Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) ist ein spannendes Hybridwesen: halb Verfügung von Todes wegen, halb Vertrag. Warum? Ganz einfach: Der Erbvertrag enthält direkt die Verfügung von Todes wegen. Das bedeutet, der Begünstigte bekommt zwar erst etwas, wenn der Erblasser stirbt, aber die Bindung entsteht schon zu Lebzeiten. Und genau das unterscheidet ihn vom Testament, das der Erblasser jederzeit zerreißen oder überschreiben kann.

Bindungswirkung

Wichtig: Der Erbvertrag ist kein schuldrechtlicher Vertrag – sowas wäre nach § 2302 BGB nämlich nichtig. Aber er ist trotzdem ein Vertrag, weil er durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Und dieses „Wir sind uns einig“ sorgt für eine Bindungswirkung.

Herausgabeanspruch

Heißt: Mit dem Erbvertrag bindet sich der Erblasser, aber er verliert nicht alle Freiheiten. Er darf weiterhin mit seinem Vermögen zu Lebzeiten machen, was er will (§ 2286 BGB). Nur: Wenn er den Vertragserben „hintenrum“ benachteiligt, z. B. durch großzügige Schenkungen, dann kann der Vertragserbe einschreiten. Der Clou: Die Schenkung bleibt wirksam, aber § 2287 BGB gibt dem Vertragserben einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten.

Beispiel: E hat sich vertraglich gebunden. Trotzdem schenkt er seiner Haushälterin H sein Haus, damit die ihn bis zum Lebensende pflegt. Klingt nach Benachteiligung, oder? Das OLG München hat gesagt: Nein, das ist ein lebzeitiges Eigeninteresse – E wollte seine Versorgung sicherstellen. Damit war die Schenkung okay.

Form

Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können ihn auch völlig Fremde miteinander schließen – nicht nur Ehe- oder Lebenspartner.

Verfügungen

Im Erbvertrag kannst Du alle Verfügungen von Todes wegen treffen, die Du auch in einem Testament regeln dürftest (§ 2299 Abs. 1 BGB). Aber Achtung: Nicht jede Verfügung ist „vertragsmäßig“. Nur bei Erbeinsetzungen, Vermächtnissen, Auflagen und der Wahl des Erbrechts tritt die Bindungswirkung ein (§ 2278 Abs. 2 BGB). Alles andere bleibt einseitig und damit frei widerrufbar.

Ohne mindestens eine vertragsmäßige Verfügung gibt’s überhaupt keinen Erbvertrag.

Beispiel: E setzt in einem Erbvertrag A als alleinigen Vorerben ein. Später schreibt er ein Testament, in dem er A nur noch zur Hälfte als Vollerben einsetzt. Ergebnis: Das Testament widerspricht dem Erbvertrag, also liegt eine Beeinträchtigung vor. Der BGH sagt: Entscheidend ist der rechtliche Widerspruch. Ob die Vorerbschaft oder die Hälfte als Vollerbe wirtschaftlich günstiger ist, ist kaum objektiv zu bestimmen. Also gilt: Das Testament ist insoweit unwirksam.

Varianten

Und wie kann so ein Erbvertrag aussehen?

  • Einseitig: Nur einer trifft vertragsmäßige Verfügungen, der andere hält sich raus oder verpflichtet sich lebzeitig zu irgendwas.
  • Zweiseitig: Beide setzen sich gegenseitig ein (§ 2298 BGB).
  • Mehrseitig: Auch drei oder mehr Leute können sich zusammentun und gegenseitig binden.

Das Ganze geht sogar entgeltlich (§ 2295 BGB): Dann verspricht der Vertragspartner eine Gegenleistung, und der Erblasser bindet sich deshalb. Aber wichtig: Auch dann bleibt es ein erbrechtlicher Vertrag, kein normaler Synallagma-Klassiker nach §§ 320 ff. BGB.