Rechtssubjekte
Damit Recht wirkt, braucht es jemanden, der davon betroffen ist. Klar: Ein Gesetzbuch alleine ändert noch nichts am Leben. Erst wenn jemand Rechte hat – und Pflichten –, wird’s konkret. Diese „jemanden“ nennt man im Juradeutsch Rechtssubjekte. Und das sind entweder Menschen aus Fleisch und Blut oder juristisch zusammengefasste Gruppen von Menschen – wie ein Verein oder ein Unternehmen.
Natürliche Person
Wir Menschen sind die typischen Träger von Rechten und Pflichten. Sobald ein Kind vollständig aus dem Körper der Mutter ausgetreten ist – also geboren ist –, beginnt seine Rechtsfähigkeit, § 1 BGB. Das bedeutet: Ab diesem Moment kann es erben, vererben, Verträge abschließen (bzw. durch seine Eltern) und verklagt werden – auch wenn es das alles noch gar nicht weiß.
Stirbt das Kind jedoch noch während der Geburt, war es rechtlich gesehen nie eine Person. Heißt: Es konnte auch kein Erbe sein und nichts vererben. Was nicht geboren ist, zählt (noch) nicht – zumindest rechtlich.
Aber wie sieht’s mit dem ungeborenen Kind aus, dem nasciturus? Der hat einen interessanten Sonderstatus. Er ist noch kein Rechtsträger, klar. Aber das Recht schielt trotzdem schon mal vorsorglich in die Zukunft. Wird der Fötus vor der Geburt verletzt – etwa bei einem Unfall – kann er nach der Geburt Schadensersatz verlangen. Klingt schräg, ist aber logisch: Die Kausalität beginnt vor der Geburt, der Schaden wirkt sich nach der Geburt aus.
Auch im Erbrecht schaut das Gesetz mit einem kleinen Trick voraus: Wenn der nasciturus bei Eintritt des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber immerhin schon gezeugt war, dann wird er so behandelt, als wäre er schon da gewesen – allerdings nur für die Berechnung des Erbes. Tatsächlich Rechte bekommt er trotzdem erst bei der Geburt (§ 1923 Abs. 2 BGB).
Die andere Seite der Medaille ist das Lebensende: Mit dem Tod erlischt die Rechtsfähigkeit wieder. Und zwar nach herrschender Meinung mit dem irreversiblen Hirntod. Die meisten Rechte und Pflichten gehen dann auf die Erben über – mit einer Ausnahme: Das postmortale Persönlichkeitsrecht bleibt bestehen. Also: Auch Tote haben noch ein bisschen Recht – etwa auf Achtung ihrer Menschenwürde und ihres Andenkens.
Juristische Personen
Neben den natürlichen Personen gibt’s auch noch die juristischen. Also künstlich geschaffene, rechtlich selbstständige Gebilde, die durch einen staatlichen Akt rechtsfähig werden. Das passiert zum Beispiel durch die Eintragung ins Handelsregister (bei einer GmbH oder AG).
Sobald das passiert ist, darf die juristische Person Rechte haben, klagen, verklagt werden und eigenes Vermögen besitzen. Sie handelt natürlich nicht selbst, sondern durch Organe – zum Beispiel den Vorstand oder Geschäftsführer.
Personengesellschaft
Jetzt wird’s fein: Es gibt noch einen Mittelweg. Manche Zusammenschlüsse von Menschen sind keine juristischen Personen – gelten aber trotzdem als rechtlich selbstständig. Das sind etwa die GbR, die OHG oder die KG.
Sie hängen in ihrer Existenz stark von den Gesellschaftern ab – aber sie können dennoch Verträge schließen, Rechte erwerben, klagen und verklagt werden. Die Juristen sagen dann: rechtsfähig, aber keine juristische Person. Diese Konstrukte sind praktisch – und juristisch ein bisschen aus der Reihe.
Verbraucher
Jetzt wird’s persönlich – im wahrsten Sinne. Denn das Gesetz macht einen Unterschied zwischen Menschen, die privat handeln, und solchen, die geschäftlich unterwegs sind. Wer im Alltag einkauft, Verträge abschließt oder Dienstleistungen nutzt, steht rechtlich oft unter besonderem Schutz. Man nennt diese Leute Verbraucher – und dieser Begriff ist im § 13 BGB genau definiert.
