Der Tatbestand der Nötigung schützt das, was Du jeden Tag ganz selbstverständlich nutzt: Deine Freiheit, zu tun und zu lassen, was Du willst – zumindest solange Du damit niemand anderem auf die Füße trittst. Juristisch sauber formuliert: Die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, grundrechtlich gesichert in Art. 2 Abs. 1 GG.

Nötigungsmittel

Damit das Strafrecht auf den Plan tritt, muss erst mal ein Nötigungsmittel im Spiel sein. § 240 Abs. 1 StGB kennt hier zwei Varianten: Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Gewalt

Gewalt klingt nach Fäusten – im Strafrecht ist es aber oft subtiler. Entscheidend ist: körperlicher Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung. Das kann der Griff an den Arm sein, aber auch das Blockieren eines Autos oder das Festhalten an der Tür. Hier schauen wir uns an, wann genau Gewalt vorliegt – und warum die Definition mehr Sprengkraft hat, als man denkt.

Klassischer Gewaltbegriff

Klassisch – und das meint hier: die Ursprungsvariante – liegt Gewalt dann vor, wenn jemand durch körperliche Kraftentfaltung auf einen anderen Menschen einwirkt, um dessen Widerstand zu brechen oder von vornherein zu verhindern. Also Faust, Griff, Stoß, Schlag – das volle Programm.

Aber: Gewalt ist nicht gleich Gewalt. Juristen haben sich hier zwei Spielarten überlegt. Vis absoluta: Der Täter macht kurzen Prozess. Kein Wille, keine Wahl – das Opfer wird schlichtweg ausgeschaltet. Beispiel? Jemand wird mit Betäubungsmitteln außer Gefecht gesetzt, damit der Täter ungestört dessen Wohnung durchsuchen kann. Vis compulsiva: Hier bleibt dem Opfer noch ein Rest an Entscheidungsfreiheit – aber der Druck ist enorm. Wer etwa jemandem Prügel androht, wenn dieser ein Dokument nicht unterschreibt, erzeugt zwar keinen Komplettausfall, aber enormen psychischen Stress – körperlich spürbar. In beiden Fällen reden wir von Gewalt – klassisch, direkt und ziemlich eindeutig.

Vergeistigter Gewaltbegriff

Mit der Zeit wurde der Gewaltbegriff flexibler – oder, je nach Standpunkt, schwammiger. Was ist eigentlich mit Situationen, in denen körperliche Kraft zwar eingesetzt wird, aber nur ganz wenig? Beispiel: Jemand kettet sich an einen Baum oder stellt sein Auto quer auf die Straße. Die Polizei braucht dann vielleicht nicht mal Gewalt, sondern nur Geduld oder Werkzeug, um ihn zu entfernen. Reicht das für „Gewalt“?

Das BVerfG war hier zunächst skeptisch, hat dann aber gesagt: Auch geringe Kraft reicht – Hauptsache, es wird körperlich irgendetwas gemacht, was anderen die Bewegungsfreiheit nimmt. Ob Du nun mit Muskelkraft eine Tür blockierst oder einfach den Schlüssel umdrehst und behältst – für das Opfer ist das Ergebnis dasselbe: Es kommt nicht raus. Und das genügt. Auch technische Mittel wie ein Knopfdruck, der eine Tür verriegelt oder eine Explosion auslöst, können Gewalt sein – der Kraftaufwand muss nicht schweißtreibend sein.

Die nächste Stufe: Gewalt ohne Berührung? Jetzt wird’s richtig spannend. Die nächste Frage: Muss der Täter eigentlich den Körper des Opfers berühren – oder reicht es, wenn das Opfer subjektiv das Gefühl hat, es gebe keine Ausweichmöglichkeit? Hier kommt der vergeistigte Gewaltbegriff ins Spiel. Klingt ein bisschen nach Philosophie-Seminar, meint aber etwas Konkretes: Psychischer Druck, der so intensiv wirkt, dass das Opfer sich ihm nur mit erheblicher Kraft oder gar nicht entziehen kann, zählt auch. Vorausgesetzt, dieser Druck wirkt auf das Opfer wie körperlicher Zwang.

