Vielleicht kennst Du das: Du willst etwas sagen, aber was dann tatsächlich aus Deinem Mund kommt, trifft nicht ganz das, was Du eigentlich ausdrücken wolltest. Oder schlimmer: Du wirst bei Deiner Entscheidung massiv unter Druck gesetzt oder sogar getäuscht. Genau solche Fälle gibt’s auch im Recht. Und dann stellt sich eine heikle Frage: Wie gehen wir damit um, wenn eine Willenserklärung nach außen ganz sauber wirkt, aber innerlich einen Knacks hat?

Das Problem liegt auf der Hand: Auf der einen Seite muss sich der Rechtsverkehr darauf verlassen können, dass Erklärungen auch gelten. Schließlich plant man Verträge, verlässt sich auf Aussagen, trifft Entscheidungen. Auf der anderen Seite steht derjenige, der sich vielleicht geirrt hat, überrumpelt wurde oder dem etwas Falsches vorgespielt wurde. Und das Recht muss irgendwie einen Ausgleich schaffen zwischen diesen beiden Interessen – dem Vertrauen in die Erklärung und dem Schutz des Erklärenden.

Hier kommt das Anfechtungsrecht ins Spiel, geregelt in den §§ 119 ff. BGB. Diese Vorschriften geben Dir ein Werkzeug in die Hand: Du kannst Deine Erklärung anfechten, wenn sie auf einem Irrtum beruht, oder wenn Du bedroht oder arglistig getäuscht wurdest. Solange niemand etwas sagt, gilt die Erklärung erstmal ganz normal. Aber wenn Du die Anfechtung erklärst, wird die Willenserklärung rückwirkend vernichtet – so, als hättest Du sie nie abgegeben. Dafür sorgt § 142 Abs. 1 BGB. Aber Achtung: Wenn der andere auf Deine Erklärung vertraut hat, obwohl Du Dich später irrst, kann er unter Umständen Ersatz für seinen Vertrauensschaden verlangen. Das steht in § 122 BGB.

Die §§ 119 ff. BGB gelten für so ziemlich alle Willenserklärungen. Also nicht nur für Verträge, bei denen zwei Seiten etwas voneinander wollen, sondern auch für einseitige Erklärungen wie eine Kündigung. Auch bei dinglichen Geschäften – also zum Beispiel bei der Übereignung eines Autos oder einer Wohnung – kann angefochten werden. Und selbst bei geschäftsähnlichen Handlungen, also zum Beispiel bei Mahnungen oder Wissenserklärungen, lassen sich die Regeln teilweise anwenden. Zwar nicht direkt, aber über die gute alte Analogie.

Aber Achtung: Das allgemeine Anfechtungsrecht ist nicht immer anwendbar. In manchen Bereichen gibt’s Spezialregeln, die Vorrang haben. Im Familienrecht zum Beispiel kannst Du eine Ehe aufheben lassen, wenn Du bei der Eheschließung getäuscht oder bedroht wurdest – das steht dann aber nicht in § 123 BGB, sondern in § 1314 BGB. Im Erbrecht gibt’s eigene Vorschriften für die Anfechtung von Testamenten oder Erbschaftsausschlagungen. Und bei Vergleichsverträgen, also wenn sich zwei streitende Parteien einigen, greift § 779 BGB mit Sonderregeln, wenn beide sich über denselben Punkt geirrt haben.

Auch beim Eigentumsübergang kann ein Willensmangel vorliegen. Aber das ist ein heikles Pflaster. Denn dingliche Rechtsgeschäfte sind inhaltlich extrem reduziert. Es geht im Kern nur darum, wer was an wen überträgt – der berühmte sachenrechtliche Minimalkonsens. Wenn da ein Fehler passiert, wirkt sich das nur in ganz wenigen Fällen wirklich auf die Willenserklärung aus. Stell Dir vor, ein Verkäufer greift im Lager aus Versehen zum falschen Karton und übergibt ein anderes Produkt. Jetzt stellt sich die Frage: Kann er die Eigentumsübertragung anfechten, weil er sich über eine Eigenschaft geirrt hat? Eine Meinung sagt: Nein, weil die konkrete Eigenschaft gar nicht entscheidend ist für das, was im Zentrum der Übereignung steht. Die herrschende Meinung sieht das lockerer. Sie sagt: Wenn die Übereignung und der Vertrag Hand in Hand gehen, dann darf auch das dingliche Geschäft wegen eines Eigenschaftsirrtums angefochten werden. Noch klarer ist die Sache bei Täuschung oder Drohung. Denn da liegt der Fehler oft in beiden Erklärungen – also im Vertrag und im Eigentumsübergang. Das nennt man dann Fehleridentität. Und das macht auch das dingliche Geschäft anfechtbar.