Eine Person ist Verbraucher, wenn sie ein Geschäft zu privaten Zwecken abschließt – also nicht für ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die andere Seite das weiß – entscheidend ist die Zweckrichtung aus Sicht der handelnden Person.
Nur natürliche Personen können Verbraucher sein. Auch wenn ein Verein aus Menschen besteht, ist er als juristische Person draußen. Das Gesetz meint mit „Verbraucher“ tatsächlich immer einen Menschen.
So eindeutig ist das mit dem privaten Zweck leider nicht immer. Es gibt Grenzfälle, bei denen’s kompliziert wird:
- Dual-Use-Geschäfte: Wenn Du etwa einen Laptop kaufst, den Du sowohl fürs Studium als auch für Dein Nebengewerbe nutzen willst – zählt das als privat oder geschäftlich? Die Lösung steht im Gesetz: Entscheidend ist, ob der private Zweck überwiegt.
- Existenzgründer: Ein Gründer kauft Material für sein bald startendes Geschäft. Verbraucher oder Unternehmer? Hier streiten sich die Juristen. Die herrschende Meinung sagt: Wer gründet, handelt schon geschäftlich – schließlich plant er rational, informiert sich und ist eben kein schutzloser Konsument mehr.
- Scheinunternehmer: Wenn jemand so tut, als wäre er Unternehmer (zum Beispiel um in einen B2B-Shop zu kommen), obwohl er eigentlich privat unterwegs ist – dann kann es sein, dass er sich wie ein Unternehmer behandeln lassen muss. Das gilt vor allem dann, wenn die andere Seite auf diesen Eindruck vertraut hat.
Unternehmer
Logisch: Wer nicht Verbraucher ist, kann Unternehmer sein. So einfach ist das – und so steht’s auch in § 14 BGB. Unternehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein – und auch eine rechtsfähige Personengesellschaft.
Entscheidend ist: Der Unternehmer muss ein Rechtsgeschäft zu einem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck abschließen – oder es zumindest planen. Also: Schon die Absicht zählt.
Ein Unternehmer, der sich in einem Vertrag wie ein Verbraucher geriert (Scheinverbraucher), kann sich nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen. Wer täuscht, verliert seinen Schutz.
Rechtsobjekte
Recht funktioniert nicht nur zwischen Personen. Es braucht auch einen Gegenstand, um den sich das Ganze dreht: Das sind die Rechtsobjekte. Dazu zählen vor allem Sachen – also Dinge, die man anfassen kann.
Eine Sache ist im Juradeutsch ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Klar geregelt, klar greifbar.
Doch was ist mit Tieren? Tiere sind laut § 90a BGB keine Sachen – aber sie werden im Recht so behandelt wie Sachen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Heißt: Ein Hund ist kein Stuhl, aber für viele Vorschriften gilt das Gleiche.
Subjektive Rechte
Was auch zum Vermögen zählt: Rechte. Und die nennt subjektive Rechte – weil sie einem bestimmten Subjekt (also Rechtsträger) zustehen. Diese Rechte können vererbt, verkauft oder gepfändet werden – und dienen als Haftungsmasse bei der Zwangsvollstreckung.
Subjektive Rechte lassen sich grob unterteilen:
Absolute Rechte wirken gegenüber allen. Dazu gehören: Eigentum und andere dingliche Rechte (§ 903 BGB, Pfandrecht, Nießbrauch etc.), Immaterialgüterrechte (z. B. Urheberrecht, Marke, Patent), Persönlichkeitsrechte (inkl. Namensrecht und Schutz von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit).
Relative Rechte gelten nur im Verhältnis zu bestimmten Personen. Meist sind das: Ansprüche (z. B. auf Zahlung, Lieferung etc.), Gestaltungsrechte wie das Rücktrittsrecht oder das Anfechtungsrecht. Gestaltungsrechte sind spannend: Sie sind keine eigenständigen Objekte, die man vererben oder verkaufen kann. Aber man kann jemand anderem die Ausübung überlassen – das reicht oft schon. Dann gibt’s noch die Gegenrechte – das sind Rechte, mit denen man sich gegen die Durchsetzung eines anderen Rechts wehren kann. Zum Beispiel Einreden oder Zurückbehaltungsrechte.
