Wenn wir es mit einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB zu tun haben, können wir den Grundtatbestand aus § 223 StGB in der Regel getrost beiseitelassen. Denn sobald ein speziellerer oder qualifizierter Tatbestand greift, wie es § 224 StGB eben ist, tritt der Grundfall kraft Spezialität zurück. Das bedeutet für Dich: Im Ergebnis steht am Ende nicht etwa eine Strafbarkeit nach beiden Vorschriften, sondern allein nach § 224 StGB.
Noch deutlicher wird das, wenn wir die Körperverletzung nur als notwendige Vorstufe einer vollendeten vorsätzlichen Tötung betrachten – also wenn wir uns im Bereich der §§ 212, 211 oder 216 StGB bewegen. In solchen Fällen brauchst Du ausnahmsweise gar nicht mehr prüfen, ob § 223 oder § 224 erfüllt ist. Diese Vorschriften lösen sich quasi im Gesamtgeschehen auf (Konkurrenzen), und das spart uns Prüfungsarbeit.
Ganz ausblenden solltest Du sie aber nicht, wenn mehrere beteiligt sind. Da kann es nämlich wichtig sein, ob der Teilnehmer wirklich wusste, dass der Haupttäter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Falls nicht, kann sich der Teilnehmer immerhin an der gefährlichen Körperverletzung beteiligt haben. Hier wird es also schnell praktisch relevant, ob wir auch § 224 StGB prüfen.
Und noch eine Nuance: Wenn der Täter sein Opfer mit Tötungsvorsatz länger misshandelt, bevor es stirbt, spricht einiges dafür, das Geschehen nicht einfach unter „Tötung“ zu verbuchen. Trotzdem bleibt es dabei: Die Körperverletzung tritt in ihrer Bedeutung zurück – auch wenn sie grausam war.
Geht’s um eine versuchte Tötung, sieht das Bild ein bisschen anders aus. Wenn die Körperverletzung ebenfalls nur versucht wurde, gelten die oben genannten Regeln entsprechend. Ist die Körperverletzung dagegen vollendet, obwohl die Tötung „nur“ versucht wurde, musst Du die §§ 223 ff. StGB ganz normal mitprüfen.
Grunddelikt
Hier brauchst Du eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 StGB). Das ist der Einstieg.
Qualifikationsgründe
Nicht jede Körperverletzung ist gleich gefährlich – aber manche Umstände machen sie besonders brisant. Ob eine Waffe im Spiel ist, mehrere Täter gemeinsam zuschlagen oder das Opfer sich nicht wehren kann: § 224 StGB listet verschiedene Qualifikationsgründe auf, die aus einer einfachen eine gefährliche Körperverletzung machen. Hier klären wir, welche das sind – und warum es oft auf die feinen Details ankommt.
Beibringung von Gift
Ein Gift ist im strafrechtlichen Sinne jeder Stoff – egal ob aus dem Labor oder aus der Natur –, der durch chemische Prozesse schädigt.
Klassiker sind Arsen, Zyankali, Drogen, aber auch Alkohol, Pflanzengifte, Medikamente oder Pfefferspray. Wichtig: Auch scheinbar harmlose Stoffe können zum Gift werden – je nach Dosierung oder körperlicher Verfassung des Opfers. Du hast richtig gelesen: Sogar Kochsalz oder Zucker kommen in Betracht, wenn sie einem Menschen mit entsprechender Vorerkrankung verabreicht werden. Entscheidend ist der konkrete Fall, nicht das Etikett auf dem Stoffbehälter.
Die Unterscheidung zwischen „Gift“ und „anderem gesundheitsschädlichen Stoff“ spielt im Ergebnis kaum eine Rolle – auch heiße Flüssigkeiten, brennbare Substanzen oder zerhacktes Glas sind dabei. Krankheitserreger wie Bakterien oder Viren gehören ebenfalls dazu. Radioaktive Materialien? Ja. Röntgenstrahlen oder Strom? Nein – die sind keine Stoffe.