Und jetzt wird’s ein bisschen juristisch-philosophisch: Was ist eigentlich mit Rechtsgeschäften, die sowieso von Anfang an unwirksam (also: nichtig) sind, zum Beispiel wegen Sittenwidrigkeit oder weil jemand geschäftsunfähig war? Macht es dann überhaupt noch Sinn, zusätzlich anzufechten? Die Antwort lautet: Ja, manchmal schon. Und zwar wegen § 142 Abs. 2 BGB. Denn dieser regelt, dass jemand, der die Anfechtbarkeit kennt, so behandelt wird, als hätte er auch die Nichtigkeit gekannt – aber nur, wenn wirklich angefochten wurde. Wenn also jemand weiß, dass sein Vertragspartner sich geirrt hat, aber den Grund für die Nichtigkeit nicht kennt, kann eine Anfechtung verhindern, dass er sich hinter seinem angeblichen guten Glauben versteckt. Sozusagen ein kleiner juristischer Trick, um dem anderen keinen Vorteil zu lassen, den er eigentlich nicht verdient. Dieses Prinzip nennt sich Doppelwirkung: Ein und dasselbe Geschäft kann gleichzeitig nichtig und anfechtbar sein. Und es lohnt sich, die Anfechtung trotzdem durchzuziehen – zum Beispiel, um der Ersatzpflicht aus § 122 BGB zu entgehen. Auch der BGH hat diese Doppelwirkung anerkannt und sogar aufs Widerrufsrecht übertragen. Heißt: Auch ein Vertrag, der von Anfang an nichtig war, kann trotzdem widerrufen werden. Praktisch, oder?

Wie immer im Leben gibt’s auch bei der Anfechtung Grenzen. Nicht alles lässt sich rückgängig machen. Nach § 164 Abs. 2 BGB (scheinbarer Vertreter) kannst Du zum Beispiel eine Erklärung nicht einfach anfechten, nur weil Du eigentlich für jemand anderen handeln wolltest, das aber niemand gemerkt hat.

Auch im Gesellschafts- und Arbeitsrecht sieht das Ganze anders aus. Dort greift das Prinzip der fehlerhaften Gesellschaft oder des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet: Auch wenn ein Vertrag Mängel hat, bleibt er trotzdem wirksam – solange er schon durchgeführt wurde.

Besonders spannend wird’s bei Risikogeschäften. Wenn Du als Bürge einen Vertrag unterschreibst, obwohl der Hauptschuldner vielleicht schon pleite ist, dann kannst Du Deine Bürgschaft nicht einfach anfechten, nur weil Du Dich da geirrt hast. Du hast dieses Risiko schließlich bewusst übernommen. Und bei Vergleichen – also Einigungen über strittige Fragen – gilt dasselbe: Wenn Du einen Irrtum über eine Tatsache hattest, die gerade Streitpunkt war, kannst Du später nicht einfach sagen: „Oh, da hab ich mich vertan.“

Und last but not least: Wenn Du etwas kaufst und es dann doch Mängel hat, kannst Du nicht einfach nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Hier ist das Kaufrecht vorrangig. Das heißt: Gewährleistung statt Anfechtung.

Irrtumsanfechtung

Im deutschen Zivilrecht gilt: Wer sich irrt und dadurch eine Erklärung abgibt, die er so nicht abgeben wollte, kann diesen Fehler manchmal rückgängig machen. Die §§ 119 ff. BGB geben uns dafür ein paar Werkzeuge an die Hand – aber nicht jeder Denkfehler reicht aus. Wir schauen uns hier an, welche Irrtümer rechtlich relevant sind und wann sie zur Anfechtung berechtigen.

Irrtum in der Erklärung

Der Klassiker: Du willst etwas sagen oder schreiben, aber was am Ende rauskommt, ist nicht das, was Du meintest. Genau das fängt § 119 Abs. 1 BGB auf. Aber: Nicht jeder Versprecher ist automatisch ein Fall fürs BGB. Erstmal wird ausgelegt – also nach dem objektiven Empfängerhorizont gefragt. Wenn dabei rauskommt, dass der andere Dich trotz Deiner Unklarheit genau so verstanden hat, wie Du es meintest, dann brauchst Du auch keine Anfechtung. Dann passt es ja doch.

Inhaltsirrtum

Beim Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt das Problem tiefer: Du willst genau das sagen, was Du sagst – aber Du hast keine Ahnung, was es bedeutet. Heißt: Der Erklärungswille und das objektiv Gemeinte driften auseinander.

Beispiel: Du gehst in Köln in eine Kneipe und bestellst einen „halven Hahn“. Wenn Du denkst, dass Du jetzt ein halbes Hähnchen bekommst, wirst Du enttäuscht sein: In Köln heißt das ein Käsebrötchen. Du hast Dich nicht versprochen – aber geirrt hast Du Dich trotzdem.