Beispiel gefällig? Demonstranten setzen sich auf Straßenbahnschienen. Der Fahrer sieht sie, bremst – und steht still. Keine Faust, kein Tritt, kein Anketten. Und doch: Der Fahrer hat keine echte Wahl, er muss anhalten. Psychischer Druck, der wie körperlicher Zwang wirkt, wird zur Gewalt. Klingt schlüssig – aber ist es auch rechtlich haltbar?

Viele fanden: Nein, ist es nicht. Wenn jemand sich „gewaltfrei“ auf den Boden setzt, soll das plötzlich Gewalt sein? Gegner des vergeistigten Gewaltbegriffs sahen eine Verwässerung des Gesetzeswortlauts. „Gewalt“ sei nun mal etwas anderes als „Druck“, „Blockade“ oder „psychische Hürde“. Und: Wenn schon jede passive Behinderung reicht – was unterscheidet das dann noch von einer Drohung?

Die Diskussion landete – wie so oft – beim BVerfG. Und diesmal wurde es ernst. Der Paukenschlag von 1995: Gewalt ist wieder Gewalt. Es ging wieder um eine Sitzblockade – diesmal vor einem militärischen Sondermunitionslager. Der Staat wollte durchgreifen, die Gerichte bejahten Gewalt. Doch das BVerfG sagte: Halt, Stopp! So weit dürft Ihr das Gesetz nicht auslegen. Wenn § 240 StGB von Gewalt spricht, meint er echte körperliche Zwangswirkung – nicht bloß das subjektive Gefühl, nicht weiterzukommen. Das war eine klare Ansage. Und plötzlich stand die ganze bisherige Rechtsprechung auf dem Prüfstand.

Im Sinne der Zweite-Reihe-Rechtsprechung errichten demnach Demonstranten, die sich auf einer Straße niederlassen, gegenüber dem ersten anhaltenden Fahrzeugführer ein für das Gewaltmerkmal nicht ausreichendes, da nur psychisch wirkendes, Hindernis und erst für die Fahrer der zweiten Reihe im Wege der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) mittels der tatbestandslos oder gem. § 34 StGB gerechtfertigt handelnden ersten Fahrer eine durch Gewalt nötigende physische Barriere.

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Wer nicht selbst zupackt, sondern Angst schürt, kann sich genauso strafbar machen – durch Drohung. Aber nicht jede Drohung reicht: Es muss ein ernst gemeintes, empfindliches Übel sein, das den Willen des Opfers beugen soll. Ob Jobverlust, Strafanzeige oder Prügel – wir klären, was geht, was zu weit geht und wo die Grenze zur Straflosigkeit verläuft.

Drohung

Wenn Dir jemand sagt: „Wenn Du nicht tust, was ich will, passiert etwas richtig Unangenehmes“, dann haben wir es wahrscheinlich mit einer Drohung zu tun. Juristisch ausgedrückt bedeutet das:

Eine Drohung ist das Ankündigen eines Übels – also eines Nachteils – auf den der Drohende entweder tatsächlich Einfluss hat oder zumindest so tut, als hätte er ihn. Und wichtig ist dabei nicht, wie ernst der Drohende das Ganze meint, sondern wie das bei Dir, dem Bedrohten, ankommt. Du musst das Ganze ernst nehmen – und das auch aus gutem Grund tun.

Ob es zur „echten“ Drohung gehört, dass Du als Opfer die Sache wirklich ernst nehmen musst, wird zwar diskutiert. Aber im Alltag – und damit auch in den meisten Fällen nach § 240 StGB – ist diese Frage eher was für Fußnotenliebhaber. Denn wenn Du die Drohung gar nicht für voll nimmst und trotzdem machst, was der Täter will, dann wurdest Du ja nicht wirklich „genötigt“. Dann liegt auch keine strafbare Nötigung vor.

Jetzt wird’s ein bisschen feiner: Eine echte Drohung hat fast immer diesen Wenn-Dann-Charakter. Also zum Beispiel: „Wenn Du nicht unterschreibst, passiert was Schlimmes.“ Das angedrohte Übel wird also abhängig gemacht vom Verhalten des Opfers. Nur dann funktioniert das Ganze auch als Druckmittel.

Und genau da scheitern die berühmten Blockadefälle häufig: Wenn sich Demonstrierende auf die Straße setzen, dann sagen sie meist nicht: „Wir gehen nur weg, wenn Du tust, was wir wollen.“ Sondern sie bleiben einfach sitzen – egal was Du machst. Kein Deal, keine Bedingung, keine klassische Drohung. Und: Selbst wenn sie sagen würden „Sonst wirst Du über uns drüberfahren und bekommst Ärger“, liegt das Problem beim Fahrer, nicht bei den Sitzenden. Die haben da keine „Kontrolle“ über das Übel.

