Ein Vertrag ist schnell geschlossen – aber darf der andere überhaupt mitspielen? Hier kommt die Geschäftsfähigkeit ins Spiel: Sie entscheidet, ob jemand Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich abschließen darf. Wer voll geschäftsfähig ist, darf loslegen – ohne Rückfrage. Wer es nicht ist, braucht Unterstützung oder bleibt ganz außen vor.
Wenn Du geschäftsfähig bist, dann bist Du in der Regel auch prozessfähig – das heißt, Du darfst in einem Gerichtsverfahren selbst das Wort führen oder Dir eigenständig jemanden suchen, der das für Dich übernimmt. Und dann gibt’s noch Sonderfälle: Bei Testamenten oder Ehen gelten besondere Regeln – da reicht die allgemeine Geschäftsfähigkeit oft nicht aus.
Geschäftsunfähige sind raus. Die dürfen keine Rechtsgeschäfte abschließen – Punkt. Egal ob Kaufvertrag, Kündigung oder Mietvertrag. Für sie handeln die gesetzlichen Vertreter – zum Beispiel die Eltern oder ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Beschränkt geschäftsfähige (meist Jugendliche ab 7 bis 18 Jahren) dürfen zwar schon ein bisschen mitspielen – aber nur unter Bedingungen: Wenn das Geschäft nur zu ihrem Vorteil ist, geht’s klar. Ansonsten braucht’s das Go von Mama, Papa oder einem anderen Vertreter.
Voll geschäftsfähige (also meistens alle Erwachsenen) haben freie Fahrt. Die dürfen Verträge schließen, kündigen, kaufen, verkaufen – eben das volle Programm.
Besonders spannend wird’s bei den §§ 112 und 113 BGB: Die sagen nämlich, dass Minderjährige in bestimmten Bereichen – zum Beispiel mit einem eigenen Job oder Geschäft – partiell geschäftsfähig sein können. Also in genau diesem Bereich Verträge abschließen dürfen, als wären sie schon volljährig.
Was das Gesetz nicht kennt, ist eine relative Geschäftsfähigkeit – also so nach dem Motto: „Du bist nur zu dummen Geschäften nicht fähig.“ Das würde zu viel Verwirrung stiften. Schutz gibt’s stattdessen auf anderen Wegen – zum Beispiel, wenn jemand arglos über den Tisch gezogen wird (§ 138 Abs. 2 BGB), oder wenn jemand so stark eingeschränkt ist, dass ein Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt einspringen muss. Und selbst volljährige Geschäftsunfähige dürfen unter gewissen Bedingungen ganz einfache Alltagsgeschäfte tätigen (§ 105a BGB).
Geschäftsunfähigkeit
Wer fällt nun unter die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB?
Erstens: Kinder unter 7 Jahren. Die sind automatisch raus. Da ist rechtlich einfach nichts zu holen.
Zweitens: Dauerhaft Geisteskranke. Also Menschen, die krankheitsbedingt dauerhaft nicht in der Lage sind, vernünftig zu entscheiden. Der Maßstab ist, ob sie ihren Willen noch frei bilden können. Spannend: Es kann auch sein, dass die Geschäftsunfähigkeit nur einzelne Rechtsgeschäfte betrifft – zum Beispiel bei krankhafter Eifersucht nur die Eheschließung.
Drittens: Vorübergehend Geistesgestörte – zum Beispiel bei einem Rauschzustand. Sie sind nicht dauerhaft geschäftsunfähig (Stichwort: lucidum intervallum), aber während der Störung gilt: Hände weg vom Vertrag (§ 105 Abs. 2 BGB). Ab wann ein Rausch wirklich die Grenze zur Geschäftsunfähigkeit überschreitet, ist umstritten – aber unter 2,0 Promille geht man davon eher nicht aus. Strafrechtlich liegt die Latte sogar bei 3,0 Promille.
Betreute Personen sind übrigens nicht automatisch geschäftsunfähig. Nur weil jemand einen Betreuer hat, heißt das noch lange nicht, dass er nichts mehr alleine darf. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Und klar: Wenn ein Geschäftsunfähiger doch mal versucht, etwas zu regeln – zum Beispiel ein Fahrrad zu kaufen –, dann ist das Geschäft von vornherein nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Selbst dann, wenn’s eigentlich zu seinem Vorteil wäre. In solchen Fällen muss ein gesetzlicher Vertreter ran – entweder die Eltern (§§ 1626, 1629 BGB) oder ein Betreuer (§ 1814 BGB).