Beispiele gefällig? Eine Mutter zwingt ihr Kind, extrem versalzenen Pudding zu essen. Einem Diabetiker wird Zucker verabreicht. Jemand kippt heißes Wasser oder Kaffee auf ein Opfer oder steckt es in eine 52 °C heiße Badewanne. All diese Fälle zeigen: § 223 StGB ist erfüllt. Aber reicht das für § 224 Abs. 1 Nr. 1?
Erhebliche Gesundheitsschäden
Nicht jeder Stoff, der irgendwie schädlich ist, reicht gleich für die Qualifikation. Das Mittel muss geeignet sein, erhebliche Gesundheitsschäden herbeizuführen. Sonst machen wir keinen Unterschied mehr zwischen § 223 und § 224 StGB – und das wäre unlogisch. Also: Ein bisschen Übelkeit durch Alkohol oder eine leichte Schläfrigkeit durch ein Schlafmittel? Das ist noch nicht „erheblich“.
Beibringen
Was heißt eigentlich „Beibringen“? Im Kern bedeutet das, den Stoff so mit dem Körper zu verbinden, dass er wirken kann. Ob innen oder außen, spielt dabei keine entscheidende Rolle – auch eine äußere Einwirkung kann eine gefährliche Körperverletzung sein. Es wäre künstlich, wenn wir uns an solchen Details aufhängen würden.
Verhältnis zu Nr. 2
Wie verhält sich Nr. 1 zu Nr. 2, also zum gefährlichen Werkzeug? Die meisten Gifte und Stoffe fallen sowieso auch unter Nr. 2, weil man Werkzeuge in der Rechtsprechung weit versteht. Trotzdem gilt: Wenn beides greift, ist Nr. 1 spezieller – und damit der bessere Anker für Deine Prüfung.
Die Rechtsprechung tendiert übrigens dazu, etwa bei heißen Flüssigkeiten oder „K.O.-Tropfen“, allein auf Nr. 1 abzustellen – möglicherweise, um Nr. 2 nur noch für harte, feste Gegenstände zu reservieren. Aber hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Gefährliches Werkzeug
Ein Knüppel, eine Glasscherbe oder ein Feuerzeug. Alles Dinge, mit denen man normalerweise keinen juristischen Ärger hat. Doch in der Hand eines Angreifers sieht das anders aus. Wenn ein Gegenstand so eingesetzt wird, dass er im konkreten Fall erhebliche Verletzungen verursachen kann, wird er aus juristischer Sicht zum gefährlichen Werkzeug. Und genau das interessiert uns hier.
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt die Körperverletzung unter Strafe, wenn sie mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen wird. Dieses Merkmal ist einer der Klassiker, die regelmäßig in Klausuren und Urteilen auftauchen – gerade weil es so schön anschaulich ist und viele Alltagskonflikte betrifft. Die Definition hat sich in der Praxis ziemlich etabliert:
Gemeint ist jeder körperliche Gegenstand, der – objektiv betrachtet und bezogen auf die konkrete Art der Benutzung – dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Gefährlichkeit
Es geht also nicht darum, ob wirklich etwas passiert ist, sondern ob die Gefahr bestand, dass es passiert. Das bedeutet: Der Bleistift in der Federtasche ist erstmal harmlos. Wenn er aber ins Auge gerammt wird, wird er zum gefährlichen Werkzeug. Es kommt also auf die konkrete Verwendung an. Der gleiche Gegenstand kann in der einen Situation harmlos und in der anderen brandgefährlich sein.
Die Liste ist bunt – und lang: Knüppel, Flasche, Glasscherbe, Stein, Auto, Hund. Auch ein spitzer Bleistift kann dazu gehören, wenn damit gestochen wird. Oder eine Krawatte, wenn damit jemand gewürgt wird. Selbst eine Plastiktüte über dem Kopf oder ein Smartphone, das mit Wucht ins Gesicht geschlagen wird, kann als gefährliches Werkzeug gelten.