Erklärungsirrtum

Hier liegt der Hase woanders im Pfeffer: Beim Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) ist schon die Handlung selbst falsch. Du hast zum Beispiel einen falschen Preis auf das Etikett geschrieben oder Dich bei der Bestellung vertippt.

Beispiel: Du willst die Bestellnummer 53 eintragen, klickst aber versehentlich auf 35. Zack – schon ist die Erklärung abgegeben, aber nicht so, wie Du wolltest. Klassischer Erklärungsirrtum. Wenn der Händler schon geliefert hat, darf er sich immerhin seine Versandkosten nach § 122 BGB erstatten lassen.

Und was ist mit Preisfehlern im Online-Shop? Wenn sich jemand bei der Preiskalkulation oder beim Übertragen des Preises ins System vertut, ist das meist ein unbeachtlicher Motivirrtum – also kein Fall für § 119 BGB. Aber wenn jemand beim Eingeben auf der Website eine Null zu wenig tippt, kann ein Erklärungsirrtum vorliegen – sofern die falsche Zahl später zur Grundlage eines Vertrags wird.

Übermittlungsirrtum

Jetzt wird’s technisch: § 120 BGB behandelt den Fall, dass Du gar nicht selbst den Fehler machst, sondern Dein Bote. Das ist ein Unterfall des Erklärungsirrtums – nur eben mit einem Übermittlungsproblem.

Ein Übermittlungsirrtum liegt dann vor, wenn Dein Bote Deine Botschaft falsch überbringt – ohne böse Absicht, versteht sich. Wenn er absichtlich etwas anderes sagt, ist er ein Pseudobote – dann hilft Dir § 120 BGB nicht mehr.

Wichtig: Der Bote muss wirklich von Dir beauftragt worden sein. Wenn sich jemand selbst zum Boten macht, ohne dass Du davon weißt, bist Du raus. Und wenn der echte Bote Mist baut, haftet er Dir gegenüber nach den allgemeinen Regeln – z. B. wegen Pflichtverletzung aus dem Auftrag (§§ 280 I, 241 II BGB).

Eigenschaftsirrtum

Eigentlich gehören Motivirrtümer in die Kategorie „selber schuld“. Aber § 119 Abs. 2 BGB macht eine Ausnahme: Wenn Du Dich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft irrst, darfst Du anfechten. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Beispiel: Du kaufst einen Ring, weil Du denkst, er sei aus Gold – dabei ist er nur vergoldetes Messing. Hier liegst Du in einer Eigenschaft falsch, die für den Wert und Zweck der Sache entscheidend ist. Zack: Anfechtung möglich.

Der Gesetzgeber mag keine doppelten Wege zum Ziel. Deshalb ist die Anfechtung bei Käufen oder Mieten ab dem Übergang der Gefahr grundsätzlich gesperrt, wenn das Gewährleistungsrecht greift. Auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde oder verjährt ist, hat sie Vorrang. Und der Verkäufer? Der kann sich nicht einfach durch Anfechtung vor seiner Haftung drücken – jedenfalls nicht, wenn die andere Seite ihre Gewährleistungsrechte auch wirklich geltend macht.

Eigenschaft ist alles, was der Sache auf Dauer anhaftet und ihren Wert oder ihre Brauchbarkeit prägt: Alter, Herkunft, Material, Eignung. Aber nicht: der Preis selbst oder bloße Wertvorstellungen.

Und wie sieht’s mit dem Eigentum aus? Da streiten sich die Geister. Die herrschende Meinung sagt: Eigentum ist keine Eigenschaft, weil es nicht in der Sache selbst angelegt ist. Die Gegenauffassung sieht das anders – aber auch dann wird’s rechtlich knifflig, weil man in Konkurrenz zum Kaufrecht gerät.

Kalkulationsirrtum

Wenn Dir beim Zusammenrechnen von Preisen oder beim Aufstellen eines Angebots ein Fehler unterläuft, sprechen wir vom Kalkulationsirrtum. Der Begriff steht nicht im Gesetz, ist aber in der Praxis wichtig. Je nachdem, wie der Fehler zustande kam, gibt’s unterschiedliche Lösungen.

Beispiel: Du willst einen Computer verkaufen, rechnest die Bauteile aber falsch zusammen. Statt 1.000 Euro steht im Angebot 800 Euro – und der Kunde schlägt zu. Und jetzt? Bevor Du über Anfechtung nachdenkst, wird die Erklärung ausgelegt. Ist der Rechenfehler offensichtlich, kann allein durch Auslegung klar werden, was Du eigentlich meintest – und dann brauchst Du keine Anfechtung. Ist der Fehler aber nicht zu erkennen, kommt es auf den Gesamteindruck an: Bei komplizierten Rechnungen darf die Gegenseite nicht verpflichtet werden, den Fehler aufzuspüren. Dann gilt die Erklärung so, wie sie objektiv zu verstehen ist – auch wenn Du Dich verrechnet hast.