Geschäfte des täglichen Lebens
Jetzt wird’s lebensnah: Volljährige, die geschäftsunfähig sind, dürfen laut § 105a BGB trotzdem bestimmte Alltagsgeschäfte wirksam abschließen. Der Gesetzgeber hat hier mal richtig Augenmaß bewiesen. Schließlich soll niemand daran gehindert werden, sich ein Brötchen zu kaufen oder mit dem Bus zu fahren.
Damit so ein Geschäft trotz Geschäftsunfähigkeit wirksam ist, müssen ein paar Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein Geschäft des täglichen Lebens sein. Also zum Beispiel der Kauf von Lebensmitteln, das Lösen eines Bustickets oder das Versenden eines Briefes. Alles, was typischerweise im Alltag anfällt. Es muss mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können. Die Grenze hängt vom Durchschnitt ab – also was für den normalen Geldbeutel als „kleiner Betrag“ gilt. Leistung und Gegenleistung müssen vollständig erbracht sein. Heißt: Wenn das Geld über den Tresen geht und die Ware im Korb landet, ist der Vertrag durch. Es darf keine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen bestehen. Beispiel: Wenn jemand mit suizidalen Tendenzen ein großes Küchenmesser kauft – oder jemand am gleichen Tag in zehn Läden jeweils zwei Flaschen Wein. Klingt erstmal harmlos, kann aber ein Problem sein.
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, dann gilt das Geschäft als wirksam – und das, obwohl der Geschäftsunfähige es alleine abgeschlossen hat. Es entsteht also ein Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Und das bedeutet: Was einmal bezahlt und geliefert wurde, kann nicht mehr zurückgefordert werden. Weder vom Geschäftsunfähigen noch vom Verkäufer.
Kritische Frage zum Schluss: Gilt das Ganze auch für die dinglichen Geschäfte – also zum Beispiel, wenn das Eigentum an einer Sache übertragen wird? Hier sind sich die Juristen uneins. Die herrschende Meinung sagt: Ja, auch die dinglichen Geschäfte sind wirksam. Schließlich setzt das „Bewirken“ im Sinne des § 105a BGB voraus, dass das Eigentum übertragen wird – sonst würde Besitz und Eigentum auseinanderfallen. Das wäre absurd. Die Gegenmeinung sagt: Vorsicht, lieber differenzieren. Die dingliche Wirksamkeit wird hier nur fingiert, damit das Schuldverhältnis durchgeht. Eine echte Eigentumsübertragung soll das nicht sein.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Es gibt im deutschen Recht nicht nur Schwarz und Weiß – also nicht nur geschäftsunfähig und voll geschäftsfähig. Dazwischen liegt ein ganz eigenes Spielfeld: die beschränkte Geschäftsfähigkeit. Und genau hier tummeln sich die meisten Jugendlichen. Wer nämlich mindestens sieben Jahre alt ist, aber noch nicht volljährig, also 18 Jahre, fällt genau in diesen Zwischenbereich (§ 106 BGB).
Und nicht nur das: Auch Erwachsene können unter bestimmten Umständen hier landen – nämlich dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 1825 Abs. 1 S. 1 BGB). Dann gelten für sie ähnliche Regeln wie für Minderjährige. Klingt erstmal kompliziert, wird aber gleich klarer.
Das Entscheidende: Minderjährige dürfen schon selbst Rechtsgeschäfte abschließen – aber eben nicht einfach so, sondern meist nur mit der Zustimmung ihrer Eltern. Klingt einschränkend, ist aber fair: Denn so können sie lernen, mit Geld und Verträgen umzugehen, ohne sich direkt in Schulden zu stürzen. Wie das genau läuft, regeln die §§ 106 ff. BGB.
Partielle Geschäftsfähigkeit
Jetzt wird’s spannend. Es gibt Situationen, da dürfen Minderjährige plötzlich so handeln, als wären sie voll geschäftsfähig – und das sogar ganz ohne Mama oder Papa. Ja, wirklich. Das Zauberwort heißt partielle Geschäftsfähigkeit, und die §§ 112 und 113 BGB sagen, wie’s läuft.
