Du denkst, Widerstand gegen Polizisten ist doch in § 113 StGB geregelt? Stimmt – aber nur teilweise. Seit 2017 gibt es mit § 114 StGB eine eigene Vorschrift, die noch einen Schritt weitergeht. Während § 113 StGB den Schutz im Rahmen von Vollstreckungshandlungen abdeckt, geht § 114 StGB über die bisherige Grenze hinaus und schützt auch ganz normale Diensthandlungen – etwa Streifenfahrten, Ausweiskontrollen oder Gesprächsversuche im Park.
Was steckt dahinter? Ganz einfach: Der Gesetzgeber wollte Polizisten und andere Vollstreckungsbeamte besser absichern. Deshalb hat er die besonders brisante Variante des tätlichen Angriffs aus § 113 StGB rausgelöst, ihr einen eigenen Paragraphen gegönnt und den Anwendungsbereich ausgeweitet.
Der Clou: § 114 StGB hat gleich zwei Gesichter. Wenn ein Täter während einer Vollstreckungshandlung tätig wird – also zum Beispiel beim Festhalten oder bei der Durchsetzung eines Platzverweises – und dabei auch noch zuschlägt oder tritt, dann wirkt § 114 StGB wie eine Art Qualifikation zu § 113 StGB. Beide Paragrafen greifen ineinander. Anders sieht’s aus, wenn sich der Angriff nicht auf eine Vollstreckung bezieht, sondern einfach nur auf eine andere Diensthandlung – etwa ein Kontrollgespräch. Dann steht § 114 StGB ganz für sich allein und entfaltet seinen Schutz unabhängig von § 113 StGB.
Tatopfer
Hier geht’s wie bei § 113 StGB um Vollstreckungsbeamte. Also klassische Amtsträger, die dafür zuständig sind, öffentlich-rechtliche Aufgaben durchzusetzen. In der Klausur ist das fast immer ein Polizist – aber denkbar sind auch Gerichtsvollzieher oder Justizbeamte.
Diensthandlung
Entscheidend ist, dass sich der tätliche Angriff auf eine Diensthandlung bezieht. Das kann entweder eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 StGB sein oder eine allgemeine Diensthandlung, etwa eine Identitätsfeststellung oder ein schlichtes Informationsgespräch.
Tathandlung
Und jetzt zum Herzstück des Ganzen: dem tätlichen Angriff.
Darunter verstehen wir jede feindselige, unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung.
Ganz wichtig: Es muss nicht gleich eine Verletzung eintreten. Schon der gezielte Körperkontakt – etwa ein Stoß, ein Schlag oder das aggressive Zufahren mit dem Auto – reicht aus.
Klingt weit – und ist es auch. Deshalb gibt’s Kritik. Einige Stimmen in der Literatur wollen eine Erheblichkeitsschwelle einführen. Nur Angriffe, die ein gewisses „Gewicht“ haben, sollen dann strafbar sein. Die Rechtsprechung winkt bisher aber ab. Sie hält an der bisherigen weiten Auslegung fest – und hat dafür auch den Rücken des Gesetzgebers.
Hier ein paar Klassiker aus der Rspr., die Du Dir merken solltest: Ein Täter baut ein Hindernis auf, über das ein Polizeiwagen fährt. Beim Versuch, sich einer Festnahme zu entziehen, tritt er um sich oder reißt sich mit Wucht los. Ein kräftiger Schlag mit dem Unterarm in den Rücken eines Beamten, der dadurch zwar nicht stürzt, aber ins Straucheln gerät. Ein Auto wird ohne Verletzungsvorsatz auf einen Polizisten zugefahren – Ziel ist nur, dass der den Weg freigibt. All das sind typische tätliche Angriffe. Und sogar das Vorbeispucken wurde schon einmal vom LG Nürnberg-Fürth als ausreichend angesehen. Beim Spucken aufs Gesicht sieht die Rspr. ohnehin rot – vor allem bei Infektionsrisiken, wie sie etwa während der Corona-Pandemie bestanden.
Weniger klar ist, wie die Gerichte mit leichtem Rempeln, sanftem Schubsen oder Spucken auf bedeckte Körperstellen umgehen werden. Hier kommt es auf die Umstände an – und man kann sich zumindest an den Maßstäben von § 223 StGB orientieren.
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung
Achtung, jetzt wird’s tricky: Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung spielt nur dann eine Rolle, wenn es sich um eine Vollstreckung im Sinne des § 113 StGB handelt. Dann muss die Maßnahme rechtmäßig sein, sonst scheitert die Strafbarkeit – genau wie bei § 113 StGB selbst – an § 113 Abs. 3 und 4 StGB. Bei allgemeinen Diensthandlungen brauchst Du Dir darüber keine Gedanken zu machen.
Besonders schwere Fälle
Ein Blick in § 114 Abs. 2 StGB zeigt: Es gibt auch bei § 114 StGB besonders schwere Fälle – genau wie bei § 113 Abs. 2 StGB. Die Kriterien sind identisch. Prüfst Du also beide Paragrafen nebeneinander, kannst Du diesen Teil für beide zusammen abhandeln.
