Seit 2017 ist Schluss mit der bloßen Ordnungswidrigkeit: Der Gesetzgeber hat das wachsende Risiko durch illegale Autorennen zum Anlass genommen, mit § 315d StGB eine eigene Strafvorschrift zu schaffen. Vorher war das Ganze nur ein Thema für § 29 StVO und einen Bußgeldkatalog – jetzt geht’s ans Eingemachte. Inhaltlich erinnert die neue Norm an § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Es geht – wenig überraschend – um dieselben Schutzgüter: die Sicherheit des Straßenverkehrs und natürlich auch Leib, Leben und Eigentum. Wer hier Gas gibt, riskiert also mehr als Punkte in Flensburg.

Grunddelikt

Wer sich im Straßenverkehr danebenbenimmt, hat jetzt gem. Abs. 1 ein echtes Problem – jedenfalls, wenn es um Rennen geht. Und damit sind keine Formel-1-Veranstaltungen mit Genehmigung gemeint. Sondern das hier:

Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Rennens

Ohne Rennen kein Rennen, klar. Aber was ist überhaupt ein Rennen nach Nr. 1? Die Definition übernimmt der Strafrichter freundlich von der StVO:

Ein Rennen ist jede Veranstaltung, bei der mindestens zwei Fahrer gegeneinander antreten, um besonders schnell zu sein. Ob mit Zeitmessung, Schulterblick oder Adrenalin pur – alles zählt.

Es reicht sogar, wenn sich zwei spontan nach einer roten Ampel einig sind: „Du oder ich – wer ist schneller?“ Der BGH verlangt noch, dass es nicht nur um die Ecke geht, sondern eine ordentliche Strecke gefahren wird. Und nein, ein offizieller Sieger muss nicht gekürt werden.

Typische Beispiele gefällig? Klar: Zwei Autos schleichen auf der Autobahn auf der rechten Spur, um dann bei freier Fahrt gemeinsam Vollgas zu geben. Oder der Klassiker: zwei Fahrer starten bei Grün an der Ampel – nicht um Sprit zu sparen. Auch „Du-kommst-hier-nicht-vorbei“-Duelle mit riskanten Überholmanövern fallen darunter. Und wer nur zeigen will, wie schnell seine Karre wirklich ist, fährt ebenfalls ein Rennen – auch wenn’s kein Wettbewerb im klassischen Sinne ist.

Was bedeutet „Ausrichten“ nach Nr. 1? Gemeint ist der Strippenzieher: Wer das Rennen plant, organisiert oder sonst irgendwie möglich macht.

Und „Durchführen„? Das sind die Helferlein vor Ort, die den reibungslosen Ablauf sicherstellen – ganz im Geiste des Organisators.

Teilnahme an einem nicht erlaubten Rennen

Hier wird es einfacher: Wer mitmacht, macht sich gem. Nr. 2 strafbar. Auch ohne Organisationstalent.

Allein auf der Jagd nach Geschwindigkeit

Und jetzt kommt der Alleinraser ins Spiel (Nr. 3). Es braucht nicht mal einen Gegner – wer mit Vollgas durch die Stadt ballert, nur um die Tachonadel glühen zu sehen (und das am besten mit Helmkamera für Social Media), erfüllt schon den Tatbestand. Entscheidend ist, dass der Fahrer mit unangepasster Geschwindigkeit fährt – also ganz klar schneller als erlaubt oder sicher wäre. Und das nicht zufällig, sondern absichtlich.

Wichtig ist dabei: Es geht nicht um die Höchstgeschwindigkeit des Autos, sondern um das situative Maximum. Also: Wie schnell kann ich auf dieser Strecke bei diesem Wetter und diesen Sichtverhältnissen werden? Diese Geschwindigkeit muss der Täter auch ganz bewusst erreichen wollen – mit dolus directus 1. Grades, also mit klarem Willen.

Aber was, wenn der Raser eigentlich ein ganz anderes Ziel hatte? Zum Beispiel: Flucht vor der Polizei? Kein Problem – sagt der BGH. Es reicht, wenn die Geschwindigkeit ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zum eigentlichen Ziel ist. Der Wille zum Rasen muss also nicht die Hauptmotivation sein – solange er da ist.

Qualifikation

Jetzt wird’s härter: Wenn durch das Rennen konkret jemand gefährdet wird, geht’s von der Grundtat gleich in die Qualifikation. Die Struktur erinnert an § 315c StGB – und das ist auch gewollt.

Jetzt braucht’s eine konkrete Gefahr. Gemeint ist: Eine reale Gefahr für Menschenleben, körperliche Unversehrtheit oder für wertvolle Sachen. Und das Ganze muss auch in direktem Zusammenhang mit dem Rennen stehen.

Beim subjektiven Tatbestand wird unterschieden: Bei § 315d Abs. 2 StGB brauchen wir zweimal Vorsatz – also Vorsatz beim Rennen und Vorsatz bei der Gefährdung. Bei § 315d Abs. 4 StGB reicht es, wenn die Gefährdung fahrlässig herbeigeführt wurde – das Rennen selbst aber mit Vorsatz.

Erfolgsqualifikation

Jetzt kommt die schärfste Variante: Wenn durch das Rennen jemand stirbt (Abs. 5). Ziel des Gesetzgebers war es, hier eine höhere Strafe als bei § 222 StGB (fahrlässige Tötung) zu ermöglichen. Aber in der Praxis ist das Ganze ziemlich kompliziert – und wird selten angewendet.

Warum? Erstens: Die Hürde ist hoch. Es reicht nicht, dass jemand einfach bei einem Rennen stirbt. Es muss nachgewiesen werden, dass der Täter den gefährlichen Erfolg – also die konkrete Gefahr im Sinne von § 315d Abs. 2 StGB – vorsätzlich herbeigeführt hat. Und das ist selten der Fall. Ein früherer Gesetzesentwurf hatte auch die fahrlässige Gefahrverursachung berücksichtigt – der aktuelle Gesetzeswortlaut aber nicht. Zweitens: Es muss ein echter Zusammenhang zwischen dem Rennen und dem Tod bestehen. Das bedeutet: Der tödliche Ausgang muss gerade auf dem Risiko basieren, das das Rennen an sich erzeugt. Und zwar nicht nur allgemein, sondern ganz konkret auf der vorsätzlichen Handlung und deren Gefahr.

Ein Beispiel macht das klarer: Im berühmten „Berliner Raser-Fall“ hat der BGH im zweiten Anlauf sogar den Tötungsvorsatz bejaht. Das LG hatte argumentiert, der Fahrer sei so rücksichtslos gefahren, dass der Tod des anderen Verkehrsteilnehmers billigend in Kauf genommen worden sei. Damit lag gleichzeitig auch der Gefährdungsvorsatz vor – und § 315d Abs. 5 StGB konnte greifen.

Wenn aber – wie in vielen Fällen – keine solche klare Vorsatzkonstellation vorliegt, bleibt das Rennen trotz tragischer Folgen auf dem Niveau von § 315d Abs. 4 StGB hängen – also „nur“ eine Kombination aus Vorsatz beim Rennen und Fahrlässigkeit bei der Gefahr.