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 112 BGB macht’s möglich: Die Eltern können – aber nur mit dem Okay vom Familiengericht – ihr Kind zum eigenständigen Führen eines Erwerbsgeschäfts ermächtigen. Das heißt: Laden aufmachen, Personal einstellen, Ware einkaufen, Verträge schließen – alles kein Problem. Natürlich muss das Geschäft im Rahmen bleiben und der Minderjährige darf nicht gleich eine AG gründen oder Kredite über Millionen aufnehmen. Für solche großen Nummern braucht’s dann doch wieder eine Extra-Genehmigung.
Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Auch in der Arbeitswelt dürfen Minderjährige mitmischen. § 113 BGB erlaubt ihnen, mit Zustimmung der Eltern ein Arbeits- oder Dienstverhältnis einzugehen – inklusive allem, was dazugehört: Konto eröffnen, Gehalt kassieren, kündigen oder sogar einer Gewerkschaft beitreten. Allerdings gilt das nur, solange die Arbeitsbedingungen üblich und angemessen sind. Sobald’s also zu viel, zu hart oder zu kompliziert wird, ist die Grenze erreicht.
Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für klassische Ausbildungsverhältnisse. Denn da steht nicht die Arbeit im Mittelpunkt, sondern die Ausbildung. Und das ist rechtlich ein ganz anderer Schnack.
Wirksamkeit des Geschäfts des Minderjährigen
Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
Und wie sieht’s mit alltäglichen Geschäften aus? Was darf ein minderjähriger Mensch eigentlich allein unterschreiben? Die Antwort gibt § 107 BGB: Immer dann, wenn das Geschäft für den Minderjährigen nur Vorteile bringt, darf er es auch alleine abschließen. Das klingt erstmal super – aber der Teufel steckt im Detail.
Es reicht nämlich nicht, dass das Geschäft wirtschaftlich vorteilhaft ist. Es muss auch rechtlich vorteilhaft sein. Und das ist es nur, wenn der Minderjährige durch den Vertrag keinerlei Pflichten eingeht. Sobald also auch nur eine kleine Verpflichtung auftaucht – zum Beispiel eine Zahlung – ist der Deal nicht mehr „nur vorteilhaft“. Selbst wenn’s ein Schnäppchen ist.
Lass uns kurz sortieren, was alles unter diese „lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfte“ fällt – und was nicht. Gegenseitige Verträge? Leider nein. Sobald sich beide Seiten zu etwas verpflichten, ist der Vorteil passé. Ein Kaufvertrag zum Beispiel verpflichtet zur Zahlung – also kein „nur vorteilhaftes“ Geschäft. Auch Leihen, Aufträge oder andere scheinbar harmlose Verträge sind oft nicht rein vorteilhaft, weil sie kleine, aber rechtlich relevante Pflichten enthalten. Geschenke gehen (meistens). Was fast immer geht: Eine Schenkung oder ein Erlassvertrag – also ein Geschenk oder das Verzeihen einer Schuld. Denn hier bekommt der Minderjährige etwas, ohne etwas leisten zu müssen. Ausnahme: Wenn im Schenkungsvertrag Bedingungen stehen, zum Beispiel ein Rücktrittsvorbehalt – dann wird’s wieder kritisch.
Auch der Erwerb von Eigentum oder Rechten ist grundsätzlich rechtlich vorteilhaft – wenn das Eigentum unbelastet ist. Problematisch wird es, wenn durch die Annahme des Eigentums gleichzeitig ein schuldrechtlicher Anspruch erlischt (Stichwort: § 362 BGB). Die herrschende Meinung sagt aber: Solange der gesetzliche Vertreter nicht zustimmt, wird die Forderung nicht erfüllt – und es bleibt beim Vorteil. Belastetes Grundstück (z. B. Hypothek)? Hier muss man genau hinschauen. Zwar haftet der Minderjährige nicht mit seinem Vermögen, sondern nur mit dem Grundstück. Deshalb sagt die herrschende Meinung: In der Gesamtbetrachtung überwiegt der Vorteil. Laufende Kosten (z. B. Grundsteuer)? Die meisten sagen: kein rechtlicher Nachteil, weil die Belastung nicht direkt durch das Geschäft entsteht. Der BGH meint: Solange die Belastungen klar begrenzt sind, besteht keine echte Gefahr – also alles im grünen Bereich. Vermietetes Grundstück? Jetzt wird’s knifflig. Wer so ein Grundstück übernimmt, wird automatisch Vermieter – mit allen Pflichten. Und da haftet man nicht nur mit dem Grundstück, sondern mit allem, was man hat. Das ist eindeutig ein rechtlicher Nachteil – und damit nicht mehr allein wirksam für den Minderjährigen. Eigentumswohnung? Auch hier gibt’s Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft – und auch hier haftet der Minderjährige mit seinem ganzen Vermögen. Also: rechtlich nachteilig.