Anfechtungsfrist

Sobald Du merkst, dass Dir bei Deiner Willenserklärung ein Fehler unterlaufen ist, musst Du Dich ranhalten. § 121 BGB spricht davon, dass die Anfechtung „unverzüglich“ erfolgen muss – also ohne schuldhaftes Zögern. Wichtig ist dabei: Es reicht nicht, wenn Du den Irrtum nur ahnst oder ein komisches Bauchgefühl hast. Du musst wirklich sicher wissen, dass Dir ein Fehler unterlaufen ist. Erst dann beginnt die Uhr zu ticken.

Und wenn gleich mehrere Irrtümer im Spiel sind? Dann läuft die Frist für jeden einzelnen Irrtum separat, ab dem Moment, in dem Du ihn jeweils erkannt hast.

Wie viel Zeit Dir nun genau bleibt, lässt sich nicht pauschal sagen. Eine starre Frist nennt das Gesetz hier nicht. Aber klar ist: Es muss zügig gehen. Trotzdem darfst Du Dir ein bisschen Bedenkzeit gönnen – zum Beispiel, um die Rechtslage zu checken oder einen Anwalt um Rat zu fragen. In der Praxis gelten ein bis zwei Wochen in der Regel noch als rechtzeitig. Viel länger sollte es aber nicht dauern.

Ein kleiner, aber wichtiger Zusatz: Es kommt nicht darauf an, wann Deine Anfechtung beim Empfänger ankommt. Entscheidend ist, wann Du sie losschickst (§ 121 Abs. 1 S. 2 BGB). Allerdings solltest Du natürlich keine extrem umständlichen Wege wählen – etwa eine Klage beim Gericht einreichen, wenn auch eine schlichte E-Mail genügt hätte.

Und noch ein harter Cutoff: Wenn seit Deiner Erklärung zehn Jahre vergangen sind, ist der Drops gelutscht. § 121 Abs. 2 BGB zieht dann einen endgültigen Schlussstrich – egal, wie gut Dein Anfechtungsgrund ist.

Schadensersatzpflicht

Angenommen, Du fechtest Deine Erklärung erfolgreich an, weil Du Dich geirrt hast (§§ 119, 120 BGB). Dann bist Du trotzdem nicht ganz aus dem Schneider. Denn § 122 BGB sagt: Wer wegen Irrtums anfechtet, muss dem anderen den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Das nennt man das „negative Interesse“ – und das ist kein kleiner Nebeneffekt.

Warum das so ist? Nun, der Empfänger Deiner Erklärung durfte davon ausgehen, dass das Ganze rechtlich Bestand hat. Wenn Du das jetzt rückgängig machst, muss er sich darauf verlassen können, dass er zumindest keinen Schaden davonträgt. Genau dafür ist der Schadensersatzanspruch da – als Ausgleich für dieses enttäuschte Vertrauen (Vertrauensschaden).

§ 122 BGB greift immer dann, wenn Du erfolgreich wegen eines Irrtums (§§ 119, 120 BGB) oder wegen Scherzerklärung (§ 118 BGB) angefochten hast. Soweit so klar. Aber es gibt auch Fälle, in denen Juristen überlegen, ob man diese Regelung nicht analog anwenden sollte – also auf ähnliche Konstellationen, in denen das Gesetz selbst nichts dazu sagt. Zum Beispiel: Wenn jemand gar kein Erklärungsbewusstsein hatte, also nicht mal gemerkt hat, dass er gerade eine Willenserklärung abgibt. Oder wenn eine Erklärung versehentlich abgeschickt wurde (z. B. durch einen technischen Fehler). Auch bei anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung denken einige daran, § 122 BGB analog anzuwenden – also etwa, wenn jemand etwas verspricht, das er objektiv gar nicht leisten kann, ohne das zu wissen. Aber Vorsicht: Die herrschende Meinung winkt bei diesen Analogie-Versuchen oft ab. Das BGB setzt grundsätzlich auf das Verschuldensprinzip – wer keinen Fehler gemacht hat, soll auch nicht haften. Und genau das würde durch eine analoge Anwendung von § 122 BGB unterlaufen.

Ausschluss des Anspruchs

Der Schadensersatz nach § 122 BGB hat Grenzen. Wenn der andere Teil – also der Empfänger Deiner Erklärung – den Irrtum kannte oder zumindest hätte kennen müssen, dann geht er leer aus (§ 122 Abs. 2 BGB). Das ist eine Art Schutz vor gutgläubigem Täuschenlassen: Wer wusste, dass Du Dich irrst, soll daraus keinen Vorteil ziehen.

