Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) ist quasi das „Ehepaar-Pendant“ zum Erbvertrag. Hier schreiben die Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ihren letzten Willen nieder. Besonders beliebt: die Variante des „Berliner Testaments„.
Testierwille
Entscheidend ist der Wille zum gemeinschaftlichen Testieren. Der kann auch in zwei getrennten Urkunden stecken – Hauptsache, man erkennt den inneren Zusammenhang.
Form
Alles, was für Testamente allgemein gilt, reicht auch hier. Für das eigenhändige gemeinschaftliche Testament gibt’s eine Erleichterung: Einer schreibt den ganzen Text, der andere unterschreibt nur mit (§ 2267 BGB).
Beispiel: F setzt in einem eigenhändigen Testament M als Alleinerben ein. M macht zeitgleich eine identische Verfügung für F. Ergebnis: Auch wenn es zwei Urkunden sind, handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament.
Wechselbezüglichen Verfügungen
Spannend wird’s bei den wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270 BGB). Damit ist gemeint: Die Verfügung des einen hängt von der Verfügung des anderen ab. Typisches Beispiel: Gegenseitige Erbeinsetzungen. Man prüft für jede einzelne Anordnung, ob sie wechselbezüglich ist – nicht pauschal fürs ganze Testament.
Beispiel: M und F setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Außerdem bestimmt F ihren Sohn S aus erster Ehe zum Schlusserben. Ergebnis: M und F haben sich gegenseitig bindend als Erben eingesetzt (§ 2270 Abs. 2 BGB). Aber die Schlusserbeneinsetzung des S ist nicht automatisch wechselbezüglich zur Erbeinsetzung durch M. Folge: Nach Fs Tod kann M S wieder rauswerfen – andersherum nicht.
Wichtig: Wechselbezüglichkeit erzeugt Bindung, aber macht das Testament noch nicht zu einem Vertrag. Die Verfügungen bleiben einseitige Rechtsgeschäfte, wenn auch eingeschränkt widerrufbar. Stirbt einer der Partner, verliert der Überlebende sein Widerrufsrecht (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Beispiel: M und F setzen sich gegenseitig ein und ihre Tochter T als Schlusserbin. Nach Fs Tod schenkt M seiner neuen Freundin G 100.000 Euro. T kann nach dem Tod von M gegen G vorgehen, §§ 2287, 818 ff. BGB analog. Das geht aber nur, wenn M kein achtenswertes Eigeninteresse an der Schenkung hatte.