Verwendung
Aber: Nicht jede Verwendung macht gleich ein Werkzeug gefährlich. Wer jemanden mit einem Ledergürtel nur leicht schlägt, bewegt sich noch unterhalb der Schwelle. Und auch das Abschneiden von Haaren mit einem Messer ist kein Fall für § 224 StGB – zumindest dann nicht, wenn’s dabei bleibt.
Schutzvorrichtungen
Wichtig ist auch: Wenn das Opfer durch Kleidung oder Schutzvorrichtungen wie Helm oder Decke geschützt ist, kann das die Bewertung beeinflussen. Denn dann könnte die Verletzungsgefahr konkret gemindert sein.
Spannend wird’s bei Fällen, in denen die Gefährlichkeit nicht so klar auf der Hand liegt. Etwa beim Ausdrücken einer Zigarette auf der Haut. Klingt schmerzhaft – aber reicht das schon? Der BGH sagt ja, auch wegen der nicht vorhersehbaren Folgen, etwa bei empfindlicher Haut oder gefährdeten Körperregionen. Besonders bei der Nähe zu Augen oder Schleimhäuten sieht der BGH die Schwelle zum gefährlichen Werkzeug überschritten.
Auch das kurze Halten eines Feuerzeugs unter den Finger eines Kindes oder ein gezielter Schnitt mit dem Messer am Knie wurden bereits als gefährliche Werkzeuge anerkannt. Der Knackpunkt ist immer: Führt der Einsatz des Gegenstands unmittelbar und konkret zu einer erheblichen Verletzungsgefahr?
Beschuhter Fuß
Ein beliebter Streitpunkt in Prüfungen: der beschuhte Fuß. Gehört der Schuh am Fuß zum gefährlichen Werkzeug? Antwort: Kommt drauf an. Bei Tritten mit schweren Stiefeln oder Dienstschuhen in empfindliche Körperregionen (z. B. Bauch oder Gesicht) ist die Antwort meist: ja. Denn hier verstärkt der Schuh die Wucht des Tritts. Wird aber der Fuß „nur“ gegen den Hals gedrückt, ohne dass dabei besondere Kraft oder Wucht ins Spiel kommt, sieht das wieder anders aus.
Flüssige oder gasförmige Substanzen
Gift, Säure, heiße Flüssigkeit – auch Werkzeuge? Ja, auch das. Denn das Werkzeug muss nicht zwingend ein fester Gegenstand sein. Auch flüssige oder gasförmige Substanzen wie Reizgas, Salzsäure oder Benzin können gefährliche Werkzeuge sein – jedenfalls dann, wenn sie entsprechend eingesetzt werden. Seit einer Gesetzesreform 1998 überschneidet sich diese Variante allerdings teilweise mit § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Vergiftung).
Erhebliche Verletzung
Was heißt eigentlich „erhebliche Verletzung“? Und hier wird’s knifflig. Denn das Gesetz spricht nicht von „schweren“ oder „gravierenden“ Verletzungen, sondern von „erheblichen“. Und was genau das bedeutet, ist offen. Der BGH versteht darunter eine Verletzung, die nicht ganz leicht ist, sondern schon nach Dauer oder Intensität heraussticht. Also mehr als ein Kratzer, aber noch nicht zwingend ein gebrochener Knochen. Die Grenze ist fließend – typische Klausurfalle!
Benutzung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Ein Werkzeug ist im strafrechtlichen Sinne nur dann gefährlich, wenn es als Angriffs- oder Verteidigungsmittel benutzt wird. Deshalb sind ärztliche Instrumente, die im Rahmen einer medizinisch notwendigen Behandlung (lege artis) verwendet werden, keine gefährlichen Werkzeuge. Auch dann nicht, wenn sie objektiv gefährlich sein könnten. Wer aber ohne ärztliche Zulassung „behandelt“, kann sich nicht darauf berufen – denn dann fehlt es schon am rechtlichen Rahmen.