Noch was: Drohungen zielen immer auf Zukünftiges. Was hier und jetzt passiert – zum Beispiel, wenn Dir jemand direkt eine Ohrfeige androht und sie sofort ausführt – fällt unter „Gewalt“, nicht unter Drohung. Dieser Unterschied sorgt immer wieder für Diskussionen, weil das Strafrecht im Zweifelsfall die eine Variante als strafbar ansieht – die andere aber nicht. Ziemlich schräg eigentlich. Beispiel gefällig? Wenn jemand ankündigt, Dein Auto zu zerkratzen, wenn Du ihn nicht mitnimmst – klassische Drohung. Wenn er einfach hingeht und kratzt, ohne was zu sagen – keine Drohung, sondern Sachbeschädigung. Und womöglich keine Nötigung.

Übrigens: Eine Warnung ist keine Drohung. Der Unterschied? Bei einer Warnung sagt Dir jemand, dass etwas passieren wird – aber nicht, weil er es verursacht oder steuern kann. Sondern weil’s so kommt. Beispiel: „Wenn Du Dich mit dem Boss anlegst, fliegst Du vielleicht raus.“ – Das ist eine Warnung, keine Drohung. Wenn aber jemand sagt: „Ich sorge dafür, dass Du fliegst, wenn Du nicht spurst“, dann wird’s brenzlig.

Und noch was: Auch wenn jemand nicht Dir selbst, sondern Dritten ein Übel androht – das kann trotzdem eine Drohung sein, wenn es Dich emotional genauso trifft und Du deshalb tust, was der Täter will.

Empfindliches Übel

Nicht jedes Übel reicht aus, um eine strafbare Nötigung zu begründen. Es muss schon „empfindlich“ sein – also einen solchen erheblichen Nachteil darstellen, dass man sagen kann: „Okay, das reicht, um jemanden tatsächlich unter Druck zu setzen.“

Dabei kommt es natürlich auf Deine persönliche Situation an. Was für den einen ein echtes Drama ist, lässt den anderen kalt. Aber das Strafrecht fragt trotzdem nicht völlig subjektiv, sondern schaut auf den „besonnenen Menschen„. Heißt: Kann man von jemandem in Deiner Lage erwarten, dass er dem Druck standhält?

Ein paar Gerichtsbeispiele: Der BGH fand es nicht empfindlich, als ein Angeklagter seiner Freundin drohte, Schluss zu machen, wenn sie nicht mit einem anderen Mann schlafe. Warum? Weil man erwarten konnte, dass sie da in besonnener Selbstbehauptung „Nein“ sagt. Auch die Drohung mit der Einleitung eines ganz normalen Disziplinarverfahrens oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist meist kein empfindliches Übel – jedenfalls dann nicht, wenn’s legal und sachlich gerechtfertigt ist. Eine zivilrechtliche Klage kann ein empfindliches Übel sein – muss aber nicht. Wenn die Rechtslage strittig ist, ist das eher erlaubt als verboten. Schwieriger wird’s bei der Ansage: „Ich übergebe die Sache einem Anwalt.“ Das reicht in der Regel nicht aus, um Druck auf Dich auszuüben – das ist Teil unseres Rechtssystems.

Drohung mit einem Unterlassen

Jetzt wird’s knifflig. Was, wenn jemand nicht aktiv etwas Schlimmes androht, sondern damit droht, etwas nicht zu tun?

Solche Fälle sind juristisch tricky. Denn oft geht’s darum, dass jemand sagt: „Wenn Du nicht tust, was ich will, helfe ich Dir nicht – und dann passiert Dir was.“ Der Täter setzt also seine Hilfe oder Unterstützung als Druckmittel ein, obwohl das Übel, das droht, gar nicht direkt von ihm kommt, sondern durch sein Nichtstun erst ermöglicht wird.

