Stell Dir vor, ein Betrieb wechselt den Besitzer – nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB heißt das: Der neue Inhaber übernimmt automatisch alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, mit allen Rechten und Pflichten. Hintergrund ist EU-Recht (RL 2001/23/EG), sodass man hier auch immer den EuGH im Blick haben muss.
Schutzzweck
Die Vorschrift soll verhindern, dass Beschäftigte beim Inhaberwechsel ihren Job verlieren. Ohne § 613a BGB könnte der neue Eigentümer frei entscheiden, wen er übernimmt – und der alte könnte die übrigen Leute einfach betriebsbedingt kündigen. Genau das schließt die Norm aus. Vergleichbar ist das mit § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“). Außerdem verbietet § 613a Abs. 4 BGB Umgehungstricks und regelt die Haftung zwischen altem und neuem Inhaber.
Voraussetzungen
Entscheidend ist, dass eine wirtschaftliche Einheit mit Identität übergeht – also ein Betrieb oder Betriebsteil.
Ob das der Fall ist, prüft man nach dem bekannten Sieben-Punkte-Test des EuGH (Art des Betriebs, Betriebsmittel, Know-how, Kunden, Belegschaft, Tätigkeit, Unterbrechung).
Wichtig: Ob es mehr auf Maschinen oder auf Menschen ankommt, macht einen Unterschied. Produktionsbetriebe – Betriebsmittel zählen. Dienstleistungsbetriebe – Personal zählt.
Widerspruchsrecht
Arbeitnehmer können dem Übergang binnen eines Monats schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Dann bleiben sie beim alten Arbeitgeber – was praktisch oft in einer betriebsbedingten Kündigung endet. Aber: Sie müssen auch in die Sozialauswahl einbezogen werden, selbst wenn ihr Widerspruch keinen „guten Grund“ hatte.
Rechtsfolgen
Wird nicht widersprochen, geht das Arbeitsverhältnis automatisch auf den Erwerber über.
Kollektivrechtliche Regelungen werden ebenfalls erfasst.
Und: Eine Kündigung „wegen des Übergangs“ ist nach § 613a Abs. 4 BGB unzulässig. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben aber möglich.