Körperteile
Wichtig für die Abgrenzung: Eigene Körperteile – egal ob Faust, Fuß, Knie oder Ellbogen – sind keine Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB. Auch dann nicht, wenn der Täter Profiboxer ist. Denn das Gesetz meint explizit gegenständliche Mittel. Hier käme nur eine Strafbarkeit über Nr. 5 („lebensgefährdende Behandlung“) in Betracht – wenn überhaupt.
Bewegt oder unbewegt
Ein weiterer Streitpunkt: Muss das Werkzeug beweglich sein? Die Rechtsprechung meint: ja. Werkzeuge sind nur solche Gegenstände, die durch menschliche Kraft bewegt oder in Bewegung gesetzt werden können. Wer also jemanden mit dem Kopf gegen die Wand stößt oder ihn gegen einen Zeltpfosten drückt, nutzt nach dieser Ansicht kein „Werkzeug“ im Sinne des Gesetzes.
Die Gegenauffassung sieht das anders – und das hat was für sich. Denn auch feste Gegenstände wie Felsen, fest installierte Sägen oder Herdplatten können Verletzungen verursachen, wenn man jemanden absichtlich damit in Berührung bringt. Warum sollte es darauf ankommen, ob man das Ding bewegen kann oder nicht? Entscheidend ist doch die konkrete Gefährdung.
Beispiel: Wer jemanden mit dem Kopf auf eine heiße Herdplatte drückt, nutzt die Herdplatte zur Verletzung. Und zwar als Werkzeug.
Mittels
Das kleine Wort „mittels“ hat es in sich. Nach der Rechtsprechung muss das gefährliche Werkzeug unmittelbar körperlich einwirken – also wirklich direkten Kontakt mit dem Körper haben. Keine mittelbaren Effekte, kein „Schock durch Bedrohung“, kein „Sturz nach Ausweichbewegung“.
Doch es gibt auch eine weitergehende Ansicht: Danach reicht es, wenn das Werkzeug kausal und objektiv zurechenbar zu einer erheblichen Verletzung führt. Also zum Beispiel auch, wenn ein Täter Reißzwecken auf den Boden klebt und das Opfer dadurch gezwungen ist, stundenlang auf den Fußballen zu stehen – mit üblen Folgen.
Besonders diskutiert wurde der Einsatz eines Autos: Wenn jemand jemanden anfährt oder überfährt, ist der Fall klar – unmittelbare Wirkung, gefährliches Werkzeug. Aber was ist, wenn das Opfer sich festklammert und dann durch Bremsmanöver oder Kurvenstöße zu Boden stürzt? Die Rechtsprechung sagt: Das reicht nicht. Andere meinen: Doch, das muss ausreichen. Schließlich ist auch das ein gezielter Einsatz des Fahrzeugs zur Verletzung.
Hinterlistiger Überfall
Ein Überfall ist erst mal nichts anderes als ein Angriff aus dem Nichts. Zack, da ist er – und das Opfer rechnet in diesem Moment nicht im Geringsten damit. So ähnlich wie bei der Heimtücke im Mordrecht, nur eben auf die körperliche Unversehrtheit bezogen. Aber Achtung: Für den „hinterlistigen“ Überfall reicht die Überraschung allein nicht aus. Hier geht’s noch eine Nummer trickreicher zu.
„Hinterlistig“ bedeutet: Der Täter geht planvoll vor – mit dem festen Ziel, die Abwehr seines Opfers durch Täuschung oder Tarnung möglichst auszuschalten. Er verbirgt also seine wahren Absichten ganz bewusst, damit sein Gegenüber gar keine Chance hat, sich zu wehren. Und genau das macht den Unterschied der Nr. 3 zur bloßen Heimtücke: Es braucht ein listiges Vorgehen, das auf Verschleierung angelegt ist. Einfach nur ausnutzen, dass jemand arglos ist, reicht nicht.