Mehr noch: Wenn der Empfänger den Irrtum sogar (ohne es zu wollen) selbst verursacht hat – etwa durch eine missverständliche Aussage –, dann muss er sich das nach § 254 BGB analog anrechnen lassen. Auch hier also: kein Bonus für Mitverursacher.

Umfang des Schadensersatzes

§ 122 BGB spricht vom negativen Interesse. Das bedeutet: Du musst den Anfechtungsgegner so stellen, als hätte er nie etwas von Deiner Willenserklärung gehört. Typische Fälle: Er hat schon Geld für etwas ausgegeben, sich auf das Geschäft vorbereitet oder eine andere Möglichkeit sausen lassen – all das kannst Du ihm ersetzen müssen.

Dieser Anspruch steht übrigens neben dem Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Wenn also zum Beispiel der Vertragsgegenstand untergegangen ist, muss trotzdem Wertersatz geleistet werden – und zwar in voller Höhe (§ 251 BGB). Kein Vergleich zu § 818 Abs. 3 BGB, wo sonst „nur noch das da ist, was noch da ist“.

Allerdings gibt’s auch hier eine Obergrenze: Der Schaden darf nicht höher sein als das, was der andere bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung verdient hätte. Das nennt man die Begrenzung auf das positive Interesse (Erfüllungsinteresse). Du zahlst also nur bis zu dem Punkt, an dem der Vertrag für den anderen lohnend gewesen wäre – und keinen Cent mehr.

Ansprüche bei Verschulden des Erklärenden

Wenn Du den Irrtum selbst verschuldet hast, kommt noch eine weitere Anspruchsgrundlage ins Spiel: die culpa in contrahendo – kurz: c. i. c. (§§ 280, 311, 241 BGB). Die kickt dann rein, wenn Du beim Zustandekommen des Vertrages eine Pflicht verletzt hast – zum Beispiel durch falsche Informationen oder ungenaue Erklärungen.

In diesem Fall gibt’s anders als bei § 122 BGB keine starre Deckelung auf das Erfüllungsinteresse. Dafür greift hier § 254 BGB – also die Regelung über das Mitverschulden. Der andere muss sich also anrechnen lassen, wenn er selbst auch nicht ganz sauber gehandelt hat.

Einige in der Literatur sagen allerdings: Moment mal, die Wertung des § 122 BGB soll Vorrang haben. Die denken, dass ein paralleler Anspruch aus c. i. c. gar nicht neben § 122 stehen oder zumindest gleich begrenzt sein sollte – sonst könnte man das Schutzkonzept von § 122 BGB ja einfach umgehen.

Arglistige Täuschung und Drohung

Manchmal gibt’s kein Missverständnis – sondern schlicht und einfach Manipulation. Dann steht hinter der Willenserklärung nicht ein Irrtum über die Realität, sondern der Versuch eines anderen, genau diesen Irrtum zu erzeugen oder auszunutzen. In solchen Fällen schützt das Gesetz die Entscheidungsfreiheit nicht mehr über § 119, sondern über § 123 BGB. Die Rede ist von arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.

Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung beträgt die Anfechtungsfrist übrigens ein Jahr (§ 124 Abs. 1 BGB). Dabei hängt der Fristbeginn vom Anfechtungsgrund ab: Bei der Täuschung beginnt die Frist mit Kenntnis vom Irrtum und dem arglistigen Verhalten des anderen Teils. Bei der Drohung beginnt die Frist mit dem Ende der Zwangslage. Nach 10 Jahren ist allerdings endgültig Schluss (§ 124 Abs. 3 BGB).

Arglistige Täuschung

Täuschung meint, jemand bringt Dich gezielt auf eine falsche Spur – entweder indem er einen Irrtum hervorruft oder einen bestehenden Irrtum bei Dir einfach laufen lässt. Aber: Es geht dabei nicht um Meinungen oder Übertreibungen à la „Das ist der beste Deal aller Zeiten!“ – sondern um knallharte Tatsachen. Also Dinge, die objektiv überprüfbar sind. Auch innere Tatsachen – wie bestimmte Absichten – können täuschungsrelevant sein.

Nicht nur direkt mit Worten. Auch schlüssiges Verhalten kann täuschen. Zum Beispiel, wenn jemand wissentlich falsche Tatsachen vorspiegelt – etwa durch ein Nicken oder ein Verhalten, das Vertrauen weckt. Und selbst Schweigen kann täuschen. Nämlich dann, wenn eigentlich eine Pflicht zur Aufklärung bestanden hätte. Ob so eine Pflicht vorliegt, hängt stark vom Einzelfall ab. Treu und Glauben sind der Maßstab. Wer erkennt, dass bestimmte Infos für die Entscheidung des Gegenübers wichtig sind und wer davon ausgehen muss, dass man darüber auch ohne Nachfrage aufgeklärt werden möchte, der muss den Mund aufmachen. Besonders streng ist das bei engen Vertrauensverhältnissen – zum Beispiel in der Familie oder bei langjährigen Geschäftspartnern.

