§ 250 StGB macht den normalen Raub aus § 249 StGB eine Nummer härter. Und das meint der Gesetzgeber ernst: Wer beim Rauben nicht nur droht, sondern dabei auch gefährliche Sachen mit sich rumschleppt oder sogar einsetzt, muss mit deutlich mehr Konsequenzen rechnen. Übrigens: Diese verschärften Regeln gelten nicht nur beim klassischen Raub, sondern – das steht sogar ausdrücklich im Gesetz – auch bei räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) und beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB). Also: Augen auf bei der Normenwahl.
Beisichführen von Waffen etc.
Ein Klassiker: Der Täter hat eine echte Waffe oder ein gefährliches Werkzeug griffbereit (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB). Das heißt nicht, dass er das Ding auch benutzen muss – allein das dabeihaben reicht. Die Definitionen sind übrigens dieselben wie beim Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB):
Waffe
Waffen sind Gegenstände, die objektiv gefährlich (also einsatzbereit) und dazu bestimmt sind, nach ihrer Art erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dazu gehören neben Schusswaffen oder Schlagringen beispielsweise auch Schreckschusswaffen.
Bei Berufswaffenträgern (z. B. Polizeibeamten) denken einige über eine teleologische Reduktion nach, da der vermutete Gefährlichkeitszusammenhang nicht gegeben sein könnte. Allerdings bejahen die Rechtsprechung und die h. M. aus demselben Grund die Anwendbarkeit: die Gefährlichkeit bleibt doch gerade gleich.
Gefährliches Werkzeug
Gefährliche Werkzeuge sind dagegen Dinge, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Verwendung im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (potenzielle Gefährlichkeit) – etwa Cowboystiefel oder Pfefferspray.
Was aber ist mit Alltagsgegenständen wie Taschenmesser, Schraubenzieher oder Gürtel (die also nicht abstrakt gefährlich sind)? Hier scheiden sich die Geister:
- Subjektive Theorien verlangen eine Verwendungsabsicht: „Nur, wenn der Täter das Ding erforderlichenfalls auch einsetzen will“.
- Objektive Theorien (und der BGH) dagegen verlangen den äußeren Anschein der abstrakten Gefährlichkeit: „Schon das Mitführen reicht – bei gefährlicher Beschaffenheit“. Die Rechtsprechung verneint daher etwa eine grellbunte Spielzeugpistole, an das Genick des Opfers gepresste Plastikrohre und einen in den Rücken gedrückten Labello.
Sonstiges Werkzeug oder Mittel
Hier geht’s um Gegenstände, die nicht per se gefährlich sind (also bei objektiver Sicht grundsätzlich keine waffenähnliche Funktion zukommt), aber zur Drohung benutzt werden können (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB). Beispiel: eine ungeladene Schreckschusspistole oder ein Seil, das wie eine Würgeschlinge wirkt – also auch Scheinwaffen und -werkzeuge.
Verwendung von Waffen etc.
In § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB geht’s um Taten, bei denen gefährliche Mittel nicht nur dabei sind, sondern auch „bei der Tat“ (also von Versuchsbeginn bis zur Beendigung) eingesetzt werden. Hier ist die Strafe dann noch mal eine Nummer härter – das Mindestmaß steigt auf satte fünf Jahre. Dieser Punkt ist der große Player in § 250 StGB. Denn: Es passiert oft, dass ein Täter seine mitgebrachte Waffe oder das Werkzeug tatsächlich benutzt.
Waffe
Hier reicht schon, dass die Waffe irgendwie eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen – sei es durch Androhung von Gewalt oder tatsächliche Gewaltanwendung. Ob das Opfer durch Panzerglas geschützt ist oder nicht, ist dabei wurscht – der Gesetzgeber will schon die abstrakte Gefahr vermeiden. Wichtig: Das Drohmittel muss vom Opfer wahrgenommen werden. Also reicht es nicht, wenn der Täter die Waffe nur in der Tasche hat, ohne dass jemand davon weiß. Wahrnehmen kann das Opfer übrigens nicht nur durch Sehen, sondern auch durch Hören (z. B. Warnschuss oder „Ich habe ein Messer!“) oder Fühlen.
Gefährliches Werkzeug
Hier wird’s kompliziert. Denn: Der Werkzeugbegriff wird hier anders verstanden als beim bloßen Dabeihaben (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB). Das hat zu reichlich Diskussionen geführt – auch in der Rechtsprechung. Kurz gefasst:
- Wird das Werkzeug aktiv als Gewaltmittel eingesetzt (also wirklich damit geschlagen, gesprüht, gefesselt), dann schaut der BGH darauf, ob es konkret gefährlich war – so wie bei § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefährliche Körperverletzung). Dann zählen z. B. Fesseln, wenn sie richtig fest angezogen werden, oder Pfefferspray, das ins Gesicht gesprüht wird.
- Wird das Werkzeug nur zur Drohung eingesetzt, dann kommt’s auf die objektive Möglichkeit an, dass es beim Ernstmachen zu erheblichen Verletzungen kommt – egal, ob das ernst gemeint war oder nicht. Beispiel: Ein Messer wird gezogen und dem Opfer gezeigt, aber es wird nicht benutzt. Oder ein langes Band wird um den Hals gelegt – das reicht dem BGH schon für den Tatbestand.
Konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Jetzt wird’s medizinisch: Wenn der Täter durch seine Tat vorsätzlich eine andere Person in eine konkrete Gefahr bringt, die zu schweren gesundheitlichen Problemen im Sinne des § 226 StGB (schwere Körperverletzung) führen könnte, wird’s noch ernster (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB). Dabei zählt auch, wenn das Risiko wegen besonderer Umstände – Alter, Vorerkrankung oder Beruf des Opfers – größer ist. Wenn sich die Gefahr am Ende sogar realisiert, ist das in diesem Tatbestand automatisch mit drin. Wichtig: Der Täter muss die Gefahr sehen und in Kauf nehmen.
Bandenmäßiger Raub
Wird’s organisiert, wird’s krimineller: Wenn der Täter Mitglied einer Bande ist – also einer Gruppe von mindestens drei Leuten, die sich regelmäßig zusammentun, um Raub oder Diebstahl zu begehen – dann sagt das Gesetz: Das ist schlimmer (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Auch hier muss der Täter die Tat als Mitglied der Bande begehen.
Zu beachten ist der Qualifikationsgrund des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB: das Beisichführen von Waffen.
Körperlich schwere Misshandlung
§ 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB verlangt erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit gewichtigen Folgen (z. B. Knochenbrüche, dauerhafte Entstellungen, erheblicher Schmerz oder Heilungsaufwand). Maßstab ist § 226 StGB, aber ohne dessen strenge Anforderungen.
Todesgefahr
Bei § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StGB geht es um eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer – die Situation muss objektiv geeignet sein, zum Tod zu führen. Es reicht, dass der Tod ernsthaft möglich erscheint, unabhängig davon, ob er tatsächlich eintritt oder der Täter ihn erkennt.