Was zählt (und was nicht): Wer seinem Opfer spontan hinterherrennt, es überrascht und zusammenschlägt – etwa bei einem Raub auf dem Spazierweg – handelt vielleicht heimtückisch, aber noch nicht hinterlistig. Zu wenig Planung, zu viel Spontanität. Wer sich dagegen irgendwo auf die Lauer legt, gezielt wartet und dann zuschlägt, weil es der Plan so vorsieht, der erfüllt ziemlich sicher das Kriterium. Auch das heimliche Verabreichen von K.O.-Tropfen oder ähnlichen Substanzen fällt regelmäßig drunter. Da wird nicht nur versteckt gehandelt – es wird gezielt getäuscht.
Gemeinschaftliche Begehungsweise
„Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ – klingt erstmal nett, wie ein Teamausflug. Ist es aber nicht. Es geht darum, dass sich zwei oder mehr Personen am Tatort zusammentun, um eine Körperverletzung gemeinsam durchzuziehen. Wichtig: Beide (oder mehrere) stehen dem Opfer direkt gegenüber. Ob nur einer zuschlägt oder alle, spielt erstmal keine Rolle. Entscheidend ist das gemeinsame Auftreten, die daraus entstehende Bedrohungslage und das eingeschränkte Reaktionsvermögen des Opfers.
Und wer ist „Beteiligter„? Ganz einfach: Jeder, der strafrechtlich irgendwie in die Sache verstrickt ist – ob als Täter, Anstifter oder Gehilfe. Der Begriff stammt nämlich aus § 28 Abs. 2 StGB, und da wird nicht nur auf Mittäter geschaut. Deshalb genügt es auch, wenn ein Täter am Tatort zuschlägt und sein Kumpel um die Ecke bereitsteht – Hauptsache, die Drohkulisse wirkt und das Opfer ist dem Ganzen schutzlos ausgeliefert.
Aber Achtung bei der Auslegung: Der „Beteiligte“ muss einvernehmlich mit dem Täter handeln – sie ziehen also am selben Strang. Wer heimlich hilft, z. B. indem er dem Täter vorher Tipps gibt oder die Tatwaffe besorgt, ohne in Erscheinung zu treten, fällt nicht unter dieses Merkmal. Dann reden wir nur über Beihilfe – aber nicht über eine gemeinschaftliche Begehung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Lebensgefährdende Behandlung
Jetzt wird’s ernst. Variante Nr. 5 hat’s in sich, denn hier steht das Leben des Opfers auf dem Spiel. Es geht um eine Behandlung – also ein Tun –, die generell geeignet ist, jemanden ernsthaft in Lebensgefahr zu bringen. Und zwar objektiv – unabhängig davon, ob das Opfer tatsächlich stirbt oder nicht. Wenn das, was der Täter tut, nach Art, Dauer und Intensität grundsätzlich gefährlich ist, dann ist die Schwelle überschritten. Ausreißer oder seltene Einzelfälle reichen nicht.
Beispiele gefällig? Klar: Mehrfache Faust- oder Fußtritte gegen den Kopf. Würgen, Stiche mit Schraubendrehern in den Brustkorb. Mit dem Auto jemanden anfahren. Ein kleines Kind in eiskaltes Wasser werfen. Oder eine HIV-Infektion bewusst in Kauf nehmen. All das kann – je nach Fall – die Schwelle zur lebensgefährdenden Behandlung überschreiten.
Und was ist mit Corona? Früher hat man diskutiert, ob eine Infektion mit dem Virus ausreicht. Mittlerweile gibt’s Impfungen, Therapien und mehr Wissen – also kommt’s auf den Einzelfall an. Nur wer keinen Impfschutz hat oder zur Risikogruppe gehört, ist möglicherweise wirklich lebensgefährdet.
Achtung Sonderfall: Wenn das Opfer nicht direkt durch die Behandlung gefährdet wird, sondern indirekt erst durch die Lage, in die es dadurch gerät – zum Beispiel durch das Werfen auf eine befahrene Straße – dann genügt das nicht. Die Handlung selbst muss das Risiko setzen, nicht nur die Folgen.