Voraussetzung ist allerdings ein Wissensgefälle: Der Täuschende weiß Bescheid, der andere eben nicht.

Ist jede Täuschung automatisch rechtswidrig? Fast. Jedenfalls wird die Rechtswidrigkeit grundsätzlich vermutet. Aber es gibt Ausnahmen. Eine besonders spannende betrifft unzulässige Fragen, etwa im Bewerbungsgespräch. Wenn jemand dann bewusst falsch antwortet, ist das gerechtfertigt – als Notwehr. Denn solche Fragen greifen ins Persönlichkeitsrecht ein, und da darf man sich wehren – auch mit einer Lüge.

Wenn die Täuschung keinen Unterschied gemacht hätte, dann fehlt der Grund für die Anfechtung. Aber es genügt schon, wenn der dadurch entstandene Irrtum ein mitentscheidender Beweggrund war (Kausalität). Du musst also nicht nur getäuscht worden sein – sondern auch deshalb erklärt haben.

Arglist liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder zumindest in Kauf nimmt, dass seine Angaben falsch sind – und dass genau dadurch ein Irrtum ausgelöst wird. Klassischer Fall: Angaben „ins Blaue hinein„. Wenn jemand also einfach etwas behauptet, ohne irgendeinen Plan, ob das stimmt, reicht das schon aus. Arglist braucht keinen bösen Willen – es reicht der Wille zur Manipulation, auch wenn es „gut gemeint“ war. Keine Arglist liegt dagegen vor, wenn jemand schlicht fahrlässig handelt. Dann kann zwar kein § 123 greifen – aber unter Umständen ein Anspruch aus culpa in contrahendo, also vorvertraglichem Verschulden.

Nicht immer kommt der Täuschende direkt aus dem Lager der anderen Partei. Wenn ein Dritter Dich täuscht, kannst Du nur anfechten, wenn die andere Seite von der Täuschung wusste oder sie hätte erkennen müssen (§ 123 Abs. 2 S. 1 BGB). Als „Dritte“ gelten dabei wirklich Außenstehende – also z. B. Makler oder Gutachter, die auf keiner Seite stehen.

Hat hingegen jemand aus dem Lager Deines Vertragspartners getäuscht – also z. B. ein Vertreter oder auch nur ein aktiver Verhandlungsgehilfe – dann wird diese Täuschung zugerechnet. Auch wenn bei einem Vertrag mehrere auf der Gegenseite beteiligt sind, reicht es, wenn einer davon getäuscht hat.

Noch ein Sonderfall: Wenn Du zwar von einem Dritten getäuscht wurdest, aber ein ganz anderer aus dem Vertrag einen Vorteil zieht (z. B. bei einem Vertrag zugunsten Dritter), dann kommt’s nicht auf die Kenntnis Deines eigentlichen Vertragspartners an – sondern auf den Begünstigten. Wer profitiert, muss sich die Täuschung zurechnen lassen (§ 123 Abs. 2 S. 2 BGB). Und wenn der Begünstigte selbst getäuscht hat, ist eh klar, dass die Anfechtung durchgeht.

Wer getäuscht wurde, kann nicht nur anfechten – sondern unter Umständen auch Schadensersatz verlangen. Zum Beispiel aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (Betrug), § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) oder c. i. c. (also §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB). All diese Wege können zur Vertragsaufhebung führen – per Naturalrestitution. Und teilweise greifen sie sogar bei bloßer Fahrlässigkeit, während § 123 BGB ja Arglist verlangt.

Noch eine Schnittstelle gibt’s zum Gewährleistungsrecht: Wenn eine Eigenschaft der Kaufsache falsch dargestellt wurde, kann neben § 123 auch § 119 Abs. 2 BGB greifen – beide Anfechtungsgründe können sogar gemeinsam erklärt werden. Und bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleibt der Rücktritt wegen Pflichtverletzung (nach § 437 Nr. 2 BGB) weiter möglich. Laut BGH verhindert die Arglist hier, dass sich der Verkäufer auf „Unerheblichkeit“ der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) rausreden kann.

Widerrechtliche Drohung

Wer zu einer Willenserklärung gedrängt wird, hat nicht frei entschieden. Und wenn das durch eine Drohung passiert, die gegen die Regeln spielt, dann darf die Erklärung angefochten werden – § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB macht’s möglich.

