Stell Dir vor, Du heiratest – vielleicht im weißen Kleid, vielleicht im Anzug, vielleicht auch barfuß am Strand. Klingt romantisch, oder? Juristisch betrachtet gilt aber direkt ein Standardprogramm: der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist sozusagen die Werkseinstellung der Ehe (§ 1363 Abs. 1 BGB). Und die läuft so lange, bis Ihr etwas anderes vereinbart. Und jetzt wird’s spannend: Solche Absprachen trefft Ihr über einen Ehevertrag (§ 1408 Abs. 1 BGB).
Übrigens: Auch eingetragene Lebenspartner konnten (und können) ihre Vermögensangelegenheiten über einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln (§ 7 LPartG). Da gelten dann im Prinzip die gleichen Spielregeln wie bei Eheverträgen. Und wenn aus der Lebenspartnerschaft irgendwann eine Ehe wird (§ 20a LPartG), dann wird aus dem Vertrag einfach ein Ehevertrag – ohne dass Ihr extra nochmal zum Notar müsst. Praktisch, oder?
Ehevertrag
Im Güterrecht gilt: Vertragsfreiheit ist Trumpf. Ihr dürft im Prinzip ziemlich frei festlegen, wie Ihr mit Eurem Vermögen umgehen wollt. Möglichkeiten gibt’s genug:
Statt Zugewinngemeinschaft könnt Ihr einen der Wahlgüterstände nehmen, also Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder die Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Ihr könnt den Zugewinn auch komplett ausschließen – dann gilt automatisch Gütertrennung (§ 1414 BGB).
Ihr könnt später Euren Vertrag ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB).
Ihr dürft auch am Versorgungsausgleich rumschrauben, also ob und wie Rentenanwartschaften geteilt werden (§ 1408 Abs. 2 BGB, VersAusglG).
Und Ihr könnt Details im Güterrecht oder Scheidungsfolgenrecht anpassen – etwa den Zugewinnausgleich begrenzen oder bestimmte Paragrafen „wegverhandeln“.
Bis Ende 2022 konnte man solche Vereinbarungen ins Güterrechtsregister eintragen. Das war so eine Art öffentliches Verzeichnis bei den Amtsgerichten, damit jeder wusste: „Aha, die beiden haben Gütertrennung.“ Seit 2023 ist das Register aber Geschichte. Bestehende Eintragungen wirken noch bis Ende 2027 fort. Danach ist endgültig Schluss.
Form
Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Beide Partner müssen dabei gleichzeitig vor dem Notar sitzen – Zoom-Call reicht also nicht.
Stellvertretung ist möglich, aber nur eingeschränkt. Den Vertrag könnt Ihr schon vor der Hochzeit machen, er gilt aber erst ab der Eheschließung.
Ein paar Dinge könnt Ihr dagegen auch formfrei regeln – etwa Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), Hausrat oder Ehewohnung (§§ 1361a f. BGB) oder nach Rechtskraft der Scheidung Vereinbarungen über Unterhalt.
Grenzen
Klar, Ihr habt viele Freiheiten. Aber nicht grenzenlos. Wenn ein Ehevertrag so gestrickt ist, dass er im Prinzip nur die Interessen eines Ehegatten durchdrückt, kippt das Ganze. Dann kommt nämlich Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG ins Spiel – Schutz der Selbstbestimmung. Das heißt: Ein Vertrag, der eine Seite unfair dominiert, wird überprüft und kann unwirksam sein. Stichworte: Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Entscheidend ist dabei die berühmte Kernbereichslehre: Manche Dinge sind so wichtig, dass man sie nicht einfach wegverhandeln kann. Dazu gehören etwa Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Alter oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) und der Versorgungsausgleich. Am ehesten verzichtbar ist dagegen der Zugewinnausgleich.
- Wirksamkeitskontrolle: Hier schaut man, ob der Vertrag schon im Moment des Abschlusses eine krasse Schieflage enthält. Wenn ja, dann ist er sittenwidrig und damit unwirksam. Dann gelten wieder die gesetzlichen Regelungen.
- Ausübungskontrolle: Selbst wenn der Vertrag bei Abschluss okay war, kann er im Scheidungsfall kippen, wenn die konkrete Anwendung unfair und unzumutbar wäre.
Beispiel: Eine junge Kassiererin, schwanger, heiratet einen deutlich älteren Arzt. Er besteht auf einem Ehevertrag: Gütertrennung, kein Unterhalt. Nach kurzer Ehe wird geschieden. Ergebnis: Die Frau ist massiv benachteiligt. Hier ist der Vertrag sittenwidrig, die gesetzlichen Regeln treten an seine Stelle.
Beispiel: Zwei Akademiker, beide verdienen gut, keine Kinder geplant. Ehevertrag: kein Zugewinn, kein Unterhalt. Jahre später doch ein Kind – und Scheidung. Hier hält der Vertrag zunächst stand, aber bei der Ausübungskontrolle kippt zumindest der Ausschluss des Betreuungsunterhalts. Lösung: Anpassung des Vertrags an die Realität, aber ohne dass die benachteiligte Partei am Ende besser steht als ohne Vertrag.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung verwaltet jeder sein Vermögen selbst. Klingt nach: „Was mein ist, bleibt meins, was Dein ist, bleibt Deins.“ Ein Vermögensausgleich am Ende der Ehe? Fehlanzeige.
Gütergemeinschaft
Ganz anders läuft’s bei der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB). Hier wird das Vermögen gemeinsames Eigentum – das Gesamtgut (§ 1416 BGB). Sondergut (z. B. persönliche Rechte) und Vorbehaltsgut (z. B. Erbschaften, wenn ausdrücklich bestimmt) bleiben aber außen vor.
Die Verwaltung kann gemeinsam erfolgen oder im Ehevertrag einem Ehepartner übertragen werden. Es gibt allerlei Verfügungsbeschränkungen, damit niemand das Gesamtgut im Alleingang „verjubelt“. Trotzdem ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte möglich.
Das Gesamtgut haftet auch für gemeinsame Verbindlichkeiten. Endet die Gütergemeinschaft – durch Vertrag, Gericht oder Scheidung – wird das Gesamtgut auseinandergesetzt. Sondergut und Vorbehaltsgut bleiben unberührt.
Beispiel: Ihr habt Gütergemeinschaft vereinbart und M darf laut Vertrag allein verwalten. Er verkauft das Familienauto. Ergebnis: Wirksam, auch ohne Zustimmung des Partners.
Beispiel: Keine Sondervereinbarung zur Verwaltung. M verkauft das Auto trotzdem alleine. Hier ist die Verfügung grundsätzlich unwirksam – es sei denn, ein Dritter erwirbt in gutem Glauben. Dann wird’s kompliziert: Stichwort § 935 BGB (kein gutgläubiger Erwerb bei Abhandenkommen).
