Urkunden kann man nicht nur fälschen – man kann sie auch ganz einfach verschwinden lassen. Genau das greift § 274 StGB auf. Der erste Blick geht klassisch Richtung § 267 StGB: Wer eine echte Urkunde oder technische Aufzeichnung löscht, beschädigt oder unterdrückt, und das nicht zum eigenen Spaß, sondern um jemand anderem zu schaden, ist hier richtig. Digital Natives aufgepasst: § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergänzt das Ganze mediengerecht um Daten – ein Brückenschlag zu § 269 StGB. Und die Nr. 3? Können wir ignorieren, die dümpelt rechtspraktisch ohne Bedeutung vor sich hin.

Urkundenunterdrückung

Zunächst zur Urkundenunterdrückung gem. Abs. 1 Nr. 1.

Tatobjekt

Das erste Kriterium ist simpel, aber zentral: Es geht um etwas Echtes – also keine Fälschung. Eine Urkunde oder technische Aufzeichnung muss bereits existieren und beweisfähig sein. Das kennen wir in ähnlicher Form aus § 267 Ab s. 1 Alt. 2 und § 268 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB.

Gehört nicht ausschließlich dem Täter

Jetzt wird’s spannend. Die Urkunde darf dem Täter nicht ausschließlich „gehören“. Was heißt das? Nicht Eigentum im zivilrechtlichen Sinn ist gemeint, sondern ein rechtliches Interesse an der Beweisführung. Es geht also nicht ums Dingliche, sondern ums Prozessuale – konkret um das Beweisführungsrecht.

Deshalb kann selbst der Eigentümer der Urkunde Täter sein, wenn ein anderer ein berechtigtes Interesse an der Nutzung dieser Urkunde hat. Paradebeispiele liefern § 810 BGB oder §§ 421 ff. ZPO: Der Eigentümer muss dann unter bestimmten Umständen die Urkunde herausrücken – und wenn er das sabotiert, kommt § 274 StGB ins Spiel.

Beispiele gefällig? Ein gemeinschaftliches Testament: Gehört beiden Ehepartnern. Wenn einer es verschwinden lässt – strafbar. Eine verlorene Originalurkunde, von der eine Durchschrift existiert: Auch die kann beweisrechtlich wichtig sein. Und was ist mit offiziellen Ausweisen? Führerschein, Perso, Pass – die gehören dem Inhaber. Die Polizei hat zwar ein Interesse, aber kein Beweisführungsrecht. Wer also in seinem Führerschein rumkritzelt, um seine Fahrerlaubnis zu verschleiern, fällt weder unter § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB noch unter § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

Fall aus dem echten Leben: T überklebt die Kennzeichen seines Autos mit falschen Nummern, um bei Videoüberwachung unerkannt zu bleiben. Eine klassische Urkundenfälschung? Nope, denn der Aussteller (Zulassungsstelle) ist nicht mehr erkennbar. Dafür aber eine waschechte Urkundenunterdrückung: § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt.

Tathandlungen

Vernichten: Weg ist weg. Die Beweisurkunde existiert nicht mehr. Reicht schon, wenn zum Beispiel eine Unterschrift wegradiert wird.

Beschädigen: Die Urkunde lebt noch, aber mit angeknackstem Beweiswert. Auch Änderungen des Inhalts zählen dazu. Wenn das passiert, überlässt man den Tatbestand aber lieber § 267 Abs. 1 Alt. 2 oder § 268 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB. § 274 tritt hier hinter die anderen zurück.

Unterdrücken: Das Lieblingsverhalten vieler Täter. Die Urkunde bleibt unversehrt, aber der, der sie braucht, bekommt sie nicht. Das reicht – auch wenn’s nur vorübergehend ist.

Achtung: Ob der Täter sich die Urkunde aneignet oder nicht, spielt keine Rolle.

Datenunterdrückung

Digitale Zeiten, digitale Taten. Wer beweiserhebliche Daten löscht, unterdrückt, verändert oder unbrauchbar macht, für den kann § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB relevant werden – vor allem in Kombination mit § 269 StGB. Die betroffenen Daten müssen unter § 202a Abs. 2 StGB fallen, also gegen unberechtigten Zugriff besonders geschützt sein.

Beispiel: T findet eine fremde Girokarte. Er kauft damit via NFC ein – ohne PIN, aber mit Beweiswirkung. Die Bezahlvorgänge verändern gespeicherte Daten: Kaufanzahl, Betrag, Verfügungsrahmen. Erwischt man ihn, steht neben § 269 StGB auch § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf der Rechnung. Und zwar als speziellere Norm, die § 303a Abs. 1 StGB verdrängt – aber wiederum von § 269 StGB konsumiert wird.

Nachteilzufügungsabsicht

Jetzt wird’s interessant: Die herrschende Meinung ist großzügig. Es genügt bereits, wenn der Täter sicher weiß, dass sein Handeln einem anderen schadet. Und dieser Nachteil kann ganz unterschiedlich aussehen – Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts reicht völlig aus. Selbst wenn auch ein Vermögensschaden dabei rauskommt, ist entscheidend, dass das Ganze auf dem Beweismittel basiert.

Der BGH setzt die Latte noch tiefer: Es reicht aus, wenn dem Täter bewusst ist, dass die Urkunde irgendeine Beweisbedeutung haben könnte – und dass er genau das in Kauf nimmt. Diese Auffassung ist allerdings mit dem Absichtsbegriff schwer vereinbar. Und ein ganz heißes Eisen: Wenn der Täter nur sich selbst schützt – etwa durch Löschen belastender Beweise – liegt kein Nachteil für einen „anderen“ vor. Der Staat zählt hier nicht.

Was muss also im Kopf des Täters vorgehen? Er muss wissen (und wollen!), dass der Beweisführungsberechtigte gerade in einer konkreten Situation die Urkunde braucht – und er verhindert gezielt diese Nutzung. Reine Theorie bringt uns nicht weiter. Es muss ein realer Nachteil im Beweiswert drohen.

Beispiele: Fremde Codekarte beim Geldabheben erfüllt nur dann § 274 StGB, wenn der Täter sicher weiß, dass der Kontoinhaber genau jetzt keinen Zugriff mehr hat und damit das Beweisführungsrecht konkret behindert wird. Oder: A überklebt einen Fahrschein, stempelt ihn bei Fahrtantritt und wischt den Stempel danach ab. Der Gag: Die Karte bleibt äußerlich gleich, aber wird erneut nutzbar. § 267 StGB greift nicht – kein geänderter Inhalt, keine neuen Ausstellerangaben. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB greift allerdings auch nur bei der Wischaktion – nicht beim Überkleben. Denn eine nicht gestempelte Fahrkarte ohne Ausstellerbezug hat keinen Beweiswert gegenüber den Stadtwerken – und wenn doch, fehlt es an der relevanten Beweissituation.