Drohung heißt: Ein künftiges Übel wird in Aussicht gestellt – also nicht einfach eine unangenehme Wahrheit, sondern etwas, das Dir aktiv angedroht wird. Dabei muss die Drohung wenigstens glaubhaft klingen. Wenn sie völlig absurd ist, fehlt es an der nötigen Zwangslage.

Nur: Das bloße Ausnutzen einer bestehenden Zwangslage reicht für § 123 BGB nicht – dann kann aber eventuell § 138 BGB greifen, also die Sittenwidrigkeit.

Und wie sieht’s mit Dritten aus? Klartext: § 123 Abs. 2 BGB gilt für Drohung nicht. Es ist also völlig egal, ob ein Dritter oder der Vertragspartner selbst gedroht hat – die Anfechtung bleibt in beiden Fällen möglich.

Wann ist eine Drohung widerrechtlich? Hier wird’s etwas kleinteiliger. Die Widerrechtlichkeit kann an drei Punkten hängen:

  • Am Mittel: Das angedrohte Verhalten ist verboten – etwa Gewalt, Vertragsbruch oder strafbare Handlungen.
  • Am Zweck: Das, was durch die Drohung erreicht werden soll, ist rechts- oder sittenwidrig.
  • An der Zweck-Mittel-Relation: Auch wenn beides für sich erlaubt wäre, kann das Zusammenspiel unanständig sein – etwa wenn mit einer Anzeige gedroht wird, nur um eine längst fällige Rechnung einzutreiben. Entscheidend ist, ob die Drohung noch als legitimes Mittel zur Zweckverfolgung durchgeht.

Und was, wenn der Drohende sich irrt – etwa weil er glaubt, er hätte einen Anspruch? Laut BGH ist das relevant: Wenn die Annahme zuträfe, wäre die Drohung erlaubt. Die herrschende Meinung in der Literatur sagt dagegen: Ein Irrtum über die Rechtslage ändert nichts an der objektiven Widerrechtlichkeit. Denn für die Anfechtung wegen Drohung kommt es nicht auf Vorsatz an – sondern auf die Wirkung: Die eingeschränkte Entschlussfreiheit.

Wer sich unter Druck gesetzt sieht, kann nicht nur anfechten. Auch hier bestehen je nach Konstellation Ansprüche auf Schadensersatz – und gegebenenfalls greifen wieder §§ 826, 823 Abs. 2 BGB oder c. i. c. Ebenso denkbar: Rücktritt oder Nichtigkeit wegen § 138 BGB.

Anfechtungserklärung

Wenn jemand ein Rechtsgeschäft anfechten will, dann reicht innerliches Augenrollen nicht aus. Die Anfechtung muss erklärt werden. Und zwar nicht irgendwie ins Blaue hinein, sondern so, dass der andere sie auch mitbekommt. Juristisch nennt man das eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor – also kein Brief mit Siegel, keine E-Mail mit Betreffzeile „Anfechtung“. Selbst wenn der Vertrag, um den es geht, eigentlich einer Form bedurfte, darf die Anfechtung formlos daherkommen. Nur in ein paar speziellen Fällen, etwa bei der Annahme einer Erbschaft oder beim Erbvertrag, verlangt das Gesetz doch eine Form.

Was muss in der Anfechtungserklärung stehen? Ganz einfach: Dass jemand sich von einem Rechtsgeschäft wieder lösen will – und zwar, weil er sich geirrt hat, getäuscht wurde oder sich bedroht fühlte. Die Gerichte stellen sich da manchmal etwas extra-pingelig an und verlangen, dass das Ganze „unzweideutig“ sein muss. Die herrschende Meinung sieht das aber entspannter: Es reicht, wenn man die Erklärung nach den ganz normalen Auslegungsregeln versteht – also wie bei jeder anderen Willenserklärung auch.

Übrigens: Die Anfechtung ist eine Gestaltungserklärung. Damit verändert sie die rechtliche Welt mit einem einzigen Satz – und sowas duldet keine Spielchen. Bedingungen sind deshalb grundsätzlich tabu. Zwei Ausnahmen werden aber toleriert: Die Potestativbedingung (wenn der andere sich weigert, sich gütlich zu einigen, dann fechte ich an) und die Eventualanfechtung (ich fechte nur hilfsweise an, falls das Gericht meint, der Vertrag sei überhaupt zustande gekommen).

Eine Begründung muss nicht mitgeliefert werden, sagt die herrschende Meinung. Aber es gibt Stimmen, die meinen, der Anfechtungsgegner sollte schon wenigstens grob wissen, worum es geht – damit er einschätzen kann, ob die Anfechtung vielleicht durchgeht.

