Wenn es knallt, schmerzt oder innerlich brodelt, kann schnell eine Strafnorm greifen: § 223 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Dabei gibt es zwei Spielarten, die oft Hand in Hand gehen – die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung. Wir schauen uns das Ganze in Ruhe an und klären, was genau darunterfällt.

Person

Auch wenn es fast selbstverständlich klingt: Geschützt ist nur, wer schon als Person zählt. Und das bedeutet im Strafrecht – ganz ähnlich wie bei den Tötungsdelikten: Erst ab der Geburt geht’s los. Wer also vorgeburtlich geschädigt wird, fällt nicht unter § 223 oder § 229 StGB. Auch der berühmte Contergan-Fall (Medikamente führen zu Fehlbildungen) wurde deshalb nicht als fahrlässige Körperverletzung gewertet.

Der Embryo bleibt außerhalb des Schutzbereichs dieser Normen. Das Strafrecht regelt seine besonderen Fälle woanders, etwa in § 218 StGB. Das mag unbefriedigend klingen, hat aber seinen Grund: Würde jedes Fehlverhalten der Eltern in der Schwangerschaft – Alkohol, Rauchen, Extremsport – kriminalisiert, wären wir schnell in sehr schwierigen Diskussionen.

Ein spannendes Detail: Werden Implantate so mit dem Körper verwachsen, dass sie quasi ein Teil von ihm sind, dann ist auch ihre Beschädigung eine Körperverletzung.

Andere Person

Körperverletzung geht nur, wenn ein anderer betroffen ist. Wer sich selbst verletzt, bleibt straffrei – auch wenn das extrem gefährlich ist.

Die Teilnahme an so einer Selbstverletzung ist auch nicht strafbar, solange alles freiwillig und eigenverantwortlich passiert. Anders sieht es aus, wenn jemand in mittelbarer Täterschaft handelt, etwa weil die verletzte Person nicht aus freiem Willen handelt – dann kann daraus doch eine strafbare Fremdverletzung werden.

Besonders spannend: Wer sich freiwillig in Gefahr bringt – etwa beim Boxkampf oder waghalsigen Mutproben – und sich dabei verletzt, kann am Ende ebenfalls niemanden bestrafen. Solange die Entscheidung frei getroffen wurde, bleibt’s bei der Eigenverantwortung.

Körperliche Misshandlung

Was genau ist eigentlich eine „körperliche Misshandlung“ (§ 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB)? Kurz gesagt: alles, was das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Das kann körperlich sein – etwa ein Schlag, eine Platzwunde, ein verlorener Zahn oder abgeschnittene Haare. Es kann aber auch etwas subtiler zugehen: Knebeln, Fesseln, mit Klebstoff beschmieren – auch das kann ausreichen.

Aber: Nicht jeder Schmerz reicht. Kleine Kratzer, Hautrötungen, schwache Stöße – das sind die typischen Bagatellen, die noch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze liegen. Besonders interessant: Das Anspucken einer Person kann – je nach Auswirkung – entweder nur eine Beleidigung sein oder schon eine Körperverletzung, wenn es etwa zu einem Brechreiz führt.

Wichtig ist: Es muss wirklich körperlich spürbar sein. Reine Ekel- oder Angstgefühle, Albträume oder Müdigkeit reichen nicht. Aber wenn daraus körperliche Folgen entstehen – Schock, Schwindel, Magenkrämpfe – kann das wiederum sehr wohl unter § 223 StGB fallen.

Gesundheitsschädigung

Hier geht’s nicht um Schmerzen, sondern um krankhafte Zustände – also um das, was medizinisch pathologisch ist (§ 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB).

Wer bei jemandem einen solchen Zustand hervorruft oder verschlimmert, begeht eine Körperverletzung. Das kann alles Mögliche sein: Wunden, Brüche, Infektionen, Übelkeit, Trunkenheit, Rauschzustände.

Psychische Auslöser sind mitgemeint – aber nur, wenn sie auch körperlich messbare Folgen haben. Wenn zum Beispiel jemand nach einem Banküberfall vor Schreck einen Herzinfarkt erleidet, liegt eine Gesundheitsschädigung vor.

Ein besonders aktueller Fall: Die Infizierung mit dem HIV-Virus oder mit SARS-CoV-2 kann schon für sich genommen als Gesundheitsschädigung zählen – auch wenn man nichts merkt. Entscheidend ist die objektive Veränderung des Körpers. So wird das bei HIV allgemein angenommen, und auch bei Corona tendiert die h. M. dazu, die bloße Infektion als ausreichend zu sehen.

Übrigens: Auch übermäßiges Röntgen kann den Körper schädigen – sagt der BGH. Und sogar psychische Krankheiten wie Schizophrenie können dazuzählen, wenn sie körperlich erklärbar sind.

Ärztliche Heilbehandlung

Klingt komisch, ist aber so: Jede ärztliche Heilbehandlung ist erst einmal eine Körperverletzung. Warum? Weil sie in den Körper eingreift – mit Spritzen, Skalpellen oder Chemie. Aber: Solche Eingriffe sind natürlich gerechtfertigt, wenn der Patient wirksam einwilligt.

Und dafür braucht es eines: Aufklärung. Nur wer genau weiß, was auf ihn zukommt – Chancen, Risiken, Alternativen –, kann frei entscheiden. Die Pflicht zur Aufklärung ist deshalb so zentral, weil sie die Grundlage für die Rechtfertigung des Eingriffs bildet.

Früher hat ein Teil der Literatur versucht, den ärztlichen Eingriff gar nicht erst als tatbestandsmäßig einzuordnen. Der Gedanke: Wer medizinisch korrekt behandelt, handelt sozialadäquat. Diese Ansicht hat sich aber nicht durchgesetzt. Heute ist klar: Tatbestand ist erfüllt, aber mit Einwilligung straffrei.