Wenn Du denkst, das sei nur ein Kavaliersdelikt – falsch gedacht. Auch wenn der Hausfriedensbruch in der systematischen Gliederung des StGB bei den Delikten gegen die öffentliche Ordnung auftaucht, schützt er nach herrschender Meinung etwas sehr Persönliches: das Hausrecht. Und das bedeutet konkret, dass der Berechtigte entscheiden darf, wer in seine vier Wände – oder auch in andere geschützte Räume – hinein darf. Oder eben nicht.

Der Tatbestand des § 123 Abs. 1 StGB hat zwei Spielarten: Erstens das aktive Eindringen, zweitens das passive Nicht-Gehen – also das Verweilen trotz Aufforderung, den Ort zu verlassen. Letzteres ist übrigens ein echtes Unterlassungsdelikt. Die Formulierungen „widerrechtlich“ und „ohne Befugnis“ in der Vorschrift markieren nur die generelle Rechtswidrigkeit, haben aber keine eigene Prüfungsstation.

Wichtig: Es handelt sich beim Hausfriedensbruch nicht um ein eigenhändiges Delikt. Das bedeutet, dass auch jemand Täter sein kann, der selbst gar nicht reingeht. Denkbar ist zum Beispiel, dass jemand einen anderen – sagen wir mal einen Obdachlosen – vorschickt und ihm erzählt, der Eigentümer der Scheune sei mit der Übernachtung einverstanden. Wenn dieser Obdachlose vorsatzlos handelt, könnte der eigentliche Drahtzieher trotzdem über mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB drankommen.

Geschützte Orte

Hausfriedensbruch schützt nicht jedes Gebäude, sondern nur solche, bei denen jemand das Hausrecht ausübt – also drinnen bestimmen kann, wer rein darf und wer nicht. Hier klären wir, welche Orte genau geschützt sind, was ein „befriedetes Besitztum“ ist und warum ein offenes Fenster nicht immer eine Einladung bedeutet.

Wohnungen

Unter einer Wohnung versteht man Räume, die dazu gedacht sind, Menschen Unterkunft zu bieten – und das auch nur vorübergehend. Dazu zählen auch Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte – aber nicht Dein ganz normaler PKW.

Flure, Toiletten, Keller oder Dachböden sind übrigens als Nebenräume mitgeschützt. Bei Garagen kommt’s darauf an: Wenn sie funktional dazugehören, zählen sie mit zur Wohnung. Sonst sind sie nur befriedetes Besitztum.

Geschäftsräume

Das sind Räume, in denen gearbeitet wird – egal ob gewerblich, künstlerisch, wissenschaftlich oder wie auch immer. Klassische Beispiele sind Läden, Büros, Praxen oder Lagerhallen.

Befriedetes Besitztum

Klingt altmodisch, ist aber wichtig: Es geht um Grundstücke, die irgendwie abgegrenzt sind – zum Beispiel durch Hecken, Zäune, Mauern oder Ketten. Die Abgrenzung muss von außen erkennbar sein, aber nicht lückenlos. Nicht ausreichend sind bloße Schilder oder Farbmarkierungen, es sei denn, es handelt sich um  offene Zubehörflächen – wie der Vorgarten eines Hauses, der klar dazugehört.

Selbst leerstehende oder abrissreife Häuser können dazugehören, solange sie sichtbar eingefriedet sind. Unterirdische Passagen hingegen fallen raus.

Bei offenen Zubehörflächen gibt es Streit. Eine Mindermeinung will diese Flächen gar nicht schützen. Die herrschende Meinung tut das aber – zu Recht. Umstritten ist nur, unter welchen Begriff sie fallen: Wohnung, Geschäftsraum oder befriedetes Besitztum? Die überzeugendste Lösung: Man zählt sie zur Wohnung oder zum Geschäftsraum.

Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst

Darunter fallen Räume, in denen hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden – also zum Beispiel Behörden, Gerichte, Schulen, Universitäten. Wichtig: Die Räume müssen baulich abgeschlossen sein.

Beispiel: Wenn ein Gerichtssaal wegen Überfüllung geschlossen ist und Du trotzdem reingehst, kann das ein Hausfriedensbruch sein.

Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Verkehr

Gemeint sind Fahrzeuge und Gebäude, die dem öffentlichen Personen- oder Güterverkehr dienen. Dazu gehören Busse, Bahnen, Flugzeuge, Bahnhöfe und Wartesäle. Auch hier gilt: Der Raum muss abgeschlossen sein.

Tathandlungen

Wer gegen den Willen des Berechtigten eindringt oder trotz Aufforderung nicht geht, macht sich strafbar – so einfach ist der Grundgedanke. Aber was genau heißt „Eindringen“? Und reicht schon das kurze Betreten? Hier schauen wir uns an, welche Verhaltensweisen unter den Tatbestand fallen und wo die juristische Schwelle liegt.

Eindringen

Eindringen (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB) meint: Du betrittst einen geschützten Raum gegen den Willen des Berechtigten. Dabei musst Du körperlich – also mit mindestens einem Körperteil – in den Raum gelangen. Der Fuß in der Tür reicht. Hineingreifen ohne Betreten? Reicht nicht.

Das Ganze muss gegen den Willen passieren. Wenn der Berechtigte sein Einverständnis gibt – ausdrücklich oder konkludent –, liegt kein Eindringen vor. Fehlt eine Erklärung, kann man über einen mutmaßlichen Willen diskutieren. Die bessere Lösung: Kein Ausschluss des Tatbestands, sondern eine mögliche Rechtfertigung – etwa bei Notwehr (§ 32 StGB) oder mutmaßlicher Einwilligung.

Beispiel: Ein vermeintlicher Stadtwerker wird eingelassen, klaut dann aber. Die Zustimmung war zwar erschlichen, aber nach herrschender Meinung dennoch wirksam. Daher kein Eindringen im Sinne von § 123 StGB, sondern ein Trickdiebstahl nach § 242 StGB.

Auch ein erzwungenes Einverständnis zählt nicht.

Wenn ein Raum generell für die Öffentlichkeit geöffnet ist – etwa ein Geschäft oder ein Amt – dann darfst Du auch rein, selbst wenn Du aus einem unerwünschten Grund kommst. Also ja: Du darfst in ein Kaufhaus gehen, auch wenn Du klauen willst – strafbar wird es dann wegen Diebstahls, nicht wegen Hausfriedensbruchs. Nur wenn Du von der generellen Erlaubnis sichtbar abweichst – etwa als maskierter Räuber – liegt ein Hausfriedensbruch vor. Hinweisschilder wie „Keine Testkäufer“ oder „Nur mit Fahrkarte“ ändern daran nichts. Der Inhaber muss sich an seiner generellen Öffnung messen lassen. Auch hier gilt: Ein individuell ausgesprochenes Hausverbot durchbricht die allgemeine Zutrittserlaubnis. Demnach machen sich beispielsweise Schwarzfahrer nicht nach § 123 StGB strafbar.

Verweilen trotz Aufforderung

Wir bleiben beim Klassiker: Du sitzt beim Abendessen, plötzlich steht jemand im Flur – und will einfach nicht gehen, obwohl Du ihn aufforderst. Genau das meint § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB: Wer sich nicht nur unbefugt Zutritt verschafft, sondern trotz klarer Aufforderung zum Gehen nicht freiwillig verschwindet, verwirklicht den Hausfriedensbruch. Voraussetzung ist natürlich, dass die Person ursprünglich mit Erlaubnis da war – also zum Beispiel als Gast. Erst mit der Aufforderung zu gehen wird der Aufenthalt unbefugt.

Die Aufforderung selbst muss unmissverständlich sein. Ein „So, wir müssen morgen früh raus“ reicht da nicht unbedingt. Aber ein deutliches „Ich möchte, dass Du jetzt gehst“ schon. Wichtig: Die Aufforderung muss vom Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Wissen erfolgen. Wenn der Mitbewohner heimlich einen Gast rausschmeißen will, ohne dass der andere davon weiß, wird’s tricky – dann fehlt’s an der erforderlichen Vertretungsmacht.

Verweilt der Gast dann trotzdem – vielleicht, weil er noch sein Bier austrinken will – macht er sich strafbar. Dabei genügt bereits eine kurze Weigerung, sich zu entfernen. Wer sich zehn Minuten weigert und dann doch geht, hat den Tatbestand trotzdem verwirklicht. Es kommt nicht auf eine Mindestverweildauer an.