Nun zu den Gestaltungsinstrumenten im Erbrecht.

Erbeinsetzung

Fangen wir mit dem Klassiker an: der Erbeinsetzung. Stell Dir § 1937 BGB wie eine Art Zauberstab vor – der Erblasser kann damit bestimmen, wer sein gesamter Rechtsnachfolger wird. Und zwar nicht nur für ein paar einzelne Dinge, sondern für den Nachlass als Ganzes oder einen bestimmten Bruchteil davon, §§ 2087 ff. BGB. Das ergibt sich schon direkt aus § 1922 Abs. 1 BGB, und § 2087 Abs. 1 BGB nickt dazu freundlich bestätigend.

Das Ganze funktioniert übrigens auch „andersrum“: Wenn der Erblasser jemanden bewusst draußen lassen will, kann er schlicht enterben, § 1938 BGB. Das heißt dann: gesetzliche Erbfolge, nur eben ohne den Ausgeschlossenen.

Und was, wenn der vorgesehene Erbe vor oder nach dem Erbfall ausfällt? Kein Problem: dafür gibt’s den Ersatzerben, § 2096 BGB.

Wichtig: Der Erblasser darf die Entscheidung, wer Erbe wird, nicht einfach an jemand anderen abgeben (§ 2065 Abs. 2 BGB). Das nennt man die „materielle Höchstpersönlichkeit„: Der Kern der Verfügung von Todes wegen muss höchstpersönlich vom Erblasser selbst bestimmt werden. Beispiel: Der Erblasser sagt: „Ach, mein bester Freund darf frei entscheiden, wer nach meinem Tod alles erbt.“ Zack – unzulässig. Warum? Weil der Dritte hier einen eigenen Entscheidungsspielraum hätte, und genau das verbietet § 2065 Abs. 2 BGB.

Aber Achtung: Bedingungen sind grundsätzlich erlaubt (§§ 2074, 2075 BGB).

Fraglich wird’s nur dann, wenn die Bedingung vom Willen eines Dritten abhängt – die Potestativbedingungen. Hier ist die Sache ziemlich umstritten, gerade bei der berühmten „Dieterle-Klausel“: Da setzt der Erblasser als Nacherben diejenigen ein, die der Vorerbe wiederum als Erben bestimmt. Klingt nach einer cleveren Abkürzung – ist aber problematisch.

Beispiel: Der Erblasser gibt einem Dritten Kriterien vor, überlässt ihm aber trotzdem ein gewisses Ermessen. Der BGH sagt: unzulässig, weil § 2065 Abs. 2 BGB verletzt ist. Das Reichsgericht und ein Teil der Literatur sehen das lockerer: Wenn der Dritte nur noch anhand klarer Kriterien „durchsubsumieren“ muss, sei es okay.

Wichtig ist die Abgrenzung: Der Erblasser muss selbst den Willen vollständig gebildet haben. Es darf also nicht so laufen, dass er sagt: „Mal gucken, was mein Freund später so entscheidet.“ Sondern er muss selbst wollen, dass ein bestimmtes Ereignis den Ausschlag gibt.

Beispiel: Der Erblasser nennt keinen Namen, aber klare objektive Kriterien, anhand derer man die Person eindeutig bestimmen kann (z. B. „der älteste Sohn meiner Schwester“). Das passt, weil der Dritte dann keinen Spielraum mehr hat.

Vermächtnis

Jetzt zum nächsten Gestaltungsinstrument: das Vermächtnis (§ 1939 BGB). Hier geht es nicht um den ganzen Nachlass, sondern um einen einzelnen Gegenstand oder eine bestimmte Zuwendung (§§ 2147 ff. BGB).

Beispiel: E setzt seinen Freund F als Alleinerben ein. Zusätzlich soll Freund A 5.000 Euro bekommen. Stirbt F vor E, geht die Erbschaft an die gesetzlichen Erben – und die müssen trotzdem das Vermächtnis erfüllen.

Besonders tricky sind die Sonderformen: Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB), Nachvermächtnis (§ 2191 BGB), Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB – wenn der Erblasser den Gegenstand noch gar nicht hat), Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) oder Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB). Beispiel: Der Erblasser verspricht seiner Geliebten G einen Porsche, den er sich noch kaufen will. Stirbt er ohne Porsche, müssen die Erben einen kaufen und G geben.

Der Haken: Der Vermächtnisnehmer wird nicht automatisch Eigentümer. Er hat nur einen Anspruch gegen den Erben (§§ 2147, 2174 BGB). Beispiel: E vermacht seinem Freund F eine Vase. Alleinerbe T lässt die Vase beim Übergeben fallen – kaputt. Ergebnis: T muss Schadensersatz leisten (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB).