Und das kann strafbar sein – unter zwei Bedingungen: Das Unterlassen wäre rechtswidrig. Also: Der Täter müsste Dir eigentlich helfen, tut es aber nur, wenn Du seine Forderung erfüllst. Beispiele: A hilft seinem Nachbarn nur, wenn dieser ein Geheimnis preisgibt. S macht eine Zahlung davon abhängig, dass die Gläubigerin mit ihm ausgeht.

Das Unterlassen wäre zwar rechtmäßig, aber wird instrumentalisiert. Heißt: Der Täter darf das zwar tun – etwa eine Anzeige nicht zurückziehen – aber er nutzt diese Position, um Druck aufzubauen. Beispiel: Ein Detektiv sagt zu einer Ladendiebin: „Ich kann die Anzeige verschwinden lassen – aber nur, wenn Du mit mir schläfst.“ Der BGH sagt: Das ist Nötigung. Wichtig: Wenn der Täter nur androht, etwas Verbotenes nicht zu tun – also z. B. „Ich mache keine Falschaussage für Dich“ – dann ist das keine strafbare Drohung. Denn auf sowas hast Du keinen Anspruch.

Noch ein paar Beispiele aus der Praxis: Ein Dozent verspricht bessere Noten gegen Sex. Das wäre schon wegen der Notenvergabe problematisch, aber die Androhung, bei der schlechten Note zu bleiben, ist keine Nötigung – weil die Note ja gerechtfertigt ist. Ein Beamter stellt das Verschwindenlassen einer Strafakte in Aussicht – klar rechtswidrig, klar strafbar.

Wenn also jemand mit einem rechtmäßigen Unterlassen droht, brauchst Du ein besonders gutes Auge für die Verwerflichkeit – also dafür, ob die ganze Situation aus Sicht des Strafrechts wirklich so übel ist, dass man den Täter bestrafen sollte.

Nötigungserfolg

§ 240 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Das bedeutet, es reicht eben nicht, dass jemand ein bisschen droht oder drückt – das Ganze muss auch wirken. Entscheidend ist also: Das eingesetzte Mittel muss beim Opfer tatsächlich zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung führen. Und zwar nicht irgendwie zufällig, sondern klar kausal und objektiv zurechenbar. Dieser Zusammenhang wird in der Literatur gerne als „nötigungsspezifischer Zusammenhang“ bezeichnet. Klingt sperrig, heißt aber nur: Das Opfer muss genau deshalb so handeln, dulden oder unterlassen, weil der Täter mit seinem Mittel Druck gemacht hat.

Handlung: Das meint ganz einfach ein bewusstes, aktives Tun.

Unterlassung: Darunter versteht man das willensgetragene Nicht-Handeln, also zum Beispiel das Stehenbleiben, obwohl man eigentlich losgehen wollte. Wichtig: Auch Unterlassen setzt eine innere Entscheidung voraus – daher passt hier nur die sanftere Form von Gewalt, nämlich die vis compulsiva.

Duldung: Hier wird’s besonders spannend. Duldung liegt vor, wenn das Opfer nicht mehr selbst entscheidet, sondern gezwungen wird, etwas zu erleiden – typisches Terrain der vis absoluta. Das Opfer wird also komplett ausgeschaltet, sei es durch Fesselung, Ohnmacht oder brutale Überwältigung. Wichtig: Das Erleiden der Gewalt allein ist noch nicht der Nötigungserfolg! Entscheidend ist, dass durch diese Maßnahme eine bestimmte Handlung, Duldung oder Unterlassung erzwungen wird.

Ein paar Beispiele machen es anschaulicher: Ein Faustschlag allein ist noch keine Nötigung zur Duldung – das Opfer wollte sich ja nicht schlagen lassen. Fesselt der Täter sein Opfer, um in Ruhe dessen Tagebuch zu lesen, wird der Lektürebeginn zur vollendeten Nötigung – Duldung durch Ausschaltung des Willens. Wer eine Frau gegen ihren Willen an sich zieht und küsst, nötigt zur Duldung des Kusses. Bei Schlafenden oder Bewusstlosen beginnt die Nötigung erst, wenn sie aufwachen und aktiv gegen ihren Willen etwas erdulden müssen.

Und wann ist die Tat vollendet? Sobald das Opfer unter dem Einfluss des Nötigungsmittels tatsächlich handelt, duldet oder unterlässt, was der Täter wollte – oder zumindest damit anfängt. Gibt’s nur einen Zwischenschritt, der nicht eigenständige Bedeutung hat, dann reden wir von einem Versuch.

