Wenn das Fahrzeug während des Gebrauchs beschädigt wird oder jemand plötzlich entscheidet, es gar nicht mehr zurückgeben zu wollen, kann die Grenze zur Unterschlagung (§ 246 StGB) oder sogar zum Diebstahl (§ 242 StGB) überschritten sein. Vor allem dann, wenn sich dieser Zueignungswille auch nach außen zeigt.
Und noch was: Dass bei der Fahrt Sprit verbraucht wird, ist klar – aber dieser Verbrauch wird strafrechtlich nicht separat bestraft. Der Kraftstoffverbrauch gehört bereits zum Unrechtsgehalt des § 248b StGB. Es gibt also keinen Grund, hier zusätzlich § 242 oder § 249 StGB ins Spiel zu bringen.