Spannend: Anders als bei der Erbeinsetzung darf der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisnehmers an einen Dritten delegieren (§ 2151 BGB) – solange der Personenkreis klar umrissen ist.

Abgrenzen musst Du das Ganze vom Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) und von der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB). Beim Vorausvermächtnis verschiebt sich die Erbquote, bei der Teilungsanordnung nicht.

Auflage

Die Auflage (§ 1940 BGB) ist im Prinzip eine Art „Pflicht light“: Der Erbe oder Vermächtnisnehmer muss etwas tun, aber niemand bekommt ein einklagbares Recht auf diese Leistung (§§ 2192 ff. BGB).

Beispiele: Grabpflege, Versorgung des Hundes, Ausstellung von Kunstwerken.

Zur Durchsetzung können bestimmte Beteiligte aber einen Vollziehungsanspruch geltend machen (§ 2194 BGB).

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen – quasi einen „Manager des Nachlasses“. Damit wird sichergestellt, dass die Verfügungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Dafür braucht es drei Dinge:

  • Die Anordnung der Testamentsvollstreckung (muss in einer Verfügung von Todes wegen stehen),
  • die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (kann durch den Erblasser oder das Gericht erfolgen, §§ 2197-2200 BGB),
  • die Annahme durch den Testamentsvollstrecker (§ 2202 BGB).

Es gibt zwei Grundtypen:

  • Abwicklungsvollstrecker (§ 2203 BGB): kümmert sich darum, dass Vermächtnisse, Auflagen und Nachlassschulden geregelt werden.
  • Verwaltungsvollstrecker (§ 2209 BGB): verwaltet langfristig, z. B. ein Unternehmen, wenn die Erben noch zu jung oder unerfahren sind.

Besonders praktisch: Nachlassgegenstände sind durch die Testamentsvollstreckung vor den Gläubigern der Erben geschützt (§ 2214 BGB).

Vor- und Nacherbschaft

Jetzt wird’s komplizierter: Vorerbe und Nacherbe sind beide Erben desselben Erblassers, nur eben zeitlich nacheinander (§§ 2100 ff. BGB). Das Auslösemoment für den Nacherbfall bestimmt der Erblasser – typischerweise der Tod des Vorerben.

Feinheiten: Abgrenzung zur Ersatzerbschaft (§ 2096 BGB) ist wichtig. Grundregel: Wenn die Ersatzerbschaft nicht klar ausgeschlossen ist, gilt sie im Zweifel (§ 2102 BGB). Beispiele:

  • „Mein Sohn S erbt, solange er nicht in eine Sekte eintritt.“ – S ist nur auflösend bedingter Vorerbe, die gesetzlichen Erben sind Nacherben.
  • „Mein Sohn S wird Erbe, wenn er sein Examen besteht.“ – S ist aufschiebend bedingter Nacherbe.

Die Stellung des Vorerben ist stark eingeschränkt: Er darf zwar verfügen (§ 2112 BGB), aber viele Verfügungen werden mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam (§ 2113 BGB). Deswegen gibt’s den Nacherbenvermerk im Grundbuch (§ 51 GBO).

Der Nacherbe selbst hat schon vorher ein Anwartschaftsrecht (§ 2108 Abs. 2 BGB). Pflichtteil gibt’s für ihn nicht, außer er schlägt die Nacherbschaft aus (§ 2306 BGB).

Berliner Testament

Besonders beliebt (§ 2269 BGB)… Ehegatten setzen sich gegenseitig ein und danach die Kinder als Erben. Der Clou: Die Kinder sind hier keine Nacherben, sondern Schlusserben, und hier gibt es dann zwei getrennte Erbfälle (Einheitsprinzip).

Beim Nacherben dagegen bleibt das Vermögen getrennt (Trennungsprinzip).

Der Schlusserbe ist beim ersten Erbfall enterbt und kann seinen Pflichtteil verlangen. Deshalb arbeiten viele Testamente mit Pflichtteilsstrafklauseln, um die Kinder davon abzuhalten.

Teilungsanordnung

Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) regeln, wie die Miterben den Nachlass konkret aufteilen sollen. Damit verhindert der Erblasser Streit ums Tafelsilber.

Darüber hinaus kann er Pflichtteile entziehen oder beschränken (§§ 2333 ff. BGB) oder auch familienrechtliche Anordnungen treffen, z. B. zum Sorgerecht (§ 1638 BGB).