Stell Dir vor, zwei Leute heiraten. Klingt erstmal romantisch, aber rechtlich betrachtet ist das gar nicht so besonders. Denn in Sachen Verträge stehen sich Ehegatten im Prinzip genauso gegenüber wie Fremde. Heißt: Sie dürfen miteinander Mietverträge, Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige Deals abschließen – ganz normal nach BGB. Wenn also einer vom anderen später die Rückgabe oder einen Ausgleich für während der Ehe erbrachte Leistungen verlangt, muss man zunächst ganz nüchtern prüfen: Gibt es dafür eine Anspruchsgrundlage aus einem Vertrag? Denk etwa an §§ 488, 528 ff. oder 611 BGB.

Das Problem: Häufig gibt’s eben keinen schriftlichen oder ausdrücklichen Vertrag. Was dann? Stell Dir vor, ein Ehegatte baut durch eigene Zuwendungen das Vermögen des anderen mit auf – vielleicht durch Mitarbeit im Geschäft oder dadurch, dass er dem anderen den Rücken freihält und so indirekt den Vermögenszuwachs ermöglicht. Dann kann es sein, dass ein güterrechtlicher Ausgleich (Zugewinnausgleich etc.) ziemlich unbefriedigende Ergebnisse liefert. Da fragt man sich: Wo ist hier Gerechtigkeit?

Genau hier kommt das allgemeine Vermögensrecht ins Spiel. Bei Scheitern der Ehe gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen, über die man Leistungen ausgleichen oder rückabwickeln kann. Aber: Man darf nicht vergessen, dass zwischen den Ehegatten eine besondere familienrechtliche Beziehung besteht. Und das hat wiederum auch Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich, wenn der gesetzliche Güterstand gilt.

Gesamtschuldnerausgleich

Klassischer Fall: Beide Eheleute unterschreiben einen Kreditvertrag als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Zahlt einer von beiden an den Gläubiger, kann er normalerweise im Innenverhältnis nach § 426 BGB Regress verlangen. Klingt easy, oder? Aber die herrschende Meinung differenziert:

  • Hat der Ehegatte während intakter Ehe gezahlt, dann sagt man meist, dass er keinen Rückforderungswillen hatte – schließlich lebt man zusammen und will einander unterstützen.
  • Anders nach dem Scheitern der Ehe: Da greift § 426 BGB knallhart.

Ehegatteninnengesellschaft

Manchmal wird sogar eine Gesellschaft zwischen den Eheleuten konstruiert – eine Innengesellschaft. Das ist eine GbR, die nach außen nicht auftritt. Denk an Eheleute, die gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder ein Mietshaus kaufen. Wenn dann die Ehe scheitert, wird die Gesellschaft wie jede andere GbR aufgelöst, §§ 730 ff. BGB analog. Aber Achtung: Voraussetzung ist, dass beide bewusst einen über die normale Ehe hinausgehenden Zweck verfolgen. Also nicht bloß „Haushalt und Kinder“, sondern schon ein echtes gemeinsames wirtschaftliches Projekt. Wichtig ist auch: Beide müssen gleichberechtigt mit bedeutsamen Beiträgen dabei sein.

Ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen

Jetzt kommt ein Klassiker: die ehebedingte oder unbenannte Zuwendung. Was ist das? Stell Dir vor, einer schenkt dem anderen ein Haus, aber nicht, weil er einfach großzügig sein will, sondern weil er denkt: „Das ist unser gemeinsames Zuhause, das hält ewig!“ – also im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe. Juristisch ist das keine Schenkung im klassischen Sinn, sondern eine Zuwendung mit Geschäftsgrundlage „Ehe“. Und wenn die Ehe scheitert, fällt diese Geschäftsgrundlage weg, § 313 BGB.

Der Ausgleich läuft dann meist über Geld. Die Grenze ist das, was beim Empfänger noch als Bereicherung vorhanden ist. Nur in Ausnahmefällen – wenn der Gegenstand für den Zuwendenden von besonderem Wert ist – gibt’s eine Rückgabe in natura, aber auch dann nur Zug um Zug gegen einen fairen Ausgleich.

Und was ist mit Zuwendungen von Dritten, etwa Schwiegereltern? Die sind grundsätzlich als Schenkungen zu behandeln. Aber auch hier prüft man bei Scheitern der Ehe, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist – schließlich hätten die Schwiegereltern das Grundstück oder Geld nicht einfach so gegeben, wenn sie gewusst hätten, dass die Ehe bald endet.

Weitere Anspruchsgrundlagen

Manchmal wird auch an Bereicherungsrecht gedacht – Stichwort Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB). Das greift allerdings nur, wenn die Zuwendung über das Übliche hinausgeht und ein klarer Zweck vereinbart war. Scheitert dann die Ehe, liegt die Zweckverfehlung auf der Hand.

Außerdem können Ehegatten, wenn sie gemeinsam Miteigentum erworben haben, Ansprüche aus der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 752 ff. BGB) geltend machen.

Auswirkungen des Güterstands

Hier wird’s spannend: Nach herrschender Meinung ist der Zugewinnausgleich beim gesetzlichen Güterstand eigentlich abschließend. Zusätzliche Ausgleichsansprüche (z. B. aus ehebedingten Zuwendungen) gibt es nur, wenn das Ergebnis sonst wirklich unerträglich wäre.

Bei einer Ehegatteninnengesellschaft sieht es anders aus: Die ist nicht automatisch ausgeschlossen, kommt aber wegen des gesetzlichen Güterstands nur selten vor.

Bei Gütergemeinschaft schließt das Gesetz eigene Ausgleichsansprüche regelmäßig aus. Bei Gütertrennung hingegen können §§ 730 ff. oder § 313 BGB viel häufiger relevant werden, weil dort die gesetzlichen Ausgleichsregeln fehlen.

Daneben sind Ansprüche aus Miteigentum, Schenkungsrecht oder Gesamtschuldnerregress in jedem Güterstand denkbar.

Beispiel: Nehmen wir einen Fall: M und F wohnen im Haus von Fs Vater V. V überträgt später das Haus hälftig auf M und F – in der Erwartung, dass die Ehe hält. Doch die Ehe scheitert. M zieht aus, die Ehe wird geschieden, und irgendwann verlangt V seinen Miteigentumsanteil zurück. Jetzt wird’s juristisch interessant: Früher hat der BGH solche Zuwendungen von Schwiegereltern als „Rechtsverhältnis sui generis“ behandelt. Heute sagt er: Es ist schlicht eine Schenkung. Aber was passiert, wenn die Geschäftsgrundlage wegfällt, weil die Ehe scheitert? Dann kommt § 313 BGB ins Spiel. V kann Anpassung des Vertrags verlangen, wenn ihm das Festhalten daran unzumutbar ist. Ob das eine Rückgabe in natura oder nur Geldersatz bedeutet, hängt vom Einzelfall ab.

Und dann darfst Du nicht die Verjährung übersehen: Hier gilt § 196 BGB, weil es um ein Grundstück geht. Beginn der Verjährung ist frühestens die Trennung. Damit ist Vs Anspruch in unserem Fall nicht verjährt. Daneben könnte man auch über § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlung) nachdenken – schließlich wollte V durch die Übertragung die Ehe seiner Tochter absichern. Dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte, reicht nicht zwingend, um den Zweck als erfüllt anzusehen.