Jetzt wird’s aber knifflig: Was ist, wenn genau diese Eltern selbst das Grundstück an den Minderjährigen verschenken wollen? Also: Sie schenken, sie vertreten – und sie genehmigen auch gleich. Klingt wie ein Familiendeal mit kurzer Rücksprache am Frühstückstisch. Aber genau hier kommt der gute alte § 181 BGB ins Spiel. Der verbietet nämlich grundsätzlich das Selbstkontrahieren – also, dass jemand in einer Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts steht. Und genau das wäre hier der Fall: Die Eltern würden das Grundstück als Schenker herausgeben und gleichzeitig für das Kind als dessen Vertreter das Ganze annehmen. Das ist juristisch ein echter Balanceakt auf dem Hochseil. Aber wie immer gibt’s Ausnahmen – oder Versuche, welche zu finden. Ein beliebter Trick: Man sagt einfach, die Eltern würden ja „nur“ eine Verpflichtung erfüllen, die schon vorher rechtlich wirksam eingegangen wurde – nämlich das Schenkungsversprechen. Und Verpflichtungen darf man auch im eigenen Namen und gleichzeitig für andere erfüllen, da kneift § 181 BGB grundsätzlich die Augen zu. Doch Vorsicht: Dieser elegante Taschenspielertrick überzeugt nicht jeden. Viele Stimmen in der Literatur und auch ältere Urteile sagen: So einfach kommen die Eltern da nicht durch. Denn wenn das Geschenk in seiner Umsetzung – also bei der Übereignung – für das Kind rechtlich nachteilig wird, dann ist das Gesamtgeschäft als Ganzes zu betrachten. Und dann hilft’s auch nichts, dass die Schenkung als Versprechen zunächst wirksam war. Die Kombination aus Versprechen und Vollzug kippt das Ganze zurück in die Sphäre des § 181 BGB. Das wäre dann ein klassischer Fall von unzulässigem Selbstkontrahieren. Andere Stimmen, vor allem die herrschende Meinung unter den Lehrmeinungen, wählen einen anderen Weg. Sie sagen: Klar, § 181 BGB schützt vor Interessenkonflikten – aber eben nur, wenn diese dem Vertretenen auch tatsächlich schaden. Wenn also die Übereignung für das Kind nachteilig ist, dann muss der § 181 BGB eben teleologisch reduziert werden. Heißt übersetzt: Wir kürzen ihn inhaltlich auf das zurück, was er eigentlich bezwecken soll – nämlich Schutz, aber eben nicht über Gebühr. Und was sagt der BGH dazu? Der hat sich, wie so oft, noch nicht ganz entschieden. In seiner neueren Rechtsprechung, wo es um ein verwandtes Problem bei § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ging, hat er durchblicken lassen, dass er wohl auch eher in Richtung Reduktion tendiert – also weg von der strengen Totalblockade des Selbstkontrahierens. Egal, ob man nun der älteren Rechtsprechung folgt oder der herrschenden Lehre: Am Ende landen beide beim selben Ergebnis. Wenn die Übereignung für das Kind rechtlich nachteilig ist, dürfen die Eltern den Deal nicht einfach selbst durchziehen. Dann braucht es einen Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB, der das Kind in dieser Angelegenheit vertritt. Und ja – das ist der Moment, in dem das Familiengericht mitspielen muss.
Rechtlich neutrale Geschäfte
Es gibt auch Geschäfte, die den Minderjährigen rechtlich weder voranbringen noch belasten. Zum Beispiel, wenn er im Auftrag eines anderen handelt oder fremde Sachen übereignet. Hier ist die Rechtslage entspannt: Auch ohne Zustimmung der Eltern sind solche Geschäfte erlaubt, weil der Minderjährige selbst nicht betroffen ist (§ 165 BGB). Der Gesetzgeber sagt: Kein Risiko, kein Problem.
