An den § 316a StGB denkt man gerne mal zu spät, weil er an einer Stelle im Strafgesetzbuch steht, die nicht so prominent wirkt. Doch gerade wenn es um Fälle geht, in denen die §§ 249, 252, 255 StGB eine Rolle spielen – also Raub, räuberische Erpressung und ähnliches – sollte Dir diese Norm sofort einfallen. Sie schützt nämlich nicht nur das Eigentum und Vermögen, sondern hat einen ganz besonderen Zweck: Sie will Fahrer und Mitfahrer im Straßenverkehr schützen, weil sie durch das Führen eines Fahrzeugs besonders verletzlich sind. Wer einmal im Auto sitzt, kann sich nämlich nicht so leicht gegen einen Angriff wehren. Deshalb zielt § 316a StGB auch darauf ab, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs zu erhalten. Die Strafdrohung ist deshalb auch ziemlich hoch – was die Bedeutung der Vorschrift unterstreicht.
Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit
Ein Angriff ist jede feindselige Handlung, die sich gegen Deinen Körper, Dein Leben oder Deine Fähigkeit, selbstbestimmt Entscheidungen zu treffen, richtet.
Das Wichtigste dabei: Es muss nicht zwingend zu einer Verletzung kommen. Es reicht schon, wenn der Angriff unmittelbar auf den Körper abzielt und die Gefahr einer ernsthaften Verletzung oder sogar des Todes besteht. Typische Beispiele sind tätliche Angriffe im fahrenden Fahrzeug – vielleicht überfällt ein Mitfahrer den Fahrer oder ein Fahrgast wird plötzlich angegriffen. Dabei ist es egal, ob die Täter schon vor Fahrtantritt die Absicht hatten oder erst während der Fahrt beschlossen haben zuzuschlagen. Wichtig ist nur, dass sie spätestens dann mit dem Angriff starten.
Der BGH hat klargestellt, dass einfache Täuschungen oder Listen, mit denen Täter nur versuchen, ihre bösen Absichten zu verbergen, nicht ausreichen, um die Entschlussfreiheit des Opfers anzugreifen. Solange das Opfer seine Willensentscheidung noch frei trifft, ist die Entschlussfreiheit nicht verletzt. Erst wenn der Täter solche Mittel einsetzt, die das Opfer tatsächlich zwingen oder zumindest faktisch nötigen – und das Opfer das als Druck wahrnimmt –, ist die Entschlussfreiheit verletzt. Ein Beispiel: Wenn ein Täter eine Barrikade aufbaut, die Dich zwingt anzuhalten oder auszuweichen, greift er auf Deine Entschlussfreiheit an. Die besondere Gefährlichkeit besteht ja darin, dass Du wegen des Verkehrs gezwungen bist, zu reagieren, und Dich so leichter ausrauben lässt.
Täuschungen wie das Vortäuschen einer Autopanne, die das Opfer nur irreleiten, ohne es wirklich zu nötigen, zählen nicht. Aber wenn zum Beispiel falsche Halteschilder aufgestellt werden oder eine falsche Polizeikontrolle vorgetäuscht wird, hat das eine nötigende Wirkung und greift damit in Deine Entschlussfreiheit ein. In einem bemerkenswerten Fall hat der BGH entschieden, dass Hupen und Handzeichen, die einen Lkw-Fahrer dazu bringen, auf einen Rastplatz herauszufahren, als nötigungsgleicher Eingriff gelten – gerade weil der Fahrer die vermeintliche polizeiliche Anweisung für verpflichtend hält. Ein klarer Angriff auf die Entschlussfreiheit, der den Tatbestand erfüllt. Taxifahrer sind dabei eine Ausnahme. Ihre gesetzliche Beförderungspflicht übt keinen nötigungsgleichen Druck aus, weil sie sich vor allem nach wirtschaftlichen Interessen richten.
Wichtig ist: Täter können Außenstehende sein oder sogar Fahrer und Mitfahrer selbst.
Der Angriff muss tatsächlich ausgeführt werden, aber es reicht, wenn er zu einer Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit führt – ein tatsächlicher Verletzungserfolg ist nicht notwendig. Wenn Du also zum Beispiel nur knapp verfehlt wirst, ist das trotzdem ein Angriff.
Tatopfer
Der Angriff muss jemanden treffen, der gerade als Führer oder Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug unterwegs ist. Das heißt: Du musst während des Führens oder Mitfahrens angegriffen werden.
„Führer“ bedeutet hier nicht nur „der, der gerade fährt“. Vielmehr bist Du auch dann Führer, wenn Du das Auto in Bewegung setzt, es bewegst oder generell mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt bist. Selbst bei einem Halt an der Ampel bist Du noch Führer, weil Du das Fahrzeug jederzeit weiterfahren kannst und Deine Aufmerksamkeit noch auf den Verkehr gerichtet ist.
Allerdings bist Du kein Führer mehr, wenn Du das Fahrzeug verlässt oder noch gar nicht eingestiegen bist. In dem Moment bist Du eher Fußgänger.
Auch als Mitfahrer bist Du nur dann geschützt, wenn das Fahrzeug einen Führer hat. Wenn Du also auf der Ladefläche mitfährst oder Dich außen am Fahrzeug festhältst, bist Du Mitfahrer. Bewegst Du Dich zu Fuß neben dem Auto, bist Du kein Mitfahrer mehr.
Das bedeutet: Wenn der Täter Dich an einen abgelegenen Ort lockt, um Dich dort zu überfallen, bist Du nicht mehr durch § 316a StGB geschützt – weil Du zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Fahrer oder Mitfahrer im Sinne des Gesetzes unterwegs bist.
Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs
Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss der Täter die typischen Gefahren ausnutzen, die der Straßenverkehr mit sich bringt. Konkret heißt das: Er muss die Situation nutzen, dass Fahrer stark auf das Fahren konzentriert sind und deshalb leichter angegriffen werden können. Im fahrenden Auto hast Du kaum eine Möglichkeit, Dich zu verteidigen oder zu entkommen, ohne Dich selbst oder andere zu gefährden.
Das ist der Kern der Norm: Der Täter profitiert von der besonderen Schutzlosigkeit und Ablenkung im Straßenverkehr, um seine Tat leichter durchzuführen. Mit anderen Worten: Der Führer muss im Moment des Angriffs noch so sehr mit der Beherrschung seines Fahrzeugs beschäftigt sein, dass die besonderen Umstände des Straßenverkehrs seine Fähigkeit zur Gegenwehr erheblich einschränken. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrt tatsächlich in vollem Tempo läuft oder ob das Fahrzeug gerade im Stau steht oder an einer Ampel hält. Entscheidend ist, dass die Situation eine Gefahrenlage schafft, die den Fahrer besonders schutzbedürftig macht.
Auch die Mitfahrer profitieren von dieser Schutzfunktion, denn sie sind ebenso unmittelbar in das Verkehrsgeschehen eingebunden und können sich bei einem Angriff kaum in Sicherheit bringen. Deshalb greift der Schutzbereich des § 316a StGB nicht nur den Fahrer, sondern auch diejenigen, die sich während der Fahrt oder in Verkehrspausen im Fahrzeug befinden.