Was ist, wenn jemand erst einen Anfechtungsgrund nennt – etwa eine Täuschung – und dann im Prozess merkt, dass das mit dem Beweis schwierig wird? Darf er dann einfach auf einen Irrtum umschwenken? Laut Rechtsprechung ist das eine neue Anfechtung – und wenn die Frist dafür schon abgelaufen ist, Pech gehabt. Aber es gibt ein kleines Trostpflaster: Wenn sich der neue Anfechtungsgrund inhaltlich schon im alten verbirgt (zum Beispiel ein Eigenschaftsirrtum in der Täuschung), dann soll das Nachschieben doch noch klappen können.

Damit die Anfechtung nicht ins Leere läuft, muss sie an die richtige Person gerichtet sein – der Anfechtungsgegner. Wer das jeweils ist, sagt § 143 BGB: Bei Verträgen: der Vertragspartner. Beim Vertrag zugunsten Dritter: der Dritte, denn er hat das Interesse. Bei einseitigen empfangsbedürftigen Erklärungen: der Empfänger dieser Erklärung. Wenn es um eine Erklärung geht, die man wahlweise gegenüber Behörde oder Privatperson abgeben kann: immer die Privatperson. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie etwa einer Auslobung: der materielle Begünstigte – also z. B. der Preisgewinner.

Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Wenn jemand sagt: „Okay, ich bleib trotzdem bei dem Vertrag“ – obwohl er anfechten könnte –, dann ist der Zug abgefahren. § 144 BGB spricht hier von Bestätigung, und die macht das Anfechtungsrecht zunichte. Das funktioniert ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten – etwa wenn der Vertrag trotz bekanntem Irrtum weiter erfüllt wird. Wichtig ist nur: Die Täuschung muss erkannt, die Drohung beendet oder der Irrtum aufgedeckt sein. Erst dann zählt das Verhalten als echte Entscheidung für den Vertrag.

Nicht verwechseln: Die Bestätigung nach § 144 BGB ist nicht das gleiche wie die nach § 141 BGB. Die eine nimmt Dir die Anfechtung durch Verzicht weg, die andere versucht, ein nichtiges Geschäft durch Wiederholung zu retten.

Beschränkung der Anfechtung nach Treu und Glauben

Nicht alles, was juristisch erlaubt ist, geht auch nach Treu und Glauben durch. Das gilt auch für die Anfechtung. Zwei typische Fälle, in denen das Anfechtungsrecht blockiert wird:

  • Der andere sagt: Kein Problem, wir machen es so, wie Du’s eigentlich wolltest. Dann kannst Du nicht mehr anfechten – denn Du bist durch den Irrtum nicht schlechter gestellt als ohne ihn. Und genau das ist der Punkt der Anfechtung: Dich zu schützen, nicht Dich zu bessern.
  • Du wurdest getäuscht, aber bist gar nicht (mehr) beeinträchtigt.

Wenn Dir die Täuschung im Endeffekt egal ist oder nichts mehr ausmacht, dann kannst Du Dich nicht auf sie berufen, nur weil Du plötzlich keinen Bock mehr auf den Vertrag hast. § 123 BGB schützt Deine Entscheidungsfreiheit – aber kein allgemeines Rücktrittsrecht aus Bequemlichkeit.

Wirkungen der Anfechtung

§ 142 Abs. 1 BGB macht’s deutlich: Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig. Also, als wäre es nie passiert. Das nennt man ex tunc – rückwirkende Nichtigkeit.

Aber Achtung: In bestimmten Bereichen, etwa bei Arbeitsverträgen oder Gesellschaftsgründungen, wäre das rückabwickeln ein reiner Horrortrip. Deshalb sagt man hier: Die Anfechtung wirkt nur ex nunc, also für die Zukunft. Bis dahin gilt ein faktisches Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis.

Bei Mietverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen sieht man das weniger eng. Hier bleibt es meistens bei der Nichtigkeit mit Rückwirkung.

Nach § 142 Abs. 2 BGB wird die Kenntnis vom Anfechtungsgrund genauso behandelt wie die Kenntnis von der Nichtigkeit. Das heißt: Wer weiß, dass der Vertrag bald angefochten wird, kann sich nicht auf gutgläubigen Erwerb oder ähnliche Schutzvorschriften berufen. Aber Vorsicht: § 142 Abs. 2 BGB hilft nicht dem Anfechtungsgegner, wenn es um § 814 BGB geht – also darum, ob jemand in Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit geleistet hat. Denn beim Empfang der Leistung weiß der Anfechtungsgegner ja gerade noch nicht, ob der andere tatsächlich anfechten wird. Wer hingegen in Kenntnis der Anfechtungsmöglichkeit leistet, verliert sein Anfechtungsrecht meist eh – durch schlüssige Bestätigung nach § 144 BGB.