Beispiel: Wenn der Täter O durch Drohungen zwingen will, eine Erklärung abzugeben, und O geht zwar zur Zielperson, sagt aber nichts – dann liegt nur ein Versuch vor. Das bloße Hingehen ist kein eigener Nötigungserfolg. Noch ein Spezialfall aus der Praxis: Blockieren Demonstranten eine Straße, und hält die Polizei deshalb Autos an, reicht das nicht für einen Nötigungserfolg durch die Blockierer selbst. Denn hier war es nicht die körperliche Gewalt der Täter, sondern eine hoheitliche Maßnahme, die die Fahrt stoppte – also: allenfalls Versuch.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss wissen, was er tut – klar. Vorsatz ist auch hier Pflicht, wie in § 15 StGB vorgesehen. Hinsichtlich der eingesetzten Mittel reicht schon dolus eventualis. Also: Wer ernsthaft mit Gewalt oder Drohung rechnet und das billigend in Kauf nimmt, ist dabei.

Aber was ist mit dem angestrebten Erfolg? Muss der Täter wirklich genau diesen Effekt gewollt haben? Da gehen die Meinungen auseinander: Die engste Ansicht verlangt eine zielgerichtete Absicht: Der Täter muss genau das Verhalten erreichen wollen, zu dem er nötigt. Die weiteste Meinung lässt es genügen, wenn der Täter den Erfolg lediglich für möglich hält und hinnimmt (dolus eventualis). Doch Achtung: Gerade bei der Gewaltvariante überzeugt die weite Ansicht nicht. Denn hier spielt die Willensbeugung eine zentrale Rolle – und das passt schlecht zu einem bloß hingenommenen Erfolg. Wer also eine Einfahrt blockiert, um gemütlich einkaufen zu gehen, und dabei andere behindert, ohne das zu beabsichtigen, erfüllt § 240 StGB nicht.

Ein Klassiker der Klausur: Was, wenn der Täter denkt, sein Verhalten sei schon irgendwie okay, also einem Irrtum unterliegt? Hier gibt’s zwei Möglichkeiten, je nachdem, ob man § 240 Abs. 2 StGB (s. u.) zum Tatbestand oder zur Rechtswidrigkeit zählt. Doch im Ergebnis ist das fast egal: Hält der Täter die Situation tatsächlich für anders, liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) oder – wenn man den Verwerflichkeitsmaßstab zur Rechtswidrigkeit zählt – ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Beides führt dazu, dass er nicht wegen Vorsatzes bestraft werden kann. Wertet der Täter die Situation bloß juristisch falsch, liegt ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vor. Dann kommt es auf seine Unvermeidbarkeit an.

Rechtswidrigkeit

Hier hat sich der Gesetzgeber was Besonderes ausgedacht: Weil § 240 StGB ziemlich weit gefasst ist, braucht es ein eingebautes Korrektiv – das ist die Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB. Erst wenn ein Verhalten sozial unerträglich ist, wird es auch tatsächlich bestraft.

Wie gehst Du da ran? Zuerst prüfst Du ganz klassisch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe – etwa Notwehr oder rechtfertigende Pflichtenkollision. Danach geht’s an die Verwerflichkeitsprüfung.

Was meint „verwerflich“? Das Verhalten muss in seiner konkreten Ausgestaltung insgesamt sozial unerträglich sein. Entscheidend ist also die Bewertung der Mittel-Zweck-Relation: Wenn das Nötigungsmittel besonders hart oder der Zweck besonders zweifelhaft ist, liegt die Verwerflichkeit nahe. Missverhältnis von Mittel und Zweck: Auch wenn Mittel und Zweck für sich genommen legal sind, kann die Kombination verwerflich sein. Klassiker zur Einordnung:

Drohung mit Strafanzeige: Zulässig, wenn die Forderung (z. B. Schmerzensgeld) im inneren Zusammenhang mit der Anzeige steht. Unzulässig, wenn die Drohung nur als Hebel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dient. Wer mit Gewalt einen Räumungsanspruch durchsetzt, ohne die gesetzlichen Wege zu gehen, handelt verwerflich – denn Selbstjustiz ist tabu. Meldung an die Ausländerbehörde, um Zahlungsdruck auszuüben, geht ebenfalls zu weit – hier fehlt der innere Zusammenhang.