Manchmal reicht der § 267 StGB (Urkundenfälschung) einfach nicht aus. Denn der schützt nur menschliche Gedankenerklärungen. Aber was ist mit Aufzeichnungen, die von Geräten stammen – also etwa die Druckergebnisse eines Fahrtenschreibers oder die gespeicherten Daten eines Automaten? Genau hier springt § 268 StGB ein und schließt die Lücke. Er ist quasi der kleine Bruder des Urkundenfälschungs-Paragrafen – nur eben für Maschinenoutputs. Und auch hier geht es wieder um Vertrauen: Vertrauen darauf, dass eine technische Aufzeichnung das Ergebnis eines ordnungsgemäßen, unbeeinflussten Gerätevorgangs ist. Wer da manipuliert oder fälscht, bringt den gesamten Beweisverkehr ins Wanken.
Technische Aufzeichnung
Technische Aufzeichnungen sind nicht einfach nur Ausdrucke. Sie sind automatisch erzeugte Dokumente, die keine menschliche Erklärung enthalten und auch keinen erkennbaren Aussteller haben. Also nichts, was ein Mensch direkt „unterschrieben“ oder verfasst hat.
Im § 268 Abs. 2 StGB steht’s schwarz auf weiß: Die Aufzeichnung muss automatisch entstanden sein – durch ein Gerät, das dabei auch eine gewisse Eigenleistung vollbringt. Und diese Eigenleistung macht den Unterschied. Denn erst dadurch wird dem Ergebnis ein Beweiswert zugeschrieben. Es entsteht der Eindruck: „Diese Information ist neutral, automatisch entstanden und daher vertrauenswürdig.“ Genau das schützt der Paragraf.
Damit das klappt, braucht’s zwei Dinge: Erstens muss die Information dauerhaft verkörpert sein. Es reicht nicht, wenn etwas nur kurz sichtbar ist. Eine Anzeige, die sich danach wieder zurücksetzt (wie ein Tachometer), fällt raus. Zweitens muss das Gerät selbstständig gearbeitet haben. Eine einfache Kamera oder ein Scanner, der nur Bilder wiedergibt, reicht nicht. Es muss was Neues „herauskommen“, wie bei der Kombination aus Foto, Geschwindigkeit und Uhrzeit bei einer Radarfalle.
Typische Beispiele: Kassenbons, die automatisch berechnet werden. Kontoauszüge aus dem Automaten. Parkscheine. Oder frühere Tachografen-Scheiben, die heute durch Fahrer- oder Firmenkarten ersetzt wurden – mit einer Besonderheit: Wer die falsche Karte benutzt, fällt nicht unter § 268, sondern unter § 269 StGB.
Streit gibt’s übrigens bei Geräten, die Messwerte fortlaufend addieren – wie Kilometerzähler. Die h. M. sagt: Nein, das reicht nicht, weil keine dauerhafte Verkörperung vorliegt. Andere meinen: Doch, weil der Wert ja gespeichert wird. Aber durchgesetzt hat sich bisher die strengere Linie.
Tathandlungen
Jetzt wird’s praktisch: Es gibt drei typische Varianten.
Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung
Klingt nach Science-Fiction, ist aber Alltag. Wer eine technische Aufzeichnung herstellt, die den Anschein erweckt, sie stamme aus einem ordnungsgemäßen, unbeeinflussten Ablauf – obwohl das nicht stimmt – begeht eine Straftat.
Das kann in zwei Varianten passieren: Man erstellt etwas, das gar nicht oder nur teilweise automatisch entstanden ist. Man greift gezielt in den Ablauf ein, etwa durch Manipulationen.
Beispiele gefällig? Jemand verbiegt den Stift eines Fahrtenschreibers – Ergebnis: Die Aufzeichnung stimmt nicht mehr. Oder jemand verwendet eine Tachografenscheibe, die gar nicht zum Gerät passt. Auch das bringt die Aufzeichnung durcheinander – und führt zur Strafbarkeit.
Aber Achtung: Nicht jede Störung zählt. Wenn jemand das Gerät einfach defekt lässt oder nur falsche Eingaben macht, fällt das nicht unter § 268 StGB. Auch nicht, wenn eine Blitzanlage wegen eines Reflektors kein brauchbares Bild liefert. Das Foto ist technisch korrekt entstanden – es zeigt halt nur nichts. Und das reicht eben nicht.
Spannend wird es dann, wenn jemand ein manipuliertes Gerät in Betrieb setzt. Oder wenn ein Garant (etwa ein Werkstattleiter) zulässt, dass ein manipuliertes Gerät verwendet wird. Dann kommt man auch über ein Unterlassen rein – mit entsprechendem Pflichtverstoß.
Verfälschen einer technischen Aufzeichnung
Hier wird nicht der Herstellungsprozess manipuliert, sondern das Ergebnis danach. Man nimmt eine bereits vorhandene technische Aufzeichnung und verändert sie. Dadurch entsteht ein anderer Erklärungswert – und damit eine Täuschung.
Beispiel: Ein Parkschein wird nachträglich verändert, sodass er eine längere Parkdauer vortäuscht. Oder die Ausdrucke aus der Waage in der Fleischtheke werden manipuliert. Wichtig ist: Die Veränderung muss den Anschein erwecken, das Dokument sei regulär entstanden.
Meistens entsteht dadurch übrigens auch eine unechte technische Aufzeichnung – man kann sich also schnell doppelt strafbar machen.
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung
Wer eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung benutzt, macht sich ebenfalls strafbar. Wichtig: Es muss ein Gebrauch im Rechtsverkehr sein – also nicht bloßes Mit-sich-rumtragen, sondern Vorlegen mit Täuschungsabsicht.
Ein Klassiker: Jemand manipuliert den Kassenbeleg für die Fleischtheke, indem er aus der „5“ eine „3“ macht. Die Kassiererin scannt das – und rechnet nur 34,32 Euro ab statt 54,32 Euro. Zack – Gebrauch einer verfälschten technischen Aufzeichnung. Und da es sich um ein maschinelles Produkt mit menschlicher Unterschrift handelt, ist zusätzlich auch § 267 StGB denkbar – je nachdem, ob man dem Beleg Beweisfunktion zumisst oder nicht.