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Sobald ein beschränkt geschäftsfähiger Mensch – also in der Regel ein Jugendlicher zwischen sieben und achtzehn – ein rechtlich nachteiliges Geschäft tätigen möchte, braucht es grünes Licht. Im Juristensprech: eine Einwilligung nach § 107 BGB. Diese Einwilligung muss vor dem Abschluss des Geschäfts vorliegen und wirkt wie ein rettender Fallschirm – ohne sie stürzt das Geschäft ins Unwirksamkeitsloch.
Einwilligungsberechtigung
Einwilligungsberechtigt ist der gesetzliche Vertreter. Meist sind das die Eltern, und zwar gemeinsam, so steht’s in §§ 1626 Abs. 1 S. 1 und 1629 Abs. 1 BGB. Jetzt wird’s praktisch: Ein Elternteil kann den anderen bevollmächtigen – das läuft dann über § 164 Abs. 1 BGB. Oder: Einer handelt erst mal allein und der andere genehmigt das Ganze später, auch das geht (§§ 117, 180 BGB). Aber aufgepasst: Solange sich die Eltern uneins sind, genügt es nicht, wenn nur einer das Okay gibt. Dann heißt es: keine Einwilligung, kein wirksames Geschäft.
Einwilligungserklärung
Die Einwilligung ist formlos möglich, aber sie muss irgendwie beim Minderjährigen oder beim Vertragspartner ankommen (§ 182 Abs. 1 und 2 BGB). Man kann sie klar aussprechen oder auch einfach durch Verhalten erkennen lassen – das nennt man konkludente Erklärung. Wird zum Beispiel Geld überlassen, ist das oft ein stilles Zeichen: „Ja, Du darfst damit etwas kaufen.“ Aber wie genau das zu verstehen ist, richtet sich im Zweifel nach § 110 BGB, also dem berühmten Taschengeldparagrafen. Die Einwilligung kann übrigens jederzeit widerrufen werden – bis das Geschäft abgeschlossen ist. Dann aber bitte auch deutlich machen, wem gegenüber der Widerruf gilt (§ 183 BGB).
Umfang der Einwilligung
Die Einwilligung kann sich gezielt auf ein bestimmtes Geschäft beziehen – das nennt man Spezialeinwilligung. Oder sie kann etwas breiter gefasst sein und eine ganze Kategorie von Geschäften abdecken – dann spricht man von Generaleinwilligung. Die darf aber nicht so weit gehen, dass das Kind plötzlich halb geschäftsfähig ist, obwohl § 112 oder § 113 BGB gar nicht greifen. Die Grenze liegt dort, wo Eltern sonst auch nicht handeln dürften. Deshalb gilt: Was Eltern nicht selbst für das Kind machen dürfen, dürfen sie auch nicht genehmigen (§§ 1641 ff., 1795, 1821, 1822 BGB lassen grüßen).
Taschengeldparagraf
Jetzt kommt der Paragraf, den viele schon mal gehört haben, aber kaum jemand richtig kennt: der Taschengeldparagraf. Er ist kein Freifahrtschein für jeden Einkauf mit dem Monatsgeld, sondern eine Auslegungsregel für die Einwilligung nach § 107 BGB. Genauer gesagt: Wenn Eltern ihrem Kind Geld überlassen – ohne extra zu sagen, was damit gemacht werden soll – dann kann man daraus unter Umständen schließen, dass sie mit dem Kauf einverstanden sind. Aber eben nur unter bestimmten Bedingungen. Es muss ein Vertrag sein, den der Minderjährige ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern abgeschlossen hat. Die Einwilligung ergibt sich also nur aus der Tatsache, dass Geld da war – keine Unterschrift, kein „Ja, das darfst Du“. Trotzdem gilt das Geschäft als genehmigt, wenn die Eltern das Geld bewusst zur freien Verfügung gegeben haben. Aber: Auch § 110 BGB hat Grenzen. Wenn das Kind sich davon ein Butterflymesser oder Drogen kauft, kann man sicher sein, dass die Eltern niemals zugestimmt hätten – da hilft auch keine konkludente Einwilligung. Und formell muss das Geschäft natürlich auch sonst rechtlich sauber sein – also keine Verstöße gegen § 134 oder § 138 BGB. Das Geld oder die Mittel müssen vom gesetzlichen Vertreter selbst stammen – oder von jemandem, der das mit Zustimmung der Eltern gibt. Ob das Geld zweckgebunden ist oder zur freien Verfügung steht, macht einen Unterschied: Nur Letzteres lässt sich über § 110 BGB rechtfertigen. Und auch nur das Geld selbst darf verwendet werden – nicht etwa ein Handy, das das Kind vorher verkauft hat, um den Kaufpreis aufzubringen. Ganz wichtig: Das Geschäft wird erst dann wirksam, wenn das Kind die versprochene Leistung vollständig bewirkt hat – also bezahlt hat. Vorher bleibt alles in der Schwebe. Wenn ein Ratenvertrag geschlossen wird, etwa für ein Abo oder einen teureren Gegenstand, ist der Deal erst dann rechtlich fest, wenn die letzte Rate überwiesen ist. Vorher können die Eltern jederzeit sagen: Nö, das läuft nicht. Sobald alles gezahlt ist, wirkt das Ganze aber rückwirkend – ab dann gilt der Vertrag als von Anfang an gültig.
Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung
Vertrag
Wenn ein Minderjähriger ohne Einwilligung der Eltern einen Vertrag abschließt, obwohl diese nach § 107 BGB erforderlich gewesen wäre, bleibt der Vertrag erst mal in der Schwebe. Juristisch heißt das: schwebend unwirksam. Jetzt hängt alles an dem, was danach passiert.
Die Eltern können dem Vertrag nachträglich zustimmen – das nennt man dann Genehmigung (§§ 108, 182, 184 BGB). Die Genehmigung wirkt wie ein Zeitreise-Zauber: Rückwirkend wird der Vertrag so behandelt, als wäre er von Anfang an wirksam gewesen. Aber auch hier gilt: Nicht alles dürfen Eltern genehmigen. Manche Geschäfte sind laut §§ 1641, 1643, 1795, 1822 BGB grundsätzlich tabu.
Wenn die Eltern die Genehmigung verweigern – also sagen: „Das wollten wir nie“ – wird das Geschäft endgültig unwirksam. Selbst wenn sie ihre Meinung später ändern, ist der Zug abgefahren. Dann müssten sie den Vertrag komplett neu abschließen, diesmal als Vertreter für ihr Kind.
Und dann ist da noch der Clou mit der Volljährigkeit: Sobald das Kind 18 wird, kann es selbst entscheiden, ob es das Geschäft genehmigt (§ 108 Abs. 3 BGB). Damit wird es – wieder rückwirkend – wirksam.
Aber auch die andere Seite hat Rechte: Der Vertragspartner kann die Eltern auffordern, sich zu erklären (§ 108 Abs. 2 BGB). Reagieren sie dann zwei Wochen lang nicht, gilt die Genehmigung als verweigert – Schweigen ist hier also alles andere als Zustimmung. Und bis dahin? Kann der Vertragspartner seinen Teil des Geschäfts widerrufen (§ 109 Abs. 1 BGB). Es sei denn, er wusste, dass der Minderjährige keine Einwilligung hatte oder sogar nur so getan hat, als hätte er sie (§ 109 Abs. 2 BGB).
Einseitige Rechtsgeschäfte
Jetzt wird’s richtig streng. Bei einseitigen Rechtsgeschäften – also Sachen wie Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung – gilt eine klare Regel: Ohne vorherige Einwilligung der Eltern läuft da gar nichts (§ 111 S. 1 BGB). Selbst wenn die Einwilligung da war, muss sie schriftlich vorliegen. Und wenn der Vertragspartner sagt: „Moment, das will ich schriftlich sehen“, und das nicht bekommt, kann er das Ganze einfach zurückweisen (§ 111 S. 2 BGB). Und ganz wichtig: Nachträglich genehmigen geht hier nicht. Einmal ohne Einwilligung abgegeben, bleibt unwirksam – Punkt. Eine kleine Ausnahme gibt’s aber doch: Wenn ein Minderjähriger jemandem eine Vollmacht gibt, wird das zwar formal als einseitiges Geschäft behandelt, aber praktisch anders gesehen. Dann kann der gesetzliche Vertreter nicht nur den Vertrag selbst genehmigen (§ 177 BGB), sondern auch die Vollmacht, mit der er überhaupt zustande kam.
