Manchmal sind es nicht die Taten, sondern die Worte, die Angst machen. Genau da setzt § 241 StGB an. Die Vorschrift kümmert sich um Situationen, in denen jemand einem anderen eine Straftat ankündigt – nicht zum Spaß, sondern so, dass es wirklich bedrohlich wirkt. Gemeint ist damit nicht bloß das typische „Ich bring dich um!“, sondern jede ernst gemeinte Ansage, dass etwas Kriminelles passieren soll. Und zwar nicht irgendwo im luftleeren Raum, sondern konkret und greifbar. Es geht also ums Bedrohen im strafrechtlichen Sinne.

Seit der Reform im Jahr 2021 ist die Vorschrift übrigens ganz schön gewachsen. Früher war nur die Drohung mit einem Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) strafbar. Das ist jetzt in Abs. 2 gelandet. Neu dazugekommen ist Abs. 1: Der nimmt sich jetzt auch bestimmte Vergehen vor – also leichtere Straftaten, die trotzdem mächtig Eindruck machen können, wenn man mit ihnen droht. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber auf die immer rauer werdende Kommunikation reagiert hat.

Und der neue Abs. 3? Der betrifft falsche Warnungen. Also Fälle, in denen jemand so tut, als wisse er von einer geplanten Straftat – obwohl er in Wahrheit gar keinen Einfluss darauf hat und sich das Ganze nur ausgedacht hat. Der Clou: Strafbar ist das nur, wenn die Person genau weiß, dass die Warnung falsch ist. Reines Herumstochern im Nebel reicht nicht.

Bedrohung

Für eine strafbare Bedrohung braucht es nicht viel. Es reicht schon, dass jemand einem anderen glaubhaft ankündigt, eine bestimmte Straftat zu begehen – und zwar so, dass der andere sich wirklich Sorgen machen muss.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Drohung später tatsächlich umgesetzt wird oder ob der Täter überhaupt in der Lage ist, das Geplante durchzuziehen. Auch nicht, ob das Opfer die Drohung durchschaut. Maßstab ist, wie die Ankündigung objektiv wirkt – also aus Sicht eines Durchschnittsmenschen, der zufällig mithört. Und der denkt sich vielleicht: „Oh. Das war kein Spaß.“

Nehmen wir mal ein Beispiel: Wenn jemand sagt „Ich stech Dich ab!“, dann ist das in der Regel eine Ankündigung einer gefährlichen Körperverletzung – und fällt damit unter Abs. 1, weil § 224 StGB als Vergehen eingestuft ist. Wenn aber jemand sagt „Ich bring Dich um!“, dann könnte es sich um eine Drohung mit einem Verbrechen wie Mord oder Totschlag handeln – und das wäre dann ein Fall für Abs. 2.

Aber Vorsicht bei Redewendungen: Nicht jedes „Dir hau ich gleich eine rein!“ ist gleich eine strafbare Bedrohung. Auch Sprüche wie „Du wirst schon sehen, was Du davon hast!“ oder „Dir wird bald das Hören und Sehen vergehen!“ sind erstmal nur Wörter. Entscheidend ist, ob der ernstzunehmende Kern dieser Aussage im konkreten Zusammenhang wirklich wie eine echte Drohung wirkt. Hier kommt wieder unser Durchschnittsbeobachter ins Spiel – der soll sich fragen: War das noch flapsig gemeint oder schon furchteinflößend?

Ankündigung vs. Ausführung

Wichtig: Wenn jemand gerade dabei ist, ein Verbrechen zu begehen – sagen wir, einen Raub nach § 249 StGB – dann ist das kein Fall für § 241 StGB. Denn der Täter führt die Tat ja gerade aus, statt sie nur anzukündigen. Was aber sehr wohl geht: Während der Raub läuft, kann der Täter zusätzlich mit einer anderen Straftat drohen – etwa: „Wenn Du die Polizei rufst, komm ich zurück und bring Dich um!“ Das wäre dann wieder eine eigenständige Bedrohungstat im Sinne von § 241 Abs. 2 StGB.

Nahestehende Personen

Ein kleiner aber feiner Punkt: Der Gesetzgeber schützt nicht nur die direkt Bedrohten, sondern auch nahestehende Personen. Das sind Menschen, zu denen das Opfer eine enge persönliche Beziehung hat – wie Partner, Familienangehörige oder enge Freunde. Wichtig ist: Diese Person muss wirklich existieren. Eine rein erfundene „Lena, meine beste Freundin“ reicht nicht.

Sache von bedeutendem Wert

Manchmal wird auch mit der Zerstörung einer „Sache von bedeutendem Wert“ gedroht. Auch das kann unter § 241 Abs. 1 StGB fallen – zum Beispiel, wenn jemand sagt: „Wenn Du nicht spurst, fackel ich Dein Auto ab!“ Als Faustregel gilt hier: Alles, was mindestens 750 Euro wert ist, zählt als „von bedeutendem Wert“. Das ist keine offizielle Grenze im Gesetz, aber eine anerkannte Linie in Rechtsprechung und Literatur.

Vortäuschungstatbestand

Dann kommen wir zum Abs. 3 – dem Vortäuschungstatbestand. Hier geht’s darum, dass jemand eine Bedrohung inszeniert, obwohl er in Wirklichkeit gar keine Ahnung hat oder nichts damit zu tun hat. Beispiel: Jemand schreibt anonym „Die Schule wird morgen angegriffen“ – obwohl er weiß, dass das völliger Quatsch ist. Strafbar ist das aber nur, wenn der Absender genau weiß, dass die Warnung falsch ist. Wer also nur vage eine Befürchtung äußert, ohne Hintergedanken oder mit echter Sorge, fällt nicht darunter.

Konkurrenzen

Wenn die angedrohte Straftat tatsächlich versucht oder sogar vollendet wird, dann tritt § 241 StGB zurück. Heißt: Es wird dann nach den schwereren Delikten wie Körperverletzung oder Nötigung bestraft – § 241 StGB ist in solchen Fällen nur das Auffangnetz für Worte, die (noch) nicht in Taten umgesetzt